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Nr. 52
Entsprechendes gilt für Schwerstkörperbehinderte, wenn |
die Schwere der Behinderung die Begleitung notwendig‘
macht (z. B. bei Ohnhändern sowie bei Behinderten mit
schweren Ausfallerscheinungen — z. B. mit Halbseiten-
lähmung u. ä. — und bei Querschnittgelähmten). Die
Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist im Gesamt-
plan zu bestätigen. Dabei ist zu prüfen, ob es nicht
zweckmäßig ist, statt der Kur eine stationäre Behand-
lung in einer Krankenanstalt durchzuführen.
Bei freier Unterbringung. sind die Kosten für Verpfle-
gung und Unterkunft der Begleitperson in angemes-
senem Umfang (ortsüblich) zu übernehmen,
60 Antritt der Kur
Die Kur ist nach der Genehmigung zu dem festgesetzten
Zeitpunkt durchzuführen. Wird sie ohne gerechtfertig-
ten Grund nicht angetreten, so ist die Abteilung Jugend
und Sport oder Sozialwesen zu benachrichtigen, die den
ergangenen Bewilligungsbescheid aufhebt.
Auch Kurunterbrechungen aus Anlaß von gesetzlichen
Feiertagen sind unzulässig. Eine Entschädigung für
nicht in Anspruch genommene Unterkunft, Verpflegung
usw. sowie Reisekosten wird nicht gewährt.
Abschnitt IX
Verfahren
66 Der Antrag auf Gewährung einer Kur ist zweckmäßiger-
weise bei der örtlich zuständigen Beratungsstelle für
Körperbehinderte zu stellen, weil zunächst geprüft wer-
den muß, ob eine Behinderung vorliegt. Das schließt
jedoch nicht aus, daß die Anträge auch bei den Stellen
für Behinderte eingereicht werden können. Dies gilt
insbesondere für Personen, über die ausreichende Unter-
lagen (Satz 1) bei den Stellen für Behinderte vorhanden
sind.
Das Untersuchungsergebnis ist seitens des Fürsorge-
arztes als Vorschlag für den Gesamtplan niederzulegen.
Bei Personen unter 21 Jahren ist die Abteilung Jugend
und Sport rechtzeitig einzuschalten, damit die schu-
lischen und sonstigen Belange berücksichtigt werden
können. In seinem abschließenden Urteil soll sich der
Arzt auch zu den Fragen der Notwendigkeit und Dauer
der Kur, des Kurortes, der Kurfähigkeit sowie der Reise-
fähigkeit äußern.
Befürworten die beteiligten Stellen eine Kur, so wird
der Gesamtplan nach Überprüfen der wirtschaftlichen
Verhältnisse durch die Stelle für Behinderte unter
Beifügung einer Kostenübernahmeerklärung an den Se-
nator für Gesundheitswesen — Landesärztliche Dienst-
stelle für Behinderte — übersandt.
Der Senator für Gesundheitswesen bestimmt unter Be-
rücksichtigung aller besonderen Umstände des Falles
die in Frage kommende Anstalt sowie den Zeitpunkt
der Einweisung und veranlaßt die termingerechte
Durchführung der Kur. Die zuständige Stelle für Be-
hinderte ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei längerer Verzögerung des Kurantritts kann die
Senatsverwaltung für Gesundheitswesen die Reisefähig-
keit und Kurfähigkeit unmittelbar vor dem Kurantritt
nochmals prüfen.
Für Beschwerden über ärztliche Maßnahmen, Unter-
bringung, Verpflegung usw. ist der Senator für Gesund-
heitswesen zuständig.
61 Reise und Rückreise
Der Beginn der Kur und der Reiseweg für Hin- und
Rückfahrt sind dem Behinderten oder den sorgeberech-
tigten Personen schriftlich mitzuteilen. Um Irrtümer
auszuschließen, sind der erste und der letzte Kurtag
anzugeben.
62 Dauer der Kur
Kuren werden grundsätzlich befristet und für eine Min-
destdauer von 4 Wochen bewilligt. Für die Berechnung
dieser Zeit gelten der Tag der Ankunft und der Tag
der Abreise als ein Kurtag.
Kurverlängerungen werden im Regelfall bis zur Ge-
samtdauer einer Kur von 8 Wochen bewilligt, wenn die
von der Anstalt dafür angegebene ärztliche Begründung
vom Landesarzt anerkannt worden ist und der örtliche
Träger zugestimmt hat.
Anträge auf Verlängerung der Kur sind seitens der
Anstalt so rechtzeitig an die Senatsverwaltung für Ge-
sundheitswesen abzusenden, daß sie mindestens 6 Tage
vor Ablauf der Kur eintreffen.
63 Unterbringung in Kuranstalten
Der Senator für Gesundheitswesen vereinbart mit den
Anstalten die Bedingungen, zu denen Behinderte auf-
zunehmen sind.
Für Bekleidung, Leibwäsche und deren Reinigung haben
die Behinderten selbst zu sorgen.
64 Vorzeitige Beendigung der Kur
Wird die Kur oder Behandlung ohne triftigen Grund
entgegen dem Rat des. Anstaltsarztes abgebrochen, so
besteht kein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Die
Anstalten sind zu veranlassen, den vorzeitigen Abbruch
mit Angabe der Gründe dem Senator für Gesundheits-
wesen mitzuteilen. Er trägt kurwidriges Verhalten,
eigenmächtigen Abbruch der Behandlung sowie Ent-
lassung aus Ordnungsgründen in die Kurkartei ein und
berücksichtigt dies bei erneuten Anträgen entsprechend.
Diesen Anträgen kann nur entsprochen werden, wenn
eine erneute Kurverschickung nach ärztlichem Urteil
unumgänglich ist. Sie soll nach Möglichkeit nicht in
der Anstalt durchgeführt werden, die die Entlassung aus
Ordnungsgründen ausgesprochen hat.
55 Vorübergehende Unterbrechung der Kur
Urlaub kann während der Kur grundsätzlich nicht
gewährt werden. Einer Unterbrechung. kann nur in drin-
genden Fällen für die unbedingt notwendige Zeit zuge-
stimmt werden, z. B. bei Todesfällen naher Verwandter,
zum „Besuch schwerkranker Angehöriger oder zur Er-
ledigung unaufschiebbarer Obliegenheiten, bei denen
persönliche Anwesenheit notwendig ist. Die Zustimmung
hierzu erteilt der ärztliche Leiter der Anstalt. Grund
und Dauer der Unterbrechung sollen im ärztlichen
Schlußbericht und in der Rechnung vermerkt sein.
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Nach Abschluß der Behandlung ist die Anstalt zu ver-
anlassen, einen ärztlichen Schlußbericht (vierfach) mit
sämtlichen Kurpapieren an die Senatsverwaltung für
Gesundheitswesen zu übersenden. Je ein Exemplar er-
halten die zuständige Beratungsstelle für Körperbehin-
derte, die Stelle für Behinderte und der behandelnde
Arzt.
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Kann dem Kurantrag ärztlicherseits nicht entsprochen
werden, weil die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Kur nicht erfüllt sind, so hat der Senator für
Gesundheitswesen‘ den Vorgang mit seiner Stellung-
nahme an die zuständigen Abteilungen — Gesundheits-
wesen — sowie. Jugend. und Sport bzw. Sozialwesen
zurückzusenden. Die Entscheidung über den Antrag
obliegt den Abteilungen Sozialwesen oder Jugend und
Sport.
C
Gewährung eines Beitrages
zur Beschaffung eines Motor-
fahrzeugs an Stelle eines Kranken-
fahrzeugs
Abschnitt X d
Voraussetzung
Körperbehinderte, die auf ein Krankenfahrzeug ange-
wiesen und im Besitz des Führerscheines sind, können
in Ausnahmefällen einen Beitrag zur Beschaffung eines
Motorfahrzeugs erhalten. In der Regel kann der Beitrag
gewährt werden, wenn dadurch die Ausübung des Be-
rufs, die Eingliederung oder‘ Wiedereingliederung -des
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