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Sie sollen bei der Aufstellung des Gesamtplans und der
Durchführung der Maßnahmen mit dem Behinderten
und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Lan-
desarzt, der Abteilung Volksbildung und den Dienst-
stellen der Bundesanstalt für Arbeitslosenversicherung
und Arbeitsvermittlung zusammenwirken ($ 46 Abs. 2).
22 Sofortmaßnahmen
Unabhängig von der Aufstellung des Gesamtplanes
sollen in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnah-
men unverzüglich eingeleitet werden, sofern den betei-
ligten Dienststellen Fälle einer bestehenden oder
drohenden Behinderung bekannt werden und nicht schon
von anderen Stellen (z. B. von Krankenkassen, Renten-
versicherungsträgern, vom Landesarbeitsamt) Leistun-
gen wegen der Behinderung gewährt werden.
Beratungsstelle oder Gutachterstelle sendet den Vor-
schlag nebst Unterlagen an die Abteilung Sozialwesen
oder Jugend und Sport, dabei gibt sie die Höhe der
Kosten an und bezeichnet den vom Antragsteller. aus-
gewählten Orthopädiemechaniker oder die Hörmittel-
firma.
Nach den Lieferungsbedingungen hat der Lieferant das
Hilfsmittel nach Fertigstellung möglichst im Beisein
des Antragstellers der Beratungsstelle unter Beifügung
der Rechnung und des Bestellzettels zur Abnahme. vor-
zustellen. Bei dieser Vorstellung mit Körperersatz-
stücken sowie größeren orthopädischen und größeren
anderen Hilfsmitteln (z. B. Kunstglieder, Stützapparate)
muß der Patient zugegen sein.
Auch bei Reparaturen von Körperersatzstücken sowie
größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfs-
mitteln, die mit einer Paßformänderung verbunden sind,
muß’ die Abnahme „mit Patient“ durchgeführt werden;
dagegen können Reparaturen, die nicht mit einer Paß-
formänderung verbunden sind, „ohne Patient“ abge-
nommen werden,
Körperersatzstücke ‚sowie größere orthopädische und
größere andere Hilfsmittel
(zum Beispiel Stützapparate für Rumpf und Glied-
maßen, orthopädisches Schuhwerk in Verbindung mit
Stützapparaten, Krankenfahrzeuge — Selbstfahrer,
Krankenschiebewagen und Zimmerfahrstühle in
starrer oder zusammenklappbarer Ausführung -—)
werden gegebenenfalls unter Mitwirkung eines tech-
nischen Beraters und eines Gehschullehrers von der
Landesärztlichen Dienststelle in den Räumen der Ortho-
pädischen Versorgungsstelle. Berlin, Berlin-Wilmersdorf,
Sächsische Straße 28, abgenommen. Durch Unterschrei-
ben des Vermerks „Fachtechnisch richtig“ bescheinigt
der Arzt auf der Rechnung die Güte und Vollständigkeit
der Lieferung, den paßgerechten Sitz sowie die Über-
einstimmung mit der ärztlichen Verordnung.
Ist der Behinderte nicht gehfähig, erfolgt die Abnahme
durch Hausbesuch. Befinden sich behinderte Patienten in
stationärer Behandlung einer orthopädischen Abteilung,
kann die Abnahme des orthopädischen oder anderen
Hilfsmittels durch den Chefarzt oder seinen Vertreter
im Krankenhaus vorgenommen werden. Der Lieferant
händigt nach erfolgter Abnahme das Hilfsmittel dem
Behinderten gegen Quittung aus und übersendet die
vom Arzt. fachtechnisch festgestellte Rechnung mit
Bestellzettel der zuständigen Prüfstelle.
Ist ein Behinderter gezwungen, seine Körperersatz-
stücke oder orthopädischen oder anderen Hilfsmittel
unverzüglich instandsetzen zu lassen, darf der Lieferant
die unumgänglich notwendigen Arbeiten ohne vor-
herige Zustimmung der Beratungsstelle. vornehmen,
wenn für derartige Instandsetzungsarbeiten der Gesamt-
wert den Betrag von 10,— DM zuzüglich genehmigtem
Aufschlag auf die Listenpreise nicht übersteigt (Not-
reparatur). Die Rechnungen für derartige Instand-
setzungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Aus-
führung der Stelle für Behinderte eingesandt werden.
Der Rechnung sind die Empfangsbescheinigung des
Behinderten und eine handschriftlich vollzogene pflicht-
gemäße Erklärung beizufügen, aus der ersichtlich sein
muß, daß. die Instandsetzung in dem in der Rechnung
festgelegten Umfang tatsächlich notwendig war und
die Reparatur ordnungsgemäß und vollständig aus-
geführt wurde.
Versorgung der Blinden mit anderen Hilfsmitteln
Zu der Versorgung mit anderen Hilfsmitteln gehört bei
Blinden auch die Ausstattung mit
einem ‚Führhund,
Blindentaschenuhren und
Lederhandschuhen,
wenn die Notwendigkeit festgestellt ist, keine anderen
Kostenträger zuständig sind und die sonstigen VorauSs-
setzungen vorliegen. Ein Führhund wird Blinden mit
Vollendung. des 21. Lebensjahres gewährt, bei Schul-
oder Berufsausbildung mit vollendetem 16. Lebensjahr.
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23 Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles
Bei der Prüfung der Anträge auf Maßnahmen der Ein-
gliederungshilfe ist entgegenkommend zu verfahren.
Art, Form und Maß der Hilfen sollen die Besonderheit
des HEinzelfalles, insbesondere die Person des Behin-
derten, die Art seines Bedarfs, die örtlichen Verhältnisse
und-die Schwere der Behinderung berücksichtigen.
24 Ambulante oder stationäre Behandlung
Die ambulante oder stationäre Behandlung sowie die
sonstigen ärztlichen oder ärztlich verordneten Maß-
nahmen zielen darauf ab, eine Behinderung zu verhüten,
zu beseitigen oder zu mildern. Es wird sich hierbei
primär um einen medizinischen Tatbestand handeln, der
nur von dem Facharzt festgestellt werden kann. Der
örtliche Träger der Sozialhilfe hat nach Begutachtung
durch das Gesundheitsamt oder den Landesarzt gege-
benenfalls über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu
entscheiden und nach Prüfung die Kosten zu über-
nehmen.
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25 Beschaffung und Reparatur von Körperersatzstücken
sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln.
Bei Anträgen auf Beschaffung oder Reparatur von
Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln
ist zunächst durch den zuständigen Fürsorger zu prüfen,
ob die Angaben des Antragstellers zutreffen, die Voraus-
setzungen für die Gewährung des Hilfsmittels vom für-
sorgerischen Standpunkt aus vorliegen oder ob Vor-
schläge für die Gewährung von Hilfe in anderer Weise
gemacht werden können. Erst nach diesen Feststellun-
gen ist der Antrag mit der fürsorgerischen Beurteilung
von der Abteilung Sozialwesen oder Jugend und. Sport
an die Beratungsstelle weiterzuleiten. Diese lädt den
Antragsteller zur Untersuchung vor oder führt die
Untersuchung — falls der Behinderte infolge seines
Leidens nicht erscheinen kann — in der Wohnung oder
Krankenanstalt durch. Sie gibt dann ihren Vorschlag ab.
Anträge auf Hörgeräte sind zur Feststellung der Not-
wendigkeit sowie der Art des Hörgerätes unmittelbar
zuzuleiten:
a) für Erwachsene dem Landesversorgungsamt — Ver-
sorgungsärztliche Untersuchungsstelle — Hals-
Nasen-Ohren (HNO)-Abteilung,
für Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Neu-
kölln, Kreuzberg, Tempelhof, Schöneberg, Steglitz
und Zehlendorf dem Bezirksamt Neukölln von Berlin
— Ges —, Städtisches Krankenhaus Neukölln — Schul-
gesundheitsfürsorgestelle für Hörbeschädigte — und
für Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Char-
lottenburg, Tiergarten, Wilmersdorf, Reinickendorf,
Spandau und Wedding der Hals-Nasen-Ohrenklinik
der Freien Universität im Städtischen Krankenhaus
Westend. >
Diese Stellen übersenden die Anträge nach Begutach-
tung der für die Antragsteller zuständigen Beratungs-
stelle des Gesundheitsamtes.
Wird die Lieferung oder Reparatur eines Hilfsmittels
für notwendig erachtet, so wird dem Antragsteller ein
Verzeichnis der in Frage kommenden Lieferanten zur
Auswahl eines Orthopädiemechanikers vorgelegt. Die
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