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Volume 16. Juli 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1V/1962 
Seite 69 
Nr. 52 
Sie sollen bei der Aufstellung des Gesamtplans und der 
Durchführung der Maßnahmen mit dem Behinderten 
und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit 
dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Lan- 
desarzt, der Abteilung Volksbildung und den Dienst- 
stellen der Bundesanstalt für Arbeitslosenversicherung 
und Arbeitsvermittlung zusammenwirken ($ 46 Abs. 2). 
22 Sofortmaßnahmen 
Unabhängig von der Aufstellung des Gesamtplanes 
sollen in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnah- 
men unverzüglich eingeleitet werden, sofern den betei- 
ligten Dienststellen Fälle einer bestehenden oder 
drohenden Behinderung bekannt werden und nicht schon 
von anderen Stellen (z. B. von Krankenkassen, Renten- 
versicherungsträgern, vom Landesarbeitsamt) Leistun- 
gen wegen der Behinderung gewährt werden. 
Beratungsstelle oder Gutachterstelle sendet den Vor- 
schlag nebst Unterlagen an die Abteilung Sozialwesen 
oder Jugend und Sport, dabei gibt sie die Höhe der 
Kosten an und bezeichnet den vom Antragsteller. aus- 
gewählten Orthopädiemechaniker oder die Hörmittel- 
firma. 
Nach den Lieferungsbedingungen hat der Lieferant das 
Hilfsmittel nach Fertigstellung möglichst im Beisein 
des Antragstellers der Beratungsstelle unter Beifügung 
der Rechnung und des Bestellzettels zur Abnahme. vor- 
zustellen. Bei dieser Vorstellung mit Körperersatz- 
stücken sowie größeren orthopädischen und größeren 
anderen Hilfsmitteln (z. B. Kunstglieder, Stützapparate) 
muß der Patient zugegen sein. 
Auch bei Reparaturen von Körperersatzstücken sowie 
größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfs- 
mitteln, die mit einer Paßformänderung verbunden sind, 
muß’ die Abnahme „mit Patient“ durchgeführt werden; 
dagegen können Reparaturen, die nicht mit einer Paß- 
formänderung verbunden sind, „ohne Patient“ abge- 
nommen werden, 
Körperersatzstücke ‚sowie größere orthopädische und 
größere andere Hilfsmittel 
(zum Beispiel Stützapparate für Rumpf und Glied- 
maßen, orthopädisches Schuhwerk in Verbindung mit 
Stützapparaten, Krankenfahrzeuge — Selbstfahrer, 
Krankenschiebewagen und Zimmerfahrstühle in 
starrer oder zusammenklappbarer Ausführung -—) 
werden gegebenenfalls unter Mitwirkung eines tech- 
nischen Beraters und eines Gehschullehrers von der 
Landesärztlichen Dienststelle in den Räumen der Ortho- 
pädischen Versorgungsstelle. Berlin, Berlin-Wilmersdorf, 
Sächsische Straße 28, abgenommen. Durch Unterschrei- 
ben des Vermerks „Fachtechnisch richtig“ bescheinigt 
der Arzt auf der Rechnung die Güte und Vollständigkeit 
der Lieferung, den paßgerechten Sitz sowie die Über- 
einstimmung mit der ärztlichen Verordnung. 
Ist der Behinderte nicht gehfähig, erfolgt die Abnahme 
durch Hausbesuch. Befinden sich behinderte Patienten in 
stationärer Behandlung einer orthopädischen Abteilung, 
kann die Abnahme des orthopädischen oder anderen 
Hilfsmittels durch den Chefarzt oder seinen Vertreter 
im Krankenhaus vorgenommen werden. Der Lieferant 
händigt nach erfolgter Abnahme das Hilfsmittel dem 
Behinderten gegen Quittung aus und übersendet die 
vom Arzt. fachtechnisch festgestellte Rechnung mit 
Bestellzettel der zuständigen Prüfstelle. 
Ist ein Behinderter gezwungen, seine Körperersatz- 
stücke oder orthopädischen oder anderen Hilfsmittel 
unverzüglich instandsetzen zu lassen, darf der Lieferant 
die unumgänglich notwendigen Arbeiten ohne vor- 
herige Zustimmung der Beratungsstelle. vornehmen, 
wenn für derartige Instandsetzungsarbeiten der Gesamt- 
wert den Betrag von 10,— DM zuzüglich genehmigtem 
Aufschlag auf die Listenpreise nicht übersteigt (Not- 
reparatur). Die Rechnungen für derartige Instand- 
setzungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Aus- 
führung der Stelle für Behinderte eingesandt werden. 
Der Rechnung sind die Empfangsbescheinigung des 
Behinderten und eine handschriftlich vollzogene pflicht- 
gemäße Erklärung beizufügen, aus der ersichtlich sein 
muß, daß. die Instandsetzung in dem in der Rechnung 
festgelegten Umfang tatsächlich notwendig war und 
die Reparatur ordnungsgemäß und vollständig aus- 
geführt wurde. 
Versorgung der Blinden mit anderen Hilfsmitteln 
Zu der Versorgung mit anderen Hilfsmitteln gehört bei 
Blinden auch die Ausstattung mit 
einem ‚Führhund, 
Blindentaschenuhren und 
Lederhandschuhen, 
wenn die Notwendigkeit festgestellt ist, keine anderen 
Kostenträger zuständig sind und die sonstigen VorauSs- 
setzungen vorliegen. Ein Führhund wird Blinden mit 
Vollendung. des 21. Lebensjahres gewährt, bei Schul- 
oder Berufsausbildung mit vollendetem 16. Lebensjahr. 
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23 Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles 
Bei der Prüfung der Anträge auf Maßnahmen der Ein- 
gliederungshilfe ist entgegenkommend zu verfahren. 
Art, Form und Maß der Hilfen sollen die Besonderheit 
des HEinzelfalles, insbesondere die Person des Behin- 
derten, die Art seines Bedarfs, die örtlichen Verhältnisse 
und-die Schwere der Behinderung berücksichtigen. 
24 Ambulante oder stationäre Behandlung 
Die ambulante oder stationäre Behandlung sowie die 
sonstigen ärztlichen oder ärztlich verordneten Maß- 
nahmen zielen darauf ab, eine Behinderung zu verhüten, 
zu beseitigen oder zu mildern. Es wird sich hierbei 
primär um einen medizinischen Tatbestand handeln, der 
nur von dem Facharzt festgestellt werden kann. Der 
örtliche Träger der Sozialhilfe hat nach Begutachtung 
durch das Gesundheitsamt oder den Landesarzt gege- 
benenfalls über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu 
entscheiden und nach Prüfung die Kosten zu über- 
nehmen. 
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25 Beschaffung und Reparatur von Körperersatzstücken 
sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. 
Bei Anträgen auf Beschaffung oder Reparatur von 
Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln 
ist zunächst durch den zuständigen Fürsorger zu prüfen, 
ob die Angaben des Antragstellers zutreffen, die Voraus- 
setzungen für die Gewährung des Hilfsmittels vom für- 
sorgerischen Standpunkt aus vorliegen oder ob Vor- 
schläge für die Gewährung von Hilfe in anderer Weise 
gemacht werden können. Erst nach diesen Feststellun- 
gen ist der Antrag mit der fürsorgerischen Beurteilung 
von der Abteilung Sozialwesen oder Jugend und. Sport 
an die Beratungsstelle weiterzuleiten. Diese lädt den 
Antragsteller zur Untersuchung vor oder führt die 
Untersuchung — falls der Behinderte infolge seines 
Leidens nicht erscheinen kann — in der Wohnung oder 
Krankenanstalt durch. Sie gibt dann ihren Vorschlag ab. 
Anträge auf Hörgeräte sind zur Feststellung der Not- 
wendigkeit sowie der Art des Hörgerätes unmittelbar 
zuzuleiten: 
a) für Erwachsene dem Landesversorgungsamt — Ver- 
sorgungsärztliche Untersuchungsstelle — Hals- 
Nasen-Ohren (HNO)-Abteilung, 
für Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Neu- 
kölln, Kreuzberg, Tempelhof, Schöneberg, Steglitz 
und Zehlendorf dem Bezirksamt Neukölln von Berlin 
— Ges —, Städtisches Krankenhaus Neukölln — Schul- 
gesundheitsfürsorgestelle für Hörbeschädigte — und 
für Kinder und Jugendliche aus den Bezirken Char- 
lottenburg, Tiergarten, Wilmersdorf, Reinickendorf, 
Spandau und Wedding der Hals-Nasen-Ohrenklinik 
der Freien Universität im Städtischen Krankenhaus 
Westend. > 
Diese Stellen übersenden die Anträge nach Begutach- 
tung der für die Antragsteller zuständigen Beratungs- 
stelle des Gesundheitsamtes. 
Wird die Lieferung oder Reparatur eines Hilfsmittels 
für notwendig erachtet, so wird dem Antragsteller ein 
Verzeichnis der in Frage kommenden Lieferanten zur 
Auswahl eines Orthopädiemechanikers vorgelegt. Die 
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