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Volume 22. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1V/1962 
Seite 27 
Nr. 22 
II. Ansteckungsverdächtige 
Für Cholera-, Fleckfieber-, Pest-, Pocken- und Rück- 
fallfieber-Ansteckungsverdächtige ist wegen der großen 
Infektionsgefahr verbunden mit der Schwere der Er: 
krankung grundsätzlich die Isolierung anzuordnen. 
2. Abschn.I Ziff. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 
3. a) Tritt unter den Patienten eines Krankenhauses eine 
Mmeldepflichtige Krankheit auf, so sind die An- 
steckungsverdächtigen im allgemeinen zu dem ur- 
sprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu entlassen. 
Ihre Isolierung im Krankenhaus ist nur bei den in 
Ziff. 1 genannten Krankheiten erforderlich. 
Bei sonstigen Ansteckungsverdächtigen kann die 
Absonderung angeordnet werden, wenn durch die 
Entlassung eine besondere Infektionsgefahr für die 
häusliche Umgebung entstehen würde (z.B. in Ge- 
meinschaftseinrichtungen oder bei unhygienischen 
Verhältnissen in der Wohngemeinschaft). 
III. Ausscheider 
Ausscheider können mit ihrem Einverständnis isoliert 
werden. Abschn.I Ziff.2 gilt entsprechend mit der 
Maßgabe, daß eine besondere Gefährdung der Um- 
gebung nicht bei Diphtherie-Bakterienträgern unter 
Erwachsenen vorliegt. Ausscheidung von Diphtherie- 
Bakterien vom Typ mitis — Toxinbildung negativ — 
gilt in keinem Falle als Gefährdung. 
Ausscheider‘ müssen abgesondert werden, wenn sie den 
Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht Folge leisten 
und dadurch ihre Umgebung gefährden. 
Unter bestimmten Umständen, z.B. in Obdachlosen- 
unterkünften und Flüchtlingslagern, kann das Gesund- 
heitsamt nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse 
ggf. feststellen, daß eine Befolgung der. notwendigen 
Anordnungen zur Verhütung der Infektionsgefahr 
durch den Ausscheider objektiv nicht möglich ist. Da 
in diesem Falle eine Weiterverbreitung der Krankheits- 
erreger und damit eine Gefährdung der Umgebung 
nicht auszuschließen ist, muß der Ausscheider abge- 
sondert werden. 
C. 
Ort der Absonderung 
I. Kranke und Krankheitsverdächtige 
Personen, die an Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, 
Rückfallfieber oder Typhus abdominalis erkrankt oder 
dessen verdächtig sind, müssen in einem Krankenhaus 
mit einer Infektionsstation abgesondert werden; 
Pockenkranke und -krankheitsverdächtige sind nur in 
das Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus einzuweisen. 
Bei sonstigen Kranken und Krankheitsverdächtigen 
entscheidet das Gesundheitsamt, ob die Absonderung 
in der Wohnung, in-einem städtischen Krankenhaus mit 
einer Infektionsstation oder in einer sonstigen geeig- 
neten Unterkunft durchzuführen ist. f 
II. Ansteckungsverdächtige 
Cholera-, Fleckfieber-, Pest-, Pocken und Rück- 
fallfieber-Ansteckungsverdächtige sind in einem 
städtischen Krankenhaus mit einer Infektionsstation 
abzusondern. Vorbehaltlich einer Sonderregelung 
bei Epidemiegefahr sind Pocken-Ansteckungsverdäch- 
tige nur in das Städt. Rudolf-Virchow-Krankenhaus 
einzuweisen. 
Abschn.I Ziff.2 ist sinngemäß anzuwenden. 
III. Ausscheider 
In der Regel entscheidet das Gesundheitsamt, ob der 
Ausscheider ‚in. der ‘Wohnung, in einem städtischen 
Krankenhaus mit einer Infektionsstation oder in einer 
sonstigen geeigneten Unterkunft abzusondern ist. 
Ist bei Ausscheidern von Erregern der TPHE-. und 
Ruhrgruppe eine Absonderung außerhalb. der Wohnung 
oder sonstigen Unterkunft erforderlich, so ist wie folgt 
zu verfahren: 
A) 
Ka 
a) In der Regel ist die Absonderung in jedem städti- 
schen Krankenhaus mit einer Infektionsstation 
möglich; Kinder unter zwei Jahren sollen in die 
Städt. Kinderklinik | Charlottenburg oder. in das 
Städt. Kinderkrankenhaus Wedding eingewiesen 
werden; 
Personen, die als Insassen eines Hospitals oder bei 
der Untersuchung zur Aufnahme in eine solche 
Krankenanstalt als Ausscheider festgestellt werden, 
sind im Städt. Bürgerhaus-Hospital Charlottenburg 
abzusondern; 
Flüchtlinge und Aussiedler, die lagermäßig unter- 
gebracht ‚sind, sowie Insassen von Obdachlosen- 
unterkünften sind in die Ausscheiderstation des 
Flüchtlingslagers Berlin-Britz, Gradestraße 91-107, 
zu verlegen. 
pn} 
D. 
Einweisungsverfahren 
bei stationärer Absonderung 
I. Kranke und Krankheitsverdächtige 
Bei Kranken und Krankheitsverdächtigen ist eine besondere 
Isolierungsanordnung nicht erforderlich, wenn sie vom 
behandelnden Arzt wegen der Krankheitserscheinungen zur 
Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen werden. In 
den übrigen Fällen ist Abschn. II sinngemäß anzuwenden. 
II. Ansteckungsverdächtige 
Zuständig für die Anordnung der Isolierung ist das 
Gesundheitsamt, in dessen Amtsbezirk der Betroffene 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
seinen Aufenthalt hat ($ 3 Abs. 2b Verwaltungsver- 
fahrensgesetz). 
Das Gesundheitsamt hat dem Abzusondernden für das 
Krankenhaus einen Einweisungsschein auszustellen, 
aus dem zu ersehen sein muß, daß der Betroffene ge- 
mäß $ 37 Abs.1 in Verbindung mit $ 34 Abs.1 BSG 
als Ansteckungsverdächtiger zur Absonderung einge- 
wiesen wird und daß der Transport mit einem Kran- 
kenwagen erforderlich ist. Vorbehaltlich einer Sonder- 
regelung bei Epidemiegefahr sind nur Krankenwagen 
des Rettungsamtes Berlin in Anspruch zu nehmen. 
Dem für das Krankenhaus zuständigen Gesundheitsamt 
ist eine Durchschrift des Einweisungsscheins zu über- 
senden. 
III. Ausscheider 
Abschn. II Ziff. 1 gilt entsprechend. 
Das Gesundheitsamt hat dem Abzusondernden für das 
Krankenhaus oder die sonstigen zuständigen Stellen 
(s. C III 2b und c) einen Einweisungsschein auszu- 
stellen, aus dem zu ersehen sein muß, daß der Be- 
troffene als Ausscheider zur Isolierung eingewiesen 
wird und seine Absonderung zur Verhütung der Ver- 
breitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 
Grundsätzlich ist die Krankenanstalt zu Fuß oder mit 
einem Öffentlichen Verkehrsmittel aufzusuchen. Der 
Transport mit einem Krankenwagen ist nur zulässig, 
wenn aus Gründen, die in dem derzeitigen gesund- 
heitlichen Zustand des. Ausscheiders liegen, die Be- 
nutzung eines Krankenwagens vom Gesundheitsamt 
für erforderlich gehalten und bescheinigt wird. In die- 
sen Ausnahmefällen sind nur Krankenwagen des Ret- 
tungsamtes Berlin in Anspruch zu nehmen. 
Im Falle der Krankenhausabsonderung ist dem für das 
Krankenhaus zuständigen Gesundheitsamt eine Durch- 
schrift des Einweisungsscheins und ggf. der Bescheini- 
gung nach Ziff. 3 zu übersenden. 
IV. Zwangsisolierung 
Für das Verfahren zur Absonderung von Kranken, Krank- 
heitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausschei- 
dern gegen ihren Willen durch Freiheitsbeschränkung (8 6
	        
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