IV/1962
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an) 50-m-Rettungsübung mit Achselgriff, Kopfgriff und
einem Fesselgriff nach freier Wahl, wobei der Retter
und der zu Rettende wie bei c) bekleidet sein müssen;
Kenntnis und Anwendung der Rettungs- und Befreiungs-
zriffe an Land und im Wasser; .
j) praktische Anwendung der wichtigsten Wiederbelebungs-
methoden;
k) Rettungsübungen mit Tauchgeräten und Schwimm-
flossen;
ein geschlossener Rettungsvorgang, bestehend aus dem
Anschwimmen, der Abwehr von mindestens drei Um-
klammerungen, dem Retten, dem An-Land-Bringen und
der Einleitung der Wiederbelebung.
C. Unterrichtspraktische Prüfung
Es sind bis zu 15 Minuten Unterricht in Anwesenheit des
Prüfungsausschusses zu halten.
Das Thema wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses. gegeben.
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Prüfungsergebnis .
(1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet der Prüfungs-
ausschuß mit Stimmenmehrheit. Über die Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Urteile über Einzelleistungen lauten:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft,
ungenügend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsanfor-
Jerungen im Durchschnitt mit „ausreichend“ erfüllt sind.
Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der fachprak-
tischen Prüfung, insbesondere im _KRettungsschwimmen
schließen ein Bestehen der Prüfung aus. Mangelhafte oder
ungenügende Leistungen in der schriftlichen oder in der
mündlichen Prüfung können durch gute Leistungen in der
fachpraktischen Prüfung als ausgeglichen betrachtet
werden.
(4) Das Schlußurteil der Prüfung wird mit dem Urteil
bestanden
nicht bestanden
pezeichnet.
(5) Über die bestandene Prüfung stellt der Senator für
Jugend und Sport ein Zeugnis aus. Dieses ist von den Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
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Wiederholungsprüfung
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
kann er sie wiederholen, Eine zweite Wiederholung der Prü-
fung ist nur ausnahmsweise und nur auf Antrag des Vor-
sitzenden des. Prüfungsausschusses möglich.
(2) Ausreichende und bessere Leistungen in der ersten
Prüfung können für die Wiederholungsprüfung anerkannt
werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, sie
ist im unmittelbaren Anschluß an die nichtbestandene Prü-
fung mitzuteilen.
(2) Jede Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit-
‚eilung über die Zulassung zu zahlen.
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Inkrafttreten
Die Prüfuhgsordnung tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1972 außer Kraft.
m Soz II € 1a — 45%1
| 1V-95 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 — [5 11. 1962]
An die Bezirksämter — Soz
Pflegegeldfestsetzung
für das Evangelische Mädchenheim
1 Berlin 41 (Friedenau), Albestraße 8
Auf Grund des $ 3 des Ausführungsgesetzes zum. Bundes-
sozialhilfegesetz vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wird be-
stimmt:
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen
Sozialhilfe im Evangelischen Mädchenheim, 1 Berlin 41
(Friedenau), Albestraße 8, untergebrachten volljährigen
nilfebedürftigen Personen wird mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1962 auf 6,05 DM festgesetzt.
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr.5 wird hiermit
aufgehoben.
Im Auftrage
Dr. Lehmann
Amtliche Mitteilungen
GeschZ,: Inn - Org.Ref. ? - 0630/1
Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61
Betr.: Ungültigkeitserklärung von PrV-Ausweisen
Der vom Entschädigungsamt Berlin für Rose Schmidt, geb.
Telsenbach, geboren am 25. Juli 1904, wohnhaft in 1 Berlin 15,
Bregenzer Straße 12, ausgestellte PrV-Ausweis Nr. 1679 vom
13. Januar 1960 wird hiermit für ungültig erklärt.
Der vom Senator für Arbeit und Sozialwesen für Ernestine
3Siedamgrotzky, geboren am 15, April 1884, wohnhaft ge-
wesen in _1. Berlin 15, Kurfürstendamm 48-49, ausgestellte PrV-
OS Nr. 3295 vom 4. August 1952 wird hiermit für ungültig
»rklärt.
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Rücktritt von der Prüfung
Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung oder während
der Prüfung aus Gründen zurück, die er zu vertreten hat,
so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Prüfung für
nicht bestanden erklärt oder ob ein neuer Termin für Be-
ginn oder Fortsetzung gestellt wird. Das Zurücktreten von
der Prüfung kann einem Bewerber nur einmal gestattet
werden.
Betr.: Einziehung einer Bescheinigung nach 8 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes
Die am 24. November 1955 erteilte Bescheinigung nach 8 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes für Brigitte Eitner, geb. Frädrich,
zeboren 6. Februar 1932 in Berlin, wohnhaft Berlin-Charlottenburg,
Wielandstraße 47, ist gemäß-$ 10 Abs. 6 des Häftlingshilfegesetzes
äingezogen worden.
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Prüfungsgebühren
(1) Für die. Prüfung und die Wiederholungsprüfung wer-
ien Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenord-
nung erhoben.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 = (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 53 49 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
Betr.: Einziehung eines Ausweises
für Vertriebene und Flüchtlinge
Der am 13. Juli 1962 vom Bezirksamt Reinickendorf von Berlin,
Abteilung Sozialwesen, ausgestellte Ausweis für Vertriebene und
Tlüchtlinge der Gruppe C Nr. 30 020/18 473 des Fred Schulz ist
aäingezogen worden.