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Volume 19. Dezember 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

IV/1962 
Seite 128 | 
Nr. 94-95 
an) 50-m-Rettungsübung mit Achselgriff, Kopfgriff und 
einem Fesselgriff nach freier Wahl, wobei der Retter 
und der zu Rettende wie bei c) bekleidet sein müssen; 
Kenntnis und Anwendung der Rettungs- und Befreiungs- 
zriffe an Land und im Wasser; . 
j) praktische Anwendung der wichtigsten Wiederbelebungs- 
methoden; 
k) Rettungsübungen mit Tauchgeräten und Schwimm- 
flossen; 
ein geschlossener Rettungsvorgang, bestehend aus dem 
Anschwimmen, der Abwehr von mindestens drei Um- 
klammerungen, dem Retten, dem An-Land-Bringen und 
der Einleitung der Wiederbelebung. 
C. Unterrichtspraktische Prüfung 
Es sind bis zu 15 Minuten Unterricht in Anwesenheit des 
Prüfungsausschusses zu halten. 
Das Thema wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus- 
ses. gegeben. 
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Prüfungsergebnis . 
(1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß mit Stimmenmehrheit. Über die Prüfung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. 
(2) Die Urteile über Einzelleistungen lauten: 
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, 
ungenügend. 
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsanfor- 
Jerungen im Durchschnitt mit „ausreichend“ erfüllt sind. 
Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der fachprak- 
tischen Prüfung, insbesondere im _KRettungsschwimmen 
schließen ein Bestehen der Prüfung aus. Mangelhafte oder 
ungenügende Leistungen in der schriftlichen oder in der 
mündlichen Prüfung können durch gute Leistungen in der 
fachpraktischen Prüfung als ausgeglichen betrachtet 
werden. 
(4) Das Schlußurteil der Prüfung wird mit dem Urteil 
bestanden 
nicht bestanden 
pezeichnet. 
(5) Über die bestandene Prüfung stellt der Senator für 
Jugend und Sport ein Zeugnis aus. Dieses ist von den Mit- 
gliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 
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Wiederholungsprüfung 
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so 
kann er sie wiederholen, Eine zweite Wiederholung der Prü- 
fung ist nur ausnahmsweise und nur auf Antrag des Vor- 
sitzenden des. Prüfungsausschusses möglich. 
(2) Ausreichende und bessere Leistungen in der ersten 
Prüfung können für die Wiederholungsprüfung anerkannt 
werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, sie 
ist im unmittelbaren Anschluß an die nichtbestandene Prü- 
fung mitzuteilen. 
(2) Jede Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit- 
‚eilung über die Zulassung zu zahlen. 
$ 9 
Inkrafttreten 
Die Prüfuhgsordnung tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft. 
Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1972 außer Kraft. 
m Soz II € 1a — 45%1 
| 1V-95 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 — [5 11. 1962] 
An die Bezirksämter — Soz 
Pflegegeldfestsetzung 
für das Evangelische Mädchenheim 
1 Berlin 41 (Friedenau), Albestraße 8 
Auf Grund des $ 3 des Ausführungsgesetzes zum. Bundes- 
sozialhilfegesetz vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) wird be- 
stimmt: 
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen 
Sozialhilfe im Evangelischen Mädchenheim, 1 Berlin 41 
(Friedenau), Albestraße 8, untergebrachten volljährigen 
nilfebedürftigen Personen wird mit Wirkung vom 1. Ok- 
tober 1962 auf 6,05 DM festgesetzt. 
Die Dienstblattverfügung Teil IV/1961 Nr.5 wird hiermit 
aufgehoben. 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
Amtliche Mitteilungen 
GeschZ,: Inn - Org.Ref. ? - 0630/1 
Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 
Betr.: Ungültigkeitserklärung von PrV-Ausweisen 
Der vom Entschädigungsamt Berlin für Rose Schmidt, geb. 
Telsenbach, geboren am 25. Juli 1904, wohnhaft in 1 Berlin 15, 
Bregenzer Straße 12, ausgestellte PrV-Ausweis Nr. 1679 vom 
13. Januar 1960 wird hiermit für ungültig erklärt. 
Der vom Senator für Arbeit und Sozialwesen für Ernestine 
3Siedamgrotzky, geboren am 15, April 1884, wohnhaft ge- 
wesen in _1. Berlin 15, Kurfürstendamm 48-49, ausgestellte PrV- 
OS Nr. 3295 vom 4. August 1952 wird hiermit für ungültig 
»rklärt. 
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Rücktritt von der Prüfung 
Tritt ein Bewerber nach seiner Zulassung oder während 
der Prüfung aus Gründen zurück, die er zu vertreten hat, 
so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Prüfung für 
nicht bestanden erklärt oder ob ein neuer Termin für Be- 
ginn oder Fortsetzung gestellt wird. Das Zurücktreten von 
der Prüfung kann einem Bewerber nur einmal gestattet 
werden. 
Betr.: Einziehung einer Bescheinigung nach 8 10 Abs. 4 
des Häftlingshilfegesetzes 
Die am 24. November 1955 erteilte Bescheinigung nach 8 10 Abs. 4 
des Häftlingshilfegesetzes für Brigitte Eitner, geb. Frädrich, 
zeboren 6. Februar 1932 in Berlin, wohnhaft Berlin-Charlottenburg, 
Wielandstraße 47, ist gemäß-$ 10 Abs. 6 des Häftlingshilfegesetzes 
äingezogen worden. 
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Prüfungsgebühren 
(1) Für die. Prüfung und die Wiederholungsprüfung wer- 
ien Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenord- 
nung erhoben. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 = (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 53 49 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43 
Betr.: Einziehung eines Ausweises 
für Vertriebene und Flüchtlinge 
Der am 13. Juli 1962 vom Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, 
Abteilung Sozialwesen, ausgestellte Ausweis für Vertriebene und 
Tlüchtlinge der Gruppe C Nr. 30 020/18 473 des Fred Schulz ist 
aäingezogen worden.
	        
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