| 1V/1962
Seite 118 |
TEEN EEE
Nr. 88-90
- Soz IM C 1a — 4571 ——
| IV-8338 | Fernrüf: 87 05 91 — (95) 5366 — [(%. 10. 1962]
An die Bezirksämter — Soz —
satz zu der vorbeugenden Gesundheitshilfe ($ 36) eine
Sonderbestimmung im BSHG nicht besteht. Sie richtet sich
nach der allgemeinen Vorschrift des $ 6 Abs. 2.
Die Bestimmungen über die Krankenhilfe können insoweit
nicht angewandt werden, weil eine Genesungsverschickung
dieser Art, bei der keine Behandlung in einer Kranken-
anstalt erfolgt, sondern nur ein. Erholungsaufenthalt in
szinem Müttergenesungsheim unter ärztlicher Kontrolle ge-
währt wird, nicht unter den Anwendungsbereich des 8 37
BSHG fällt, der auch bei den dort erwähnten Leistungen
zur Genesung, Besserung oder Linderung Maßnahmen der
Krankenbehandlung voraussetzt, bei denen die thera-
peutische. Beeinflussung des Krankheitsprozesses noch wei-
tergeführt wird und nicht bereits abgeschlossen ist. Die
Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen dient
jedoch als postoperative Maßnahme dazu, die Wirksamkeit
der bereits durchgeführten und abgeschlossenen Maßnah-
men der Krankenhilfe durch eine Stärkung der Wider-
standskraft des Geschwulstkranken auf längere Zeit zu
sichern.
8 6 Abs. 2 BSHG 1äßt eine nachgehende Hilfe. sowohl bei
Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
wie bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu.
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen
muß wegen der besonders schweren sozialen Situation der
Betreuten mit den Privilegien der Hilfe in besonderen
Lebenslagen ausgestattet werden. Da diese Hilfeart in dem
Katalog des 8 27 Abs. 1 nicht aufgeführt ist, wird hierdurch
angeordnet, daß sie als Hilfe in „anderen besonderen
Lebenslagen“ im Sinne von $ 27 Abs. 2 BSHG zu ge-
währen ist.
Pflegegeldfestsetzung
für das Immanuel-Krankenhaus G.m.b.H.,
Berlin-Wannsee M
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen
Sozialhilfe im Immanuel-Krankenhaus, Berlin 39, unter-
yebrachten Schwerstkindergelähmten über 21 Jahre
(Resozialisierungsfälle) ist mit Wirkung vom 1. Juli 1962
auf 24,— DM festgesetzt worden.
Die Bekanntgabe des Tagespflegesatzes im Dienstblatt
Teil IV/1961 Nr. 74 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1962 gegen-
standslos.
Im Auftrage
Dr. Lehmann
; Jug I B 1i— 4571
IV-89 | Fernruf: 71 0511 — (965) 774 —
Soz I C 1a
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 -
[10.10. 19621
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Soz
Pflegegelderhöhung
für die Heil- und Pflegeanstalt Liebenau
über Tettnang/Württb.
Mit Erlaß vom 27. Juli 1962 — Nr. IX 1248/541 — hat das
Innenministerium Baden-Württemberg bekanntgegeben,
daß den Abrechnungen mit der vorstehend genannten
Anstalt die folgenden täglichen Pflegesätze für die auf
Kosten der öffentlichen Fürsorge untergebrachten hilfs-
bedürftigen Minderjährigen und Erwachsenen vom 1. Juli
1962 an zugrunde zu legen sind:
7,30 DM für Kinder unter 14 Jahren
7,90 DM für Jugendliche über 14 Jahre und für
Erwachsene
7,45 DM für Hilfschulkinder.
Zu diesen Pflegesätzen tritt für den Fall besonderer Pflege-
bedürftigkeit ein Zuschlag bis zu 2,— DM je Tag, für
Bettnässer ein Sonderzuschlag von 0,50 DM. Bei Abwesen-
heit von mindestens 4tägiger Dauer werden bis zur Höchst-
dauer von 28 Tagen im Jahr vom Pflegesatz 2,75 DM
abgesetzt.
Dbl IV/1962 Nr. 47 ist hiermit gegenstandslos geworden.
Im Auftrage
Freiberg
Außerdem bestimmte ich im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen und dem Senator für Gesundheits-
wesen auf Grund des $ 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471)
in Verbindung mit $ 79 Abs. 4 BSHG für die Genesungs-
verschickung geschwulstkranker Personen, daß an die
Stelle des Grundbetrages’ und des Betrages für die Kosten
ler Unterkunft nach 8 79 ein Grundbetrag von 500,— DM
tritt, und setze den Familienzuschlag auf 80,— DM fest.
In Vertretung
Wehlitz
Berichtigung
Betr.: Dienstblatt IV/1962 Nr. 64
L.
Abschnitt I., 3.
Statt „nach dem 3. Dezember 1958 ...‘“ muß es richtig
heißen:
„nach dem 31. Dezember 1958 ...“;
i Soz I A 1- 4131 —
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4301 — | 3-9. 1962
Ges IV B 7 — 5622/19 — DbI V/1962
Fernruf: 35 01 41 — (988) 199 — Nr. 48
An die Bezirksämter — Soz u. Ges —
2.
Abschnitt II., Abs. 2., 1.
Es muß richtig heißen: „für denjenigen, für den diese
oder eine sonstige Leistung für den gleichen Zweck
nach anderen Vorschriften bereits einmal gewährt
worden ist, und der danach seinen Wohnsitz oder stän-
digen Aufenthalt ...“;
Genesungsverschickung
geschwulstkranker Personen
Einordnung, in die Hilfen in besonderen Lebens-
lagen nach 8 27 Abs. 2 BSHG,
Bestimmung der Einkommensgrenze
3.
Abschnitt IV., Abs. 4.
Es muß richtig heißen: „Wer Einrichtungshilfe erhält,
muß sich verpflichten, diese zu erstatten, soweit ihm
zu einem späteren Zeitpunkt für den gleichen Zweck
Leistungen nach anderen Vorschriften bewilligt werden
nd es sich nicht um Darlehen handelt.
Das gleiche gilt ...“.
hier:
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen
ist eine Form der nachgehenden Hilfe, für die im Gegen-!
ES F— HL a0 En A —————.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf:;: 87 05 91 - (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverw. £f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 53 49 -
Druck: Verwältungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43