Path:
Volume 5. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

| 1V/1962 
Seite 118 | 
TEEN EEE 
Nr. 88-90 
- Soz IM C 1a — 4571 —— 
| IV-8338 | Fernrüf: 87 05 91 — (95) 5366 — [(%. 10. 1962] 
An die Bezirksämter — Soz — 
satz zu der vorbeugenden Gesundheitshilfe ($ 36) eine 
Sonderbestimmung im BSHG nicht besteht. Sie richtet sich 
nach der allgemeinen Vorschrift des $ 6 Abs. 2. 
Die Bestimmungen über die Krankenhilfe können insoweit 
nicht angewandt werden, weil eine Genesungsverschickung 
dieser Art, bei der keine Behandlung in einer Kranken- 
anstalt erfolgt, sondern nur ein. Erholungsaufenthalt in 
szinem Müttergenesungsheim unter ärztlicher Kontrolle ge- 
währt wird, nicht unter den Anwendungsbereich des 8 37 
BSHG fällt, der auch bei den dort erwähnten Leistungen 
zur Genesung, Besserung oder Linderung Maßnahmen der 
Krankenbehandlung voraussetzt, bei denen die thera- 
peutische. Beeinflussung des Krankheitsprozesses noch wei- 
tergeführt wird und nicht bereits abgeschlossen ist. Die 
Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen dient 
jedoch als postoperative Maßnahme dazu, die Wirksamkeit 
der bereits durchgeführten und abgeschlossenen Maßnah- 
men der Krankenhilfe durch eine Stärkung der Wider- 
standskraft des Geschwulstkranken auf längere Zeit zu 
sichern. 
8 6 Abs. 2 BSHG 1äßt eine nachgehende Hilfe. sowohl bei 
Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt 
wie bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu. 
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen 
muß wegen der besonders schweren sozialen Situation der 
Betreuten mit den Privilegien der Hilfe in besonderen 
Lebenslagen ausgestattet werden. Da diese Hilfeart in dem 
Katalog des 8 27 Abs. 1 nicht aufgeführt ist, wird hierdurch 
angeordnet, daß sie als Hilfe in „anderen besonderen 
Lebenslagen“ im Sinne von $ 27 Abs. 2 BSHG zu ge- 
währen ist. 
Pflegegeldfestsetzung 
für das Immanuel-Krankenhaus G.m.b.H., 
Berlin-Wannsee M 
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen 
Sozialhilfe im Immanuel-Krankenhaus, Berlin 39, unter- 
yebrachten Schwerstkindergelähmten über 21 Jahre 
(Resozialisierungsfälle) ist mit Wirkung vom 1. Juli 1962 
auf 24,— DM festgesetzt worden. 
Die Bekanntgabe des Tagespflegesatzes im Dienstblatt 
Teil IV/1961 Nr. 74 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1962 gegen- 
standslos. 
Im Auftrage 
Dr. Lehmann 
; Jug I B 1i— 4571 
IV-89 | Fernruf: 71 0511 — (965) 774 — 
Soz I C 1a 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 - 
[10.10. 19621 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Soz 
Pflegegelderhöhung 
für die Heil- und Pflegeanstalt Liebenau 
über Tettnang/Württb. 
Mit Erlaß vom 27. Juli 1962 — Nr. IX 1248/541 — hat das 
Innenministerium Baden-Württemberg bekanntgegeben, 
daß den Abrechnungen mit der vorstehend genannten 
Anstalt die folgenden täglichen Pflegesätze für die auf 
Kosten der öffentlichen Fürsorge untergebrachten hilfs- 
bedürftigen Minderjährigen und Erwachsenen vom 1. Juli 
1962 an zugrunde zu legen sind: 
7,30 DM für Kinder unter 14 Jahren 
7,90 DM für Jugendliche über 14 Jahre und für 
Erwachsene 
7,45 DM für Hilfschulkinder. 
Zu diesen Pflegesätzen tritt für den Fall besonderer Pflege- 
bedürftigkeit ein Zuschlag bis zu 2,— DM je Tag, für 
Bettnässer ein Sonderzuschlag von 0,50 DM. Bei Abwesen- 
heit von mindestens 4tägiger Dauer werden bis zur Höchst- 
dauer von 28 Tagen im Jahr vom Pflegesatz 2,75 DM 
abgesetzt. 
Dbl IV/1962 Nr. 47 ist hiermit gegenstandslos geworden. 
Im Auftrage 
Freiberg 
Außerdem bestimmte ich im Einvernehmen mit dem 
Senator für Finanzen und dem Senator für Gesundheits- 
wesen auf Grund des $ 2 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) 
in Verbindung mit $ 79 Abs. 4 BSHG für die Genesungs- 
verschickung geschwulstkranker Personen, daß an die 
Stelle des Grundbetrages’ und des Betrages für die Kosten 
ler Unterkunft nach 8 79 ein Grundbetrag von 500,— DM 
tritt, und setze den Familienzuschlag auf 80,— DM fest. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Berichtigung 
Betr.: Dienstblatt IV/1962 Nr. 64 
L. 
Abschnitt I., 3. 
Statt „nach dem 3. Dezember 1958 ...‘“ muß es richtig 
heißen: 
„nach dem 31. Dezember 1958 ...“; 
i Soz I A 1- 4131 — 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4301 — | 3-9. 1962 
Ges IV B 7 — 5622/19 — DbI V/1962 
Fernruf: 35 01 41 — (988) 199 — Nr. 48 
An die Bezirksämter — Soz u. Ges — 
2. 
Abschnitt II., Abs. 2., 1. 
Es muß richtig heißen: „für denjenigen, für den diese 
oder eine sonstige Leistung für den gleichen Zweck 
nach anderen Vorschriften bereits einmal gewährt 
worden ist, und der danach seinen Wohnsitz oder stän- 
digen Aufenthalt ...“; 
Genesungsverschickung 
geschwulstkranker Personen 
Einordnung, in die Hilfen in besonderen Lebens- 
lagen nach 8 27 Abs. 2 BSHG, 
Bestimmung der Einkommensgrenze 
3. 
Abschnitt IV., Abs. 4. 
Es muß richtig heißen: „Wer Einrichtungshilfe erhält, 
muß sich verpflichten, diese zu erstatten, soweit ihm 
zu einem späteren Zeitpunkt für den gleichen Zweck 
Leistungen nach anderen Vorschriften bewilligt werden 
nd es sich nicht um Darlehen handelt. 
Das gleiche gilt ...“. 
hier: 
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen 
ist eine Form der nachgehenden Hilfe, für die im Gegen-! 
ES F— HL a0 En A —————. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf:;: 87 05 91 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverw. £f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 87 05 91 - (95) 53 49 - 
Druck: Verwältungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.