IV/1962
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(2) Erhält eine Verwaltungsstelle von dem Anfall|
einer Erbschaft Kenntnis; so hat sie die Abteilung
Sozialwesen sofort, gegebenenfalls fernmündlich, zu
unterrichten.
Verwendung der Erbschaft
(1) Die Erbschaft fällt grundsätzlich nicht dem Ver-
mögen Berlins zu.
(2) Geld wird wie zurückgezahlte Unterstützung ver-
einnahmt. Geeignete Sachen werden für soziale Zwecke
verwendet. Die übrigen Gegenstände sind möglichst:
bald — insbesondere durch Abgabe an andere Stellen
gegen Wertersatz oder, wenn das nicht möglich ist,
durch Verkauf — in Einnahmen umzuwandeln oder zu
beseitigen; die Einnahmen werden ebenfalls wie zu-
rückgezahlte Unterstützung gebucht.
(3) Die Vorschriften der Vermögensordnung, nach
denen zur Erbschaft gehörende Rechte in das Ver-
mögensverzeichnis aufzunehmen sind, bleiben unbe-
rührt.
Nachlaßverbindlichkeiten
Ausgaben zur Erfüllung etwaiger Nachlaßverbindlich-
keiten in Geld werden aus den Haushaltsstellen für
Unterstützungen oder, wenn es sich um Darlehens-
schulden handelt, aus dem Sammelnachweis für den
Schuldendienst (zu Lasten des Haushaltsunterab-
schnitts mit den Haushaltsstellen für Unterstützungen)
geleistet. Ziffer 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt V
Anfall anderer Vermögen
13. Begriff
Andere‘ Vermögen, die im ganzen an Berlin fallen,
können sein:
a) Vermögen von Vereinen, die aufgelöst werden oder
denen die Rechtsfähigkeit entzogen wird ($8 45
Abs. 3 und 46 BGB),
Vermögen von erloschenen Stiftungen des bürger-
lichen Rechts ($ 6 des Berliner Stiftungsgesetzes in
Verbindung mit den $$ 88 und 46 BGB),
Vermögen von aufgelösten Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Behandlung
Die Ziffern 3 bis 5 gelten entsprechend, soweit sich
hicht aus Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.
Ist es nach seinem bisherigen Zweck tunlich, ein
Vermögen der vom Bezirk Kreuzberg verwalteten
nichtrechtsfähigen „Sammelstiftung“ (Restvermögen
aufgelöster rechtsfähiger und _ nichtrechtsfähiger
Stiftungen u. ä.) zuzuweisen, so tritt in Ziffer 4 an
die Stelle der jeweiligen Vermögen das Stiftungs-
vermögen (Sammelstiftung) und in Ziffer 5 Abs.1 an
die Stelle der jeweiligen Haushaltsunterabschnitte der
Haushaltsunterabschnitt A 9430 (Kreuzberg).
4
Abschnitt VI
Schlußvorschrift
Geltungsdauer; bisherige Vorschriften
(1) Diese Richtlinien treten am 1. September 1962 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1971
außer Kraft.
(2) Alle bisherigen Verwaltungsvorschriften, die die
Behandlung der an Berlin fallenden Erbschaften und
anderen Vermögen regeln, werden aufgehoben. Ins-
besondere sind folgende Verwaltungsvorschriften, auch
soweit sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer
Kraft getreten sind, nicht mehr anzuwenden:
Behandlung von Nachlässen, die Berlin aufgrund
letztwilliger Verfügungen. zufallen (Dbl 11/1954
Nr. 9 — IV/1954 Nr. 33),
15.
2
Behandlung der der Stadt Berlin zufallenden Nach-
lässe (Dbl IV/1948 Nr.29) in der Fassung der
Änderungsvorschriften (Dbl IV/1953 Nr.56), zu-
jetzt verlängert durch Rundverfügung Nr. 30/1960
des Senators für Arbeit und Sozialwesen vom
22. Dezember 1960,
Verwertung der Nachlässe von verstorbenen An-
staltsinsassen (Dbl IV/1948 Nr.31), zuletzt ver-
lJängert "durch Rundverfügung Nr. 30/1960 des Se-
nators für Arbeit und Sozialwesen vom 22. De-
zember 1960,
Verwertung von Wertgegenständen aus Nachlässen
(Dbl IV/1959 Nr. 71).
7 Soz IT B — 4517 ; em
1V-73 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5245 — | 17,8. 1962
An die Bezirksämter — Soz —
Richtlinien
_ zur Regelung der Erholungsfürsorge
[ür hilfsbedürftige und bedürftige Berliner
weibliche Erwachsene, vorwiegend Mütter
(DbIl IV/1960 Nr. 28)
Abschnitt IIT Abs.2 o. a. Dienstblattverfügung ist ferner
wie folgt zu ergänzen:
„Für die im Müttergenesungsheim »Haus in der Sonne«
in Berlin-Wannsee zur Erholung aufgenommenen. pfle-
gebedürftigen Mütter (Multiple-Sklerose Kranke und
Rekonvaleszentinnen nach schwerer Operation), die
einer besonderen Kost und Betreuung bedürfen, ist mit
Wirkung vom 1. August dieses Jahres ein Tagespflege-
satz von 10,50 DM zu entrichten.“
In Vertretung
Wehlitz
_IV-74 |}
Jug IB 1i-4571
Fernruf: 71 0511 — (965) 774 —
SozH1C1a
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 —
\n die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Soz —
' 15 8. 1962
Pflegesätze für die Heil- und Pflegeanstalt
für Schwachsinnige und Epileptiker in Stetten i. R.
Nach dem Erlaß des Innenministeriums Baden-Württem-
berg — Nr. IX -1248/534 — vom 15. Mai 1962 ist die Heil-
und Pflegeanstalt Stetten i. R. berechtigt, mit Wirkung vom
1. April 1962 an folgende Tagespflegesätze zu berechnen:
a) für Kinder-unter 14 Jahren ............... 8,40 DM,
b) für Jugendliche vom 14. Lebensjahr an so-
wie für Erwachsene ..................... 9,— DM.
Mit diesen Sätzen sind auch die Aufwendungen für Arznei-
mittel — mit Ausnahme der in der Landesliste aufgeführten
besonders teuren Heilmittel —- abgegolten. .
Die früher angegebenen Zuschläge zum Tagespflegesatz,
wie 2,— DM in Fällen besonderer Pflegebedürftigkeit, und
0,50 DM bei Lehr- und Anlernverhältnissen, können auch
künftig gezahlt werden.
Das Freihalteentgelt wird durch Abzug eines Betrages von
2,75 DM vom Tagespflegesatz ermittelt.
Dbl IV/1962 Nr. 5 ist hiermit gegenstandslos geworden.
Im Auftrage .
Zimmermann
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 870591 - (95) 5349 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43