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Volume 14. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

IV/1962 
Seite 102 
Nr. 72-74 
(2) Erhält eine Verwaltungsstelle von dem Anfall| 
einer Erbschaft Kenntnis; so hat sie die Abteilung 
Sozialwesen sofort, gegebenenfalls fernmündlich, zu 
unterrichten. 
Verwendung der Erbschaft 
(1) Die Erbschaft fällt grundsätzlich nicht dem Ver- 
mögen Berlins zu. 
(2) Geld wird wie zurückgezahlte Unterstützung ver- 
einnahmt. Geeignete Sachen werden für soziale Zwecke 
verwendet. Die übrigen Gegenstände sind möglichst: 
bald — insbesondere durch Abgabe an andere Stellen 
gegen Wertersatz oder, wenn das nicht möglich ist, 
durch Verkauf — in Einnahmen umzuwandeln oder zu 
beseitigen; die Einnahmen werden ebenfalls wie zu- 
rückgezahlte Unterstützung gebucht. 
(3) Die Vorschriften der Vermögensordnung, nach 
denen zur Erbschaft gehörende Rechte in das Ver- 
mögensverzeichnis aufzunehmen sind, bleiben  unbe- 
rührt. 
Nachlaßverbindlichkeiten 
Ausgaben zur Erfüllung etwaiger Nachlaßverbindlich- 
keiten in Geld werden aus den Haushaltsstellen für 
Unterstützungen oder, wenn es sich um Darlehens- 
schulden handelt, aus dem Sammelnachweis für den 
Schuldendienst (zu Lasten des Haushaltsunterab- 
schnitts mit den Haushaltsstellen für Unterstützungen) 
geleistet. Ziffer 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 
Abschnitt V 
Anfall anderer Vermögen 
13. Begriff 
Andere‘ Vermögen, die im ganzen an Berlin fallen, 
können sein: 
a) Vermögen von Vereinen, die aufgelöst werden oder 
denen die Rechtsfähigkeit entzogen wird ($8 45 
Abs. 3 und 46 BGB), 
Vermögen von erloschenen Stiftungen des bürger- 
lichen Rechts ($ 6 des Berliner Stiftungsgesetzes in 
Verbindung mit den $$ 88 und 46 BGB), 
Vermögen von aufgelösten Körperschaften, An- 
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 
Behandlung 
Die Ziffern 3 bis 5 gelten entsprechend, soweit sich 
hicht aus Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. 
Ist es nach seinem bisherigen Zweck tunlich, ein 
Vermögen der vom Bezirk Kreuzberg verwalteten 
nichtrechtsfähigen „Sammelstiftung“ (Restvermögen 
aufgelöster rechtsfähiger und _ nichtrechtsfähiger 
Stiftungen u. ä.) zuzuweisen, so tritt in Ziffer 4 an 
die Stelle der jeweiligen Vermögen das Stiftungs- 
vermögen (Sammelstiftung) und in Ziffer 5 Abs.1 an 
die Stelle der jeweiligen Haushaltsunterabschnitte der 
Haushaltsunterabschnitt A 9430 (Kreuzberg). 
4 
Abschnitt VI 
Schlußvorschrift 
Geltungsdauer; bisherige Vorschriften 
(1) Diese Richtlinien treten am 1. September 1962 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1971 
außer Kraft. 
(2) Alle bisherigen Verwaltungsvorschriften, die die 
Behandlung der an Berlin fallenden Erbschaften und 
anderen Vermögen regeln, werden aufgehoben. Ins- 
besondere sind folgende Verwaltungsvorschriften, auch 
soweit sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer 
Kraft getreten sind, nicht mehr anzuwenden: 
Behandlung von Nachlässen, die Berlin aufgrund 
letztwilliger Verfügungen. zufallen (Dbl 11/1954 
Nr. 9 — IV/1954 Nr. 33), 
15. 
2 
Behandlung der der Stadt Berlin zufallenden Nach- 
lässe (Dbl IV/1948 Nr.29) in der Fassung der 
Änderungsvorschriften (Dbl IV/1953 Nr.56), zu- 
jetzt verlängert durch Rundverfügung Nr. 30/1960 
des Senators für Arbeit und Sozialwesen vom 
22. Dezember 1960, 
Verwertung der Nachlässe von verstorbenen An- 
staltsinsassen (Dbl IV/1948 Nr.31), zuletzt ver- 
lJängert "durch Rundverfügung Nr. 30/1960 des Se- 
nators für Arbeit und Sozialwesen vom 22. De- 
zember 1960, 
Verwertung von Wertgegenständen aus Nachlässen 
(Dbl IV/1959 Nr. 71). 
7 Soz IT B — 4517 ; em 
1V-73 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5245 — | 17,8. 1962 
An die Bezirksämter — Soz — 
Richtlinien 
_ zur Regelung der Erholungsfürsorge 
[ür hilfsbedürftige und bedürftige Berliner 
weibliche Erwachsene, vorwiegend Mütter 
(DbIl IV/1960 Nr. 28) 
Abschnitt IIT Abs.2 o. a. Dienstblattverfügung ist ferner 
wie folgt zu ergänzen: 
„Für die im Müttergenesungsheim »Haus in der Sonne« 
in Berlin-Wannsee zur Erholung aufgenommenen. pfle- 
gebedürftigen Mütter (Multiple-Sklerose Kranke und 
Rekonvaleszentinnen nach schwerer Operation), die 
einer besonderen Kost und Betreuung bedürfen, ist mit 
Wirkung vom 1. August dieses Jahres ein Tagespflege- 
satz von 10,50 DM zu entrichten.“ 
In Vertretung 
Wehlitz 
_IV-74 |} 
Jug IB 1i-4571 
Fernruf: 71 0511 — (965) 774 — 
SozH1C1a 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 — 
\n die Bezirksämter — Jug u. Sport sowie Soz — 
' 15 8. 1962 
Pflegesätze für die Heil- und Pflegeanstalt 
für Schwachsinnige und Epileptiker in Stetten i. R. 
Nach dem Erlaß des Innenministeriums Baden-Württem- 
berg — Nr. IX -1248/534 — vom 15. Mai 1962 ist die Heil- 
und Pflegeanstalt Stetten i. R. berechtigt, mit Wirkung vom 
1. April 1962 an folgende Tagespflegesätze zu berechnen: 
a) für Kinder-unter 14 Jahren ............... 8,40 DM, 
b) für Jugendliche vom 14. Lebensjahr an so- 
wie für Erwachsene ..................... 9,— DM. 
Mit diesen Sätzen sind auch die Aufwendungen für Arznei- 
mittel — mit Ausnahme der in der Landesliste aufgeführten 
besonders teuren Heilmittel —- abgegolten. . 
Die früher angegebenen Zuschläge zum Tagespflegesatz, 
wie 2,— DM in Fällen besonderer Pflegebedürftigkeit, und 
0,50 DM bei Lehr- und Anlernverhältnissen, können auch 
künftig gezahlt werden. 
Das Freihalteentgelt wird durch Abzug eines Betrages von 
2,75 DM vom Tagespflegesatz ermittelt. 
Dbl IV/1962 Nr. 5 ist hiermit gegenstandslos geworden. 
Im Auftrage . 
Zimmermann 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1. Fernruf: 870591 - (95) 5349 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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