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Volume 21. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1V/1961 
| Seite 89 
Nr. 66 
Haushalt ihrer Eltern oder eines” Elternteiles angehören, 
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen 
und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das 
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern- 
teiles zu berücksichtigen. 
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt 
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus- 
reichendes Einkommen‘ oder Vermögen hat, jedoch ein- 
zelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten 
nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein 
angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. 
812 
Notwendiger Lebensunterhalt 
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders 
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, 
Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens: 
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens 
gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur 
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. 
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen- 
dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den 
durch das Wachstum bedingten Bedarf. 
Übernahme 
von Krankenversicherungsbeiträgen 
Für Rentenantragsteller, die nach $ 315 a der Reichsver- 
sicherungsordnung krankenversicherungspflichtig sind, 
sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, So- 
weit die Antragsteller die Beiträge zu tragen haben und 
die Voraussetzungen des 8 11 Abs. 1 erfüllen. $ 76 Abs. 2 
Nr. 2 gilt insoweit nicht. 
813 
814 
Alterssicherung 
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten 
übernommen werden, die erforderlich sind, um die Vor- 
aussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Al- 
terssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu 
erfülien. 
815 
Bestattungskosten 
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über- 
nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet 
werden kann, die Kosten zu tragen. 
816 
Haushaltsgemeinschaft 
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit 
Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß 
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, so- 
weit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet 
werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in 
Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunter- 
halt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu 
gewähren. 
817 
Gestaltung der Hilfe für Nichtseßhafte _ 
Bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt für 
einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf Dauer 
seßhaft wird. 
UNTERABSCHNITT 2 
Hilfe zur Arbeit 
8 18 
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit 
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur 
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unter- 
haltsberechtigten Angehörigen einsetzen. 
(2) 7Es "ist darauf“ hinzuwirken, daß "der "Hilfesuchende 
sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält. 
Hierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes- 
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- 
rung zusammenzuwirken. 
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zuge- 
mutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht 
in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung Sei- 
ner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er- 
schwert würde. Frauen darf eine Arbeit nicht zugemutet 
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kin- 
der gefährdet würde; auch sonst sind bei Frauen die Pflich- 
ten zu berücksichtigen, die ihnen die Führung eines Haus- 
halts oder die Pflege von Angehörigen auferlegt. Im übri- 
gen gilt 8 78 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung 
und. Arbeitslosenversicherung entsprechend. 
$ 19 
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten 
(1) Für Hilfesuchende, die kein: Arbeit finden können, 
sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen 
werden. 
(2) Wird für den Hilfesuckenden Gelegenheit zu ge- 
meinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm 
entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Le- 
bensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädi- 
gung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich 
ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang 
oder nicht zu diesem Zeitpunkt: verrichtet werden würde. 
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebens- 
unterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im 
Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis 
im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche- 
rung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz 
finden jedoch Anwendung. 
$ 20 
Gewöhnung an Arbeit, 
Prüfung der Arbeitsbereitschaft 
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent- 
wöhnten Hiifesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die 
Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen, 
soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten werden. 
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen- 
den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene 
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. $ 19 
Abs. 3 ‚gilt entsprechend. 
UNTERABSCHNITT 3 
Form und Maß der Leistungen 
$ 21 
Laufende und einmalige Leistungen, 
Taschengeld 
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und 
einmalige Leistungen gewährt werden. 
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn 
der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum 
Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus 
eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. 
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, 
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt 
auch ein angemessenes Taschengeld, es sei denn, daß des- 
sen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den 
Hilfeempfänger nicht möglich ist. 
822 
Regelbedarf 
(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer- 
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun- 
gen werden nach Regelsätzen gewährt, soweit es nach der 
Besonderheit des Einzelfalles nicht geboten ist, die Lei- 
stungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen.
	        
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