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Nr. 66
Haushalt ihrer Eltern oder eines” Elternteiles angehören,
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen
und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern-
teiles zu berücksichtigen.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus-
reichendes Einkommen‘ oder Vermögen hat, jedoch ein-
zelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten
nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein
angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
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Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens:
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-
dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den
durch das Wachstum bedingten Bedarf.
Übernahme
von Krankenversicherungsbeiträgen
Für Rentenantragsteller, die nach $ 315 a der Reichsver-
sicherungsordnung krankenversicherungspflichtig sind,
sind die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, So-
weit die Antragsteller die Beiträge zu tragen haben und
die Voraussetzungen des 8 11 Abs. 1 erfüllen. $ 76 Abs. 2
Nr. 2 gilt insoweit nicht.
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Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
übernommen werden, die erforderlich sind, um die Vor-
aussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Al-
terssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu
erfülien.
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Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über-
nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
werden kann, die Kosten zu tragen.
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Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit
Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, so-
weit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet
werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in
Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensunter-
halt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu
gewähren.
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Gestaltung der Hilfe für Nichtseßhafte _
Bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt für
einen Nichtseßhaften ist anzustreben, daß er auf Dauer
seßhaft wird.
UNTERABSCHNITT 2
Hilfe zur Arbeit
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Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unter-
haltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) 7Es "ist darauf“ hinzuwirken, daß "der "Hilfesuchende
sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält.
Hierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung zusammenzuwirken.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zuge-
mutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht
in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung Sei-
ner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich er-
schwert würde. Frauen darf eine Arbeit nicht zugemutet
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung ihrer Kin-
der gefährdet würde; auch sonst sind bei Frauen die Pflich-
ten zu berücksichtigen, die ihnen die Führung eines Haus-
halts oder die Pflege von Angehörigen auferlegt. Im übri-
gen gilt 8 78 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und. Arbeitslosenversicherung entsprechend.
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Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(1) Für Hilfesuchende, die kein: Arbeit finden können,
sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen
werden.
(2) Wird für den Hilfesuckenden Gelegenheit zu ge-
meinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm
entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Le-
bensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädi-
gung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich
ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang
oder nicht zu diesem Zeitpunkt: verrichtet werden würde.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebens-
unterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-
rung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz
finden jedoch Anwendung.
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Gewöhnung an Arbeit,
Prüfung der Arbeitsbereitschaft
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-
wöhnten Hiifesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die
Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen,
soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten werden.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-
den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. $ 19
Abs. 3 ‚gilt entsprechend.
UNTERABSCHNITT 3
Form und Maß der Leistungen
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Laufende und einmalige Leistungen,
Taschengeld
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und
einmalige Leistungen gewährt werden.
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn
der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus
eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann.
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt
auch ein angemessenes Taschengeld, es sei denn, daß des-
sen bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den
Hilfeempfänger nicht möglich ist.
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Regelbedarf
(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer-
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun-
gen werden nach Regelsätzen gewährt, soweit es nach der
Besonderheit des Einzelfalles nicht geboten ist, die Lei-
stungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen.