Ausgegeben am 217871961
IV/1961
Seite 85 A
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Dienstblatt des
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport
Senats vor
Se von Berlin
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Nr. 64—65
Nr. 64
Nr. 65
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Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Miet:
and Lastenbeihilfen vom 11. Juli 1961 eye A W A
Berlin-Besuche der Schulklassen und Gruppen von Studierenden der Universitäten, Hoch- und
Fachschulen, von Hörern der Volkshochschulen, von Studienreferendaren und Lehrern aus der Bun-
desrepublik und dem Ausland ........
Bundessozialhilfegesetz ....%7 u
Taschengeld für die auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in Altenheimen, Krankenhäusern und
Hospitälern untergebrachten: Personen: ee FEUERT RE Wale alel aan en Ha a ala a ne nee an ann nn
Pflegegelderhöhung für das Krankenhaus des Hessischen Brüderhauses e.V. Anstalten Hephata
in-Treysa-Bez. Kassel. THE TE ale AN MAR AR EIER m lea ale ze aaa uhr
Pflegegelderhöhung für die-Bildungs- und Pflegeanstalt St. Vincenzstift in. Aulhausen über Rüdes-
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I 3 A Soz II A 1 — 4535
|_1V-64 | rernruf: 8705 91 — (95) 43 02 — [13.7.1961 ;
An die Bezirksämter — Soz — ABI S. 856
Der Senat hat durch Senatsbeschluß Nr. 2776/61 vom
11. Juli 1961 die nachstehend abgedruckten Verwaltungs-
vorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen be-
schlossen, die ich hiermit bekanntgebe. Dbl IV/1961 Nr. 36
bitte ich entsprechend zu ergänzen.
In Vertretung
Wehlitz
In Ziffer 2 erhält der HEinleitungssatz folgende
Fassung:
2. Mietbeihilfen werden ferner bei Mietverhältnis-
sen, die nach dem 30. Juni 1960 begründet wor-
den sind, gewährt, wenn die Miete auf Grund
einer der in Ziffer 1 Buchst. a bis f und k bis n
genannten Vorschriften erhöht worden ist, und
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. Den Mietverhältnissen stehen andere ähnliche
entgeltliche Nutzungsverhältnisse gleich, bei de-
nen das Entgelt auf Grund einer der in Ziffern 1
und 2 genannten Vorschriften erhöht worden ist
(z. B. Genossenschaftswohnungen, nicht eigen-
tumsähnliche Dauerwohnrechte).
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4. Bei Untermietverhältnissen, für welche die preis-
gebundene Untermiete gilt, sind Ziffer 1 Buchst.a
bis f und k bis n entsprechend anzuwenden.
Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
7. Die Mietbeihilfe wird in Höhe des Betrages ge-
gewährt, um den die zu entrichtende Miete die
tragbare Miete (Ziffer 9) übersteigt.
Die Mietbeihilfe darf jedoch nicht über den Be-
trag hinausgehen, um den die Miete nach den in
der Ziffer 1 genannten Vorschriften erhöht wor-
den ist.
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen bleiben
bei diesen Berechnungen außer Betracht, das
gilt nicht für Umlagen in den in Ziffer 1 Buchst. k
bis n genannten Fällen.
II. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 15. April 1961 in Kraft.
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
vom 11. Juli 1961
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird zur Ausführung des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung
von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes
vom 10. April 1961 (BGBlI S. 421 / GVBl S. 533) bestimmt:
I. Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von
Miet- und Lastenbeihilfen vom 21.März 1961 (AB)
S. 449) werden wie folgt geändert:
Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt:
Mietbeihilfen werden ferner bei Mietverhältnissen,
die bis zum 30. Juni 1960 begründet worden sind,
gewährt, wenn die Miete wegen einer Grundsteuer-
erhöhung oder infolge des Wegfalls der Grund-
steuerbeihilfe für eine. Arbeiterwohnstätte auf
Grund einer der folgenden Vorschriften erhöht
worden ist:
k) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die.in
der Zeit vom 1. April 1924 bis 31. März 1937
bezugsfertig geworden sind,
nach $ 18 der Altbaumietenverordnung Berlin
bei Arbeiterwohnstätten, die in der: Zeit vom
1. April 1937 bis 31. März 1945 bezugsfertig ge-
worden sind,
nach $881ff. der Berliner Verordnung über
die Umlegung von Grundsteuerbelastungen
vom 2. Juli 1959 (GVBl S. 770)
bzw. vom 1. April 1961 an
nach 8 18 der Altbaumietenverordnung Berlin
m) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die in
der Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949
bezugsfertig geworden und mit öffentlichen Mit-
teln im Sinne des 8 3 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes geschaffen worden sind,
nach 8 20 der Altbaumietenverordnung Berlin
a) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die
nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-
worden sind,
nach 8 30a Abs.2 des Ersten Wohnungsbau:
gesetzes.
Vbildg I1a Ve
[_ 1V-65 | Fernruf: 92 001 12. 7. 1961
+ KOST). 308062: Dbl 1171/1961
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — Nr. 50
Berlin-Besuche der Schulklassen
und Gruppen von Studierenden
der Universitäten, Hoch- und Fachschulen,
von Hörern der Volkshochschulen,
von Studienreferendaren und Lehrern
aus der Bundesrepublik und dem Ausland
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
Seit Jahren wächst die Zahl junger Menschen, die durch
einen Besuch der Hauptstadt Berlin die Probleme und
Schwierigkeiten kennenlernen wollen, die sich aus der Spal-
tung dieser Stadt ergeben haben.
Der Senator für Volksbildung sieht eine besonders wichtige
Aufgabe darin, einem solchen Berlin-Besuch zu einem vollen
Erfolg zu verhelfen. In erster Linie muß ein Besuch Berlins
politischer Anschauungsunterricht sein.