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Volume 21. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 217871961 
IV/1961 
Seite 85 A 
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Dienstblatt des 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
Senats vor 
Se von Berlin 
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SET 
Nr. 64—65 
Nr. 64 
Nr. 65 
In an 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Miet: 
and Lastenbeihilfen vom 11. Juli 1961 eye A W A 
Berlin-Besuche der Schulklassen und Gruppen von Studierenden der Universitäten, Hoch- und 
Fachschulen, von Hörern der Volkshochschulen, von Studienreferendaren und Lehrern aus der Bun- 
desrepublik und dem Ausland ........ 
Bundessozialhilfegesetz ....%7 u 
Taschengeld für die auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in Altenheimen, Krankenhäusern und 
Hospitälern untergebrachten: Personen: ee FEUERT RE Wale alel aan en Ha a ala a ne nee an ann nn 
Pflegegelderhöhung für das Krankenhaus des Hessischen Brüderhauses e.V. Anstalten Hephata 
in-Treysa-Bez. Kassel. THE TE ale AN MAR AR EIER m lea ale ze aaa uhr 
Pflegegelderhöhung für die-Bildungs- und Pflegeanstalt St. Vincenzstift in. Aulhausen über Rüdes- 
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Seite 85 
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Seite 87 
Seite 107 
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Nr. 66 
Nr. 67 
Nr. 68 
Nr. 69 
Seite 107 
I 3 A Soz II A 1 — 4535 
|_1V-64 | rernruf: 8705 91 — (95) 43 02 — [13.7.1961 ; 
An die Bezirksämter — Soz — ABI S. 856 
Der Senat hat durch Senatsbeschluß Nr. 2776/61 vom 
11. Juli 1961 die nachstehend abgedruckten Verwaltungs- 
vorschriften zur Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen be- 
schlossen, die ich hiermit bekanntgebe. Dbl IV/1961 Nr. 36 
bitte ich entsprechend zu ergänzen. 
In Vertretung 
Wehlitz 
In Ziffer 2 erhält der HEinleitungssatz folgende 
Fassung: 
2. Mietbeihilfen werden ferner bei Mietverhältnis- 
sen, die nach dem 30. Juni 1960 begründet wor- 
den sind, gewährt, wenn die Miete auf Grund 
einer der in Ziffer 1 Buchst. a bis f und k bis n 
genannten Vorschriften erhöht worden ist, und 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
3. Den Mietverhältnissen stehen andere ähnliche 
entgeltliche Nutzungsverhältnisse gleich, bei de- 
nen das Entgelt auf Grund einer der in Ziffern 1 
und 2 genannten Vorschriften erhöht worden ist 
(z. B. Genossenschaftswohnungen, nicht eigen- 
tumsähnliche Dauerwohnrechte). 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
4. Bei Untermietverhältnissen, für welche die preis- 
gebundene Untermiete gilt, sind Ziffer 1 Buchst.a 
bis f und k bis n entsprechend anzuwenden. 
Ziffer 7 erhält folgende Fassung: 
7. Die Mietbeihilfe wird in Höhe des Betrages ge- 
gewährt, um den die zu entrichtende Miete die 
tragbare Miete (Ziffer 9) übersteigt. 
Die Mietbeihilfe darf jedoch nicht über den Be- 
trag hinausgehen, um den die Miete nach den in 
der Ziffer 1 genannten Vorschriften erhöht wor- 
den ist. 
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen bleiben 
bei diesen Berechnungen außer Betracht, das 
gilt nicht für Umlagen in den in Ziffer 1 Buchst. k 
bis n genannten Fällen. 
II. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 15. April 1961 in Kraft. 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen 
vom 11. Juli 1961 
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird zur Ausführung des 
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung 
von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes 
vom 10. April 1961 (BGBlI S. 421 / GVBl S. 533) bestimmt: 
I. Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von 
Miet- und Lastenbeihilfen vom 21.März 1961 (AB) 
S. 449) werden wie folgt geändert: 
Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt: 
Mietbeihilfen werden ferner bei Mietverhältnissen, 
die bis zum 30. Juni 1960 begründet worden sind, 
gewährt, wenn die Miete wegen einer Grundsteuer- 
erhöhung oder infolge des Wegfalls der Grund- 
steuerbeihilfe für eine. Arbeiterwohnstätte auf 
Grund einer der folgenden Vorschriften erhöht 
worden ist: 
k) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die.in 
der Zeit vom 1. April 1924 bis 31. März 1937 
bezugsfertig geworden sind, 
nach $ 18 der Altbaumietenverordnung Berlin 
bei Arbeiterwohnstätten, die in der: Zeit vom 
1. April 1937 bis 31. März 1945 bezugsfertig ge- 
worden sind, 
nach $881ff. der Berliner Verordnung über 
die Umlegung von Grundsteuerbelastungen 
vom 2. Juli 1959 (GVBl S. 770) 
bzw. vom 1. April 1961 an 
nach 8 18 der Altbaumietenverordnung Berlin 
m) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die in 
der Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 
bezugsfertig geworden und mit öffentlichen Mit- 
teln im Sinne des 8 3 des Ersten Wohnungsbau- 
gesetzes geschaffen worden sind, 
nach 8 20 der Altbaumietenverordnung Berlin 
a) bei grundsteuerbegünstigten Wohnungen, die 
nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge- 
worden sind, 
nach 8 30a Abs.2 des Ersten Wohnungsbau: 
gesetzes. 
Vbildg I1a Ve 
[_ 1V-65 | Fernruf: 92 001 12. 7. 1961 
+ KOST). 308062: Dbl 1171/1961 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — Nr. 50 
Berlin-Besuche der Schulklassen 
und Gruppen von Studierenden 
der Universitäten, Hoch- und Fachschulen, 
von Hörern der Volkshochschulen, 
von Studienreferendaren und Lehrern 
aus der Bundesrepublik und dem Ausland 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
Seit Jahren wächst die Zahl junger Menschen, die durch 
einen Besuch der Hauptstadt Berlin die Probleme und 
Schwierigkeiten kennenlernen wollen, die sich aus der Spal- 
tung dieser Stadt ergeben haben. 
Der Senator für Volksbildung sieht eine besonders wichtige 
Aufgabe darin, einem solchen Berlin-Besuch zu einem vollen 
Erfolg zu verhelfen. In erster Linie muß ein Besuch Berlins 
politischer Anschauungsunterricht sein.
	        
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