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Volume 7. Juni 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1V/1961 
‚Seite 45 
Nr. 46 
(4) Er meldet den Beginn seines Praktikums, eine 
Unterbrechung oder einen Wechsel der Praxisstelle 
dem Senator für Arbeit und Sozialwesen, der eine 
Durchschrift an die jeweilige Fachverwaltung und die 
Schule für Sozialarbeit gibt. 
Ausbildungsplan für das Berufspraktikum 
(1) Das Berufspraktikum ist nach einem Plan durch- 
zuführen, der zwischen der Schule für Sozialarbeit und 
den einzelnen Praxisstellen vereinbart und von diesen 
überwacht wird. Der Plan muß eine gründliche Aus- 
bildung gewährleisten und etwaige Lücken in der prak- 
tischen Ausbildung berücksichtigen. Der Ausbildungs- 
plan ist dem Senator für Arbeit und Sozialwesen zur 
Kenntnis zu geben, der eine Durchschrift den jeweils 
beteiligten Fachverwaltungen übersendet. 
(2) Über den Berufspraktikanten ist vierteljährlich 
ein. Bericht über Leistung und Haltung an die Schule 
für Sozialarbeit zu geben. 
Arbeitsbesprechungen der Ausbildungsstätte 
Während des Berufspraktikums haben die Praktikan- 
ten mindestens an sechs von der Schule für Sozialarbeit 
durchgeführten Arbeitsbesprechungen teilzunehmen. 
Wiederholung des Berufspraktikums 
Ist das Berufspraktikum nicht mit Erfolg abgeleistet 
worden, so ist es ganz oder teilweise zu wiederholen. 
Die Entscheidung hierüber trifft der Senator für Arbeit 
und Sozialwesen im Einvernehmen mit der jeweils be- 
teiligten Fachverwaltung. 
25, 
26. 
7 
Erteilung der staatlichen Anerkennung 
28. Der Antrag 
(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist über 
die Schule für Sozialarbeit, an der die Prüfung abge- 
legt wurde, schriftlich an den Senator für Arbeit und 
Sozialwesen zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 
a) ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild 
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht länger 
als drei Monate zurückliegt 
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die 
bestandene Abschlußprüfung .an der Schule für 
Sozialarbeit 
ein Tätigkeitsbericht des Berufspraktikanten über 
das Berufspraktikum. 
(2) Über den Antrag entscheidet der Senator für 
Arbeit und Sozialwesen im Einvernehmen mit der je- 
weiligen Fachverwaltung, nachdem die Schule für 
Sozialarbeit die Leistungsberichte der Praxisstellen 
(Nr. 25 Abs. 2) und eine eigene gutachtliche Äußerung 
vorgelegt hat. 
29. Erteilung der staatlichen Anerkennung 
(1) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen erteilt 
die staatliche Anerkennung mit Wirkung vom ersten 
Tag des Monats, der auf die Beendigung des Berufs- 
praktikums folgt. 
(2) Über die staatliche Anerkennung wird eine Ur- 
kunde ausgehändigt (Muster Anlage 3). 
(3) Die Schule für Sozialarbeit ist von der Erteilung 
der staatlichen Anerkennung zu unterrichten. 
Versagung der staatlichen Anerkennung 
Der Senator für Arbeit und Sozialwesen hat die staat- 
liche Anerkennung zu versagen, wenn 
a) der Antragsteller nicht im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte ist, 
Tatsachen bekannt geworden sind, die die Unzuver- 
lässigkeit in bezug auf die Berufsausübung oder die 
dauernde Ungeeignetheit wegen körperlicher oder 
geistiger Mängel dartun, 
11V 
31. 
Rücknahme der staatlichen Anerkennung 
(1) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen hat die 
staatliche Anerkennung zurückzunehmen und die: Ur- 
kunde einzuziehen, wenn 
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen 
Anerkennung irrtümlich als gegeben angenommen 
worden ist, oder 3 
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine 
Versagung der staatlichen Anerkennung recht- 
fertigen würden. 
(2) Von der Rücknahme ist der Stelle, in der der 
Sozialarbeiter zur Zeit der Rücknahme beschäftigt ist, 
und der Schule für Sozialarbeit, an der die Prüfung 
abgelegt wurde, Kenntnis zu geben. 
(3) Eine zurückgenommene staatliche Anerkennung 
kann wieder erteilt werden, wenn die. Rücknahmegründe 
entfallen sind. 
Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer 
(1) Eine nach dem 1. April 1964 in einem anderen 
Lande der Bundesrepublik erteilte staatliche Aner- 
kennung wird einer nach dieser Ausbildungsordnung 
erteilten Anerkennung gleichgestellt, sofern sie auf 
Grund von entsprechenden Vorschriften erteilt wurde. 
(2) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen gibt be- 
kannt, welche Vorschriften anderer Länder diesen Vor- 
schriften entsprechen. 
Staatliche Anerkennung — Sondertälle — 
(1) Ob und inwieweit Ausbildungen außerhalb der 
Bundesrepublik als Voraussetzung für die staatliche 
Anerkennung anerkannt werden können, entscheidet 
der Senator für Arbeit und ‘Sozialwesen, 
(2) Entsprechende Anträge sind über eine Schule für 
Sozialarbeit an den Senator für Arbeit und Sozialwesen 
zu richten. 
32. 
33. 
V 
Schluß- und Übergangsbestimmungen 
34. (1) Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 
1. April 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 
a) die Vorschriften des Preußischen Ministers für 
Volkswohlfahrt über die staatliche Prüfung von 
Wohlfahrtspflegerinnen vom 22. Oktober 1920 
- VMBI 8. 355 — Amtsblatt für Berlin Nr. 3/60 S. 73 — 
Richtlinien des Preußischen Ministers für Volks- 
wohlfahrt vom 22. Oktober 1920 für die Ausführung 
der Vorschriften über die staatliche Prüfung von 
Wohlfahrtspflegerinnen — Amtsblatt Nr. 3/60 S. 76 — 
Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt 
vom 15. März 1922 — III G 458/22 — I — Amtsblatt 
Nr. 3/60 IS. 76 — 
Runderlaß des Preußischen Ministers für Volks- 
wohlfahrt vom 283. September 1931 — Amtsblatt 
Nr. 3/60 S. 77 — 
(2) Studierende, die ihre Ausbildung an einer Berliner 
Wohlfahrtsschule bei Inkrafttreten dieser Vorschriften 
begonnen haben, vollenden sie nach den bisherigen Be- 
stimmungen. 
(3) Diese Vorschriften. treten gemäß $S& 6 Abs.3 AZG 
am 31. März 1970 außer Kraft. 
Anlage 1 
Berliner Schulen für Sozialarbeit 
Seminar für Soziale. Arbeit des Pestalozzi-Fröbel-Hauses 
Berlin W 30, Barbarossastraße 65 
Sozialpädagogisches Institut der Arbeiterwohlfahrt 
der Stadt Berlin e. V. 
Berlin SW 61, Hallesches Ufer 32-38 
Wohlfahrtsschule der Inneren Mission 
Berlin-Spandau, Ev. Johannesstift 
Wohlfahrtsschule des Katholischen Deutschen Frauenbundes 
Berlin-Charlottenburg 5, Wundtstraße 40-44
	        
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