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(4) Er meldet den Beginn seines Praktikums, eine
Unterbrechung oder einen Wechsel der Praxisstelle
dem Senator für Arbeit und Sozialwesen, der eine
Durchschrift an die jeweilige Fachverwaltung und die
Schule für Sozialarbeit gibt.
Ausbildungsplan für das Berufspraktikum
(1) Das Berufspraktikum ist nach einem Plan durch-
zuführen, der zwischen der Schule für Sozialarbeit und
den einzelnen Praxisstellen vereinbart und von diesen
überwacht wird. Der Plan muß eine gründliche Aus-
bildung gewährleisten und etwaige Lücken in der prak-
tischen Ausbildung berücksichtigen. Der Ausbildungs-
plan ist dem Senator für Arbeit und Sozialwesen zur
Kenntnis zu geben, der eine Durchschrift den jeweils
beteiligten Fachverwaltungen übersendet.
(2) Über den Berufspraktikanten ist vierteljährlich
ein. Bericht über Leistung und Haltung an die Schule
für Sozialarbeit zu geben.
Arbeitsbesprechungen der Ausbildungsstätte
Während des Berufspraktikums haben die Praktikan-
ten mindestens an sechs von der Schule für Sozialarbeit
durchgeführten Arbeitsbesprechungen teilzunehmen.
Wiederholung des Berufspraktikums
Ist das Berufspraktikum nicht mit Erfolg abgeleistet
worden, so ist es ganz oder teilweise zu wiederholen.
Die Entscheidung hierüber trifft der Senator für Arbeit
und Sozialwesen im Einvernehmen mit der jeweils be-
teiligten Fachverwaltung.
25,
26.
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Erteilung der staatlichen Anerkennung
28. Der Antrag
(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist über
die Schule für Sozialarbeit, an der die Prüfung abge-
legt wurde, schriftlich an den Senator für Arbeit und
Sozialwesen zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht länger
als drei Monate zurückliegt
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die
bestandene Abschlußprüfung .an der Schule für
Sozialarbeit
ein Tätigkeitsbericht des Berufspraktikanten über
das Berufspraktikum.
(2) Über den Antrag entscheidet der Senator für
Arbeit und Sozialwesen im Einvernehmen mit der je-
weiligen Fachverwaltung, nachdem die Schule für
Sozialarbeit die Leistungsberichte der Praxisstellen
(Nr. 25 Abs. 2) und eine eigene gutachtliche Äußerung
vorgelegt hat.
29. Erteilung der staatlichen Anerkennung
(1) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen erteilt
die staatliche Anerkennung mit Wirkung vom ersten
Tag des Monats, der auf die Beendigung des Berufs-
praktikums folgt.
(2) Über die staatliche Anerkennung wird eine Ur-
kunde ausgehändigt (Muster Anlage 3).
(3) Die Schule für Sozialarbeit ist von der Erteilung
der staatlichen Anerkennung zu unterrichten.
Versagung der staatlichen Anerkennung
Der Senator für Arbeit und Sozialwesen hat die staat-
liche Anerkennung zu versagen, wenn
a) der Antragsteller nicht im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist,
Tatsachen bekannt geworden sind, die die Unzuver-
lässigkeit in bezug auf die Berufsausübung oder die
dauernde Ungeeignetheit wegen körperlicher oder
geistiger Mängel dartun,
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31.
Rücknahme der staatlichen Anerkennung
(1) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen hat die
staatliche Anerkennung zurückzunehmen und die: Ur-
kunde einzuziehen, wenn
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen
Anerkennung irrtümlich als gegeben angenommen
worden ist, oder 3
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine
Versagung der staatlichen Anerkennung recht-
fertigen würden.
(2) Von der Rücknahme ist der Stelle, in der der
Sozialarbeiter zur Zeit der Rücknahme beschäftigt ist,
und der Schule für Sozialarbeit, an der die Prüfung
abgelegt wurde, Kenntnis zu geben.
(3) Eine zurückgenommene staatliche Anerkennung
kann wieder erteilt werden, wenn die. Rücknahmegründe
entfallen sind.
Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer
(1) Eine nach dem 1. April 1964 in einem anderen
Lande der Bundesrepublik erteilte staatliche Aner-
kennung wird einer nach dieser Ausbildungsordnung
erteilten Anerkennung gleichgestellt, sofern sie auf
Grund von entsprechenden Vorschriften erteilt wurde.
(2) Der Senator für Arbeit und Sozialwesen gibt be-
kannt, welche Vorschriften anderer Länder diesen Vor-
schriften entsprechen.
Staatliche Anerkennung — Sondertälle —
(1) Ob und inwieweit Ausbildungen außerhalb der
Bundesrepublik als Voraussetzung für die staatliche
Anerkennung anerkannt werden können, entscheidet
der Senator für Arbeit und ‘Sozialwesen,
(2) Entsprechende Anträge sind über eine Schule für
Sozialarbeit an den Senator für Arbeit und Sozialwesen
zu richten.
32.
33.
V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
34. (1) Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom
1. April 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
a) die Vorschriften des Preußischen Ministers für
Volkswohlfahrt über die staatliche Prüfung von
Wohlfahrtspflegerinnen vom 22. Oktober 1920
- VMBI 8. 355 — Amtsblatt für Berlin Nr. 3/60 S. 73 —
Richtlinien des Preußischen Ministers für Volks-
wohlfahrt vom 22. Oktober 1920 für die Ausführung
der Vorschriften über die staatliche Prüfung von
Wohlfahrtspflegerinnen — Amtsblatt Nr. 3/60 S. 76 —
Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt
vom 15. März 1922 — III G 458/22 — I — Amtsblatt
Nr. 3/60 IS. 76 —
Runderlaß des Preußischen Ministers für Volks-
wohlfahrt vom 283. September 1931 — Amtsblatt
Nr. 3/60 S. 77 —
(2) Studierende, die ihre Ausbildung an einer Berliner
Wohlfahrtsschule bei Inkrafttreten dieser Vorschriften
begonnen haben, vollenden sie nach den bisherigen Be-
stimmungen.
(3) Diese Vorschriften. treten gemäß $S& 6 Abs.3 AZG
am 31. März 1970 außer Kraft.
Anlage 1
Berliner Schulen für Sozialarbeit
Seminar für Soziale. Arbeit des Pestalozzi-Fröbel-Hauses
Berlin W 30, Barbarossastraße 65
Sozialpädagogisches Institut der Arbeiterwohlfahrt
der Stadt Berlin e. V.
Berlin SW 61, Hallesches Ufer 32-38
Wohlfahrtsschule der Inneren Mission
Berlin-Spandau, Ev. Johannesstift
Wohlfahrtsschule des Katholischen Deutschen Frauenbundes
Berlin-Charlottenburg 5, Wundtstraße 40-44