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Nr. 41
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schwierigen Verhältnisse auf dem _Westberliner
Wohnungsmarkt sich eine Unterkunft selbst zu. be-
schaffen.
E “
tägl. monatl.*)
DM DM
1,15 34,50
D
tägl. monatl.*)
DM DM
060 418
30,—
39,—
49,—
58,50
69,—
79,50
88,50
90.
Familienmitglieder über 21 Jahre — außer Ehegatten —
mit einem eigenen Einkommen zählen als Einzelperson.
Kindergeld rechnet als Einkommen des Kindes, für das
es gewährt wird.
Alleinstehende
Familien mit
2 Personen ... 1,75
3 Personen ... 2,40
4 Personen ... 3,10
5 Personen ... 3,85
6 Personen ... 14,65
7 Personen ... 5,50
8 Personen ... 6,40
9 Personen .... 7,35
USW.
52,50
7
03
115,50
139,50
165,—
192,—
220.50
Flüchtlingen, die erstmalig in Berlin Arbeit aufnehmen,
ist für die etwa bei Aufnahme der Arbeit schon ange-
brochene Arbeitswoche und in den: darauffolgenden
vollen zwei Arbeitswochen bei Berechnung des Lager-
kostenbeitrages nur das Einkommen der letzten zwei
vollen Wochen vor Arbeitsaufnahme zugrunde zu legen
Vor Berechnung des Lagerkostenbeitrages sind außer
den in Ziffer 7a oder b aufgeführten Freibeträgen: fol-
gende Freibeträge vom Einkommen zu berücksichtigen:
a) 36,— DM ‚monatlich für Arbeitskleidung, Arbeits-
geräte, Fahrtkosten,
b) 25% des 50,— DM Wocheneinkommen übersteigen-
den Betrages bei in Arbeit Stehenden,
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) in der Fassung des Ersten Neuordnungs-
gesetzes vom 27: Juni 1960 (GVBl. S..620),
Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheabnutzung
nach dem BVG,
Ehrensold nach $ 11 des Gesetzes über Titel, Orden
und Ehrenzeichen,
Mehrbedarfszuschläge im Rahmen der geltenden
Fürsorgerichtsätze nach allgemeinen fürsorgerecht-
lichen Bestimmungen.
Sind unterhaltspflichtige Angehörige (Ehegatten,
Eltern), die außerhalb der Haushaltsgemeinschaft der
in Lagern oder Heimen Untergebrachten leben, zur
Leistung des Lagerkostenbeitrages heranzuziehen, so
sollen sie nur zu dem Lagerkostenbeitrag herangezogen
werden, den der Unterhaltsbedürftige selbst zu zahlen
hat, und zwar auch dann, wenn der Betrag erst nach-
träglich eingezogen wird.
Zahlungen für die empfangenen Leistungen der lager-
mäßigen Versorgung, die über die vorstehende Regelung
hinausgehen, sind nicht zu fordern.
Sofern nach allgemeinen fürsorgerechtlichen Bestim-
mungen im Einzelfall Erstattungsansprüche gegenüber
anderen Leistungsträgern bestehen, sind die in 7b an-
gegebenen Freibeträge, die um die bereits gewährten
Leistungen (Taschengeld, zusätzliche erstattungs-
pflichtige Bar- und Sachleistungen, die aus den Freibe-
trägen zu bestreiten gewesen wären) gemindert wurden,
bei der Berechnung der erstattungspflichtigen Kosten
vorweg von dem Renten-, Pensions- 0. ä. Nachzahlungs-
betrag abzusetzen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Mai 1961
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 1966 außer
Kraft. Die Rundverfügungen Nr. 38/1957 sowie die Er-
gänzung vom 12. August 1957 und Nr. 30/1958 werden
mit Wirkung vom 1.Mai 1961 aufgehoben.
*) bei 30 Tagen.
Freibeträge vom Einkommen, mit denen der sonstige
Lebensbedarf in eigener Verantwortung bestritten
werden soll:
a) Lohn- und Gehaltsempfänger (auch Lehrlinge und
Empfänger von Krankengeld, sofern aus Arbeits-
verhältnis heraus krank geworden)
Empfänger von Alg, Alhi, Renten, Krankengeld,
Lebensunterhaltsleistung von Angehörigen usw.
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In Vertretung
Wehlitz
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Amtliche Mitteilung
GeschZ.: Inn - Org. Ref. ? - 0630/1 — Fernruf: 87 0591 - (95) 44 61 —
Betr.: Einziehung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge
Der am 9. Juni 1959 vom Bezirksamt Steglitz ausgestellte Ausweis
für Vertriebene und. Flüchtlinge (Ausweis. C 30 012/16 125) des
Walter Hesse ist durch rechtskräftigen Bescheid des Bezirks-
amts Wilmersdorf vom 29. Februar 1960 eingezogen worden.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Arbeit u. Sozialwesen - Soz -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1... Fernruf: 870591 - (95) 53 49 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43