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ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat. Wird die Unehelichkeit des Kindes
erst später festgestellt oder ergibt sich seine Unehelichkeit
daraus, daß der Ehemann seiner Mutter für tot erklärt
oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt wird, so er-
langt das Jugendamt die Vormundschaft, in dessen Bezirk
das Kind in dem. Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Ent-
scheidung rechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufent:
halt hat
(2) Bis zum Eingreifen des zuständigen Vormund-
schaftsgerichts hat das Amtsgericht des Geburtsorts die
erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen ‘ Maßnahmen
zu treffen.
(3) Auf uneheliche deutsche Kinder, die im Ausland
geboren sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren
Aufenthalt nehmen, finden, falls eine deutsche Vormund-
schaft noch nicht eingeleitet ist, die Bestimmungen des
Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das nach
$ 11 dieses Gesetzes zuständige Jugendamt die Vormund-
schaft erlangt.
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Der Standesbeamte hat die nach $ 48 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17./20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189/771). dem Vor-
mundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über die Geburt
eines. unehelichen Kindes dem Jugendamt zu übersenden
Dieser Anzeige ist eine Mitteilung über das religiöse Be-
kenntnis anzufügen. Das Jugendamt hat unter Weiter-
reichung. der Geburtsanzeige den Eintritt der Vormund-
schaft ($ 40) dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
anzuzeigen.
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Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unver-
züglich eine Bescheinigung über den Eintritt der. Vormund-
schaft zu erteilen, die bei der Beendigung der Vormund-
schaft zurückzugeben ist.
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Auf Antrag des Jugendamts oder einer unverehelichten
Mutter. kann für eine Leibesfrucht ein Pfleger bestellt
werden, auch wenn die Voraussetzung des $ 1912 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gegeben ist. Der Pfleger
wird mit der Geburt des Kindes im Einverständnis mit dem
Jugendamt Vormund. In diesem Falle findet 8 40 keine
Anwendung. Die Vormundschaft wird bei dem Vormund-
schaftsgericht geführt, bei dem die Pflegschaft an-
hängig war.
(2). Auf die bestellte Amtsvormundschaft finden die
$8$ 1789 und 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine An-
wendung. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Ver-
fügung des Vormundschaftsgerichts.
2. Stellung des Jugendamts zum Vormund-:«
schaftsgericht und zur Einzel-
vormundschaft
(1) Das Jugendamt ist Gemeindewaisenrat. $ 18 gilt ent-
sprechend.
(2) Die Landesgesetzgebung kann örtliche Einrichtungen
zur Unterstützung des Jugendamts in den Geschäften des
Gemeindewaisenrats treffen.
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(1) Das Jugendamt hat über seine Verpflichtungen nach
$ 1694 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus das Vormund-
schaftsgericht bei allen Maßnahmen zu unterstützen, welche
die Sorge für die Person Minderjähriger betreffen. In den
Fällen des $ 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden
Fällen der $$ 1721, 1735a sowie in den Fällen der 88 3,
1634, 1666, 1671, 1672, des $ 1707 Abs. 2, des 8 1727, des
$ 1728 Abs. 2, des $ 1729 Abs. 2, der $8 1751, 1770 a, 1770 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des $ 1 Abs.2, des 8 3
Abs. 3 des Ehegesetzes hat das Vormundschaftsgericht vor
der Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören, In
den Fällen des 8 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat
das Vormundschaftsgericht außerdem das zuständige Lan-
desjugendamt zu hören, wenn das Kind von einem fremden
Staatsangehörigen an Kindes Statt angenommen werden
soll oder wenn der Annehmende seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschafts-
gericht einstweilige Anordnungen auch schon vor An-
hörung des Jugendamts treffen. Es kann das Jugendamt
mit der Ausführung der Anordnungen aus $ 1631 Abs. 2
und $ 1634 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
mit dessen Einverständnis auch mit der Ausführung son-
stiger Anordnungen betrauen.
(3) Wirkt das Vormundschaftsgericht bei der Sicherung
des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so hat sich das
Jugendamt auf Verlangen über die Höhe des Unterhalts
gutachtlich zu äußern.
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(1) Sobald es das Wohl des Mündels erfordert, soll das
die Vormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugend-
amt eines anderen Bezirks die Weiterführung der Vor-
mundschaft beantragen. Der Antrag kann auch von dem
Jugendamt eines anderen Bezirks sowie von der Mutter
und von einem jeden, der ein berechtigtes Interesse des
Mündels geltend macht, gestellt werden. Das die Vormund-
schaft abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vor-
mundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-
mundschaftsgericht angerufen werden.
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Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt auf
seinen: Antrag als Amtsvormund zu entlassen und einen
Einzelvormund zu bestellen, soweit dies dem Wohle des
Mündels nicht entgegensteht.
c) Bestellte Amtsvormundschaft
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(1) Das Jugendamt kann unter den Voraussetzungen
des $ 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit seinem Ein-
verständnis vor den in 8 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als Vormünder berufenen Personen zum Vormund für einen
Minderjährigen bestellt werden, soweit nicht ein geeigneter
anderer Vormund vorhanden ist.
(1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des Jugend-
amts Beamte und Angestellte des Jugendamts ermächtigen,
Verpflichtungserklärungen nach $8$ 1708, 1715 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und Erklärungen nach $8 1718, 1720
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurkunden und die
in $ 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Erklärungen zu beglaubigen,
(2) Aus Urkunden, welche die Verpflichtung zur Er-
füllung' von Ansprüchen nach $8 1708, 1715 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zum Gegenstand haben und die von
einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts inner-
halb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschrie-
benen Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvoll-
streckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in
der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwor-
fen hat. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften,
welche für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen
Urkunden nach $ 794 Abs.1 Nr.5 der Zivilprozeßordnung
gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Be-
amten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, der
für die Beurkundung der Verpflichtungserklärung zu-
ständig ist;
über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll-
streckungsklausel betreffen, und über die Erteilung
einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet
das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.