IV/ 180
Seite 150
Nr. 98
(2) Größere Länder. können mehrere Landesjugend-
ämter errichten.
(3) Kieinere Länder können ein gemeinsames Landes-
jugendamt errichten. Die Jugendämter eines Landes oder
eines Landesteils können dem Landesjugendamt eines an-
deren Landes angeschlossen werden. Auch kann für Ju-
gendämter verschiedener Länder oder Landesteile ein
Landesjugendamt errichtet werden.
$ 20
(1) Dem Landesjugendamt liegen ob
die Aufstellung gemeinsamer Richtlinien und die son-
stigen geeigneten Maßnahmen für die zweckentspre-
chende und einheitliche Tätigkeit der Jugendämter
seines Bezirks,
die Beratung der Jugendämter und die Vermittlung
der Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugendwohl-
fahrt,
die Schaffung gemeinsamer Veranstaltungen und HEin-
richtungen für die beteiligten Jugendämter,
die Mitwirkung bei der Unterbringung Minderjähriger,
die Zusammenfassung aller Veranstaltungen und Ein-
richtungen, die sich auf die Fürsorge für gefährdete
und verwahrloste Minderjährige beziehen,
die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und
der. Fürsorgeerziehung, sofern nicht nach $ 74 Abs.2
andere Behörden für zuständig erklärt sind,
die Vermittlung von Anregungen für die freiwillige
Tätigkeit sowie die Förderung der freien Vereini-
gungen auf allen Gebieten der Jugendwohlfahrt und
ihres planmäßigen Zusammenarbeitens untereinander
und mit den Jugendämtern im Bereich des Landes-
jugendamts,
die Heimaufsicht gemäß 8 78 und die Aufgaben nach
3 79.
(2) Weitere Aufgaben können dem Landesjugendamt
durch die oberste Landesbehörde übertragen werden.
8 21
(1) Die Aufgaben des 8 20 werden durch den Landes-
jugendwohlfahrtsausschuß und durch die Verwaltung des
Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem
Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahr-
genommen.
(2) Die laufenden Geschäfte werden -von dem Leiter
der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen, der
Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendwohlfahrts-
ausschusses geführt.
(3) Die im Bezirk des Landesjugendamts wirkenden
freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und die Jugend-
verbände haben Anspruch auf 2/5 der Zahl der stimm-
berechtigten Mitglieder des _Landesjugendwohlfahrts-
ausschusses. Sie sind auf Vorschlag der Verbände von der
obersten Landesbehörde zu ernennen. Die übrigen Mit-
glieder werden durch Landesrecht bestimmt.
(4) 8 16 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
3. Oberste Landesbehörde
8:22
Die oberste Landesbehörde soll die Bestrebungen auf
dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützen, die Erfahrungen
den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe
übermitteln sowie auch sonst für die Verwertung der ge-
sammelten Erfahrungen sorgen. Sie soll insbesondere Ein-
richtungen und Veranstaltungen der Jugendhilfe anregen
und fördern, soweit sie über die Verpflichtungen der Jugend-
ämter und Landesjugendämter hinaus zur Verwirklichung
der Aufgaben der Jugendhilfe im Lande von Bedeutung
sind, in besonderer Weise die Voraussetzungen für die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe schaffen oder zur Be-
hebung von besonderen Notständen erforderlich sind.
A
4. Besondere Aufgaben
aller Jugendwohlfahrtsbehörden
$ 23
Die Jugendämter, Landesjugendämter und obersten
Landesbehörden sollen
1l. die Öffentlichkeit über die Lage der Jugend und über
die Maßnahmen der Jugendhilfe unterrichten,
bei Maßnahmen der Jugendhilfe, die einer Ergänzung
durch andere gesetzliche Träger der Jugendhilfe be-
dürfen, ein planvolles Zusammenwirken anstreben,
die Fortbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe an-
regen, fördern und gegebenenfalls durchführen.
. Abschnitt III
Bundesregierung und Bundesjugendkuratorium
8 24
Zur Sicherung einer tunlichst gleichmäßigen Erfüllung
der Aufgaben der Jugendämter kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausführungsvorschriften
erlassen.
Ss 25
(1) Die Bundesregierung kann die Bestrebungen auf
dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie
über die Verpflichtungen der Jugendämter, Landesjugend-
ämter und obersten Landesbehörden hinaus zur Verwirk-
lichung der Aufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung sind.
(2) Die Bundesregierung legt alle 4 Jahre, erstmals zum
1. Juli 1963, dem Bundestag und dem Bundesrat einen Be-
richt über die Lage der Jugend und über die Bestrebungen
auf dem Gebiet der Jugendhilfe vor.
8 26
(1) Zur Beratung der Bundesregierung in grundsätz-
lichen Fragen der Jugendhilfe wird. ein Bundesjugend-
kuratorium errichtet.
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Ver-
waltungsvorschriften.
Abschnitt IV
Schutz der Pflegekinder
l. Erlaubnis zur Annahme
8 27
(1) Pflegekinder sind Minderjährige unter 16 Jahren,
die sich dauernd oder nur für einen Teil des Tages, jedoch
regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familienpflege
befinden.
(2) Pflegekinder sind nicht
L. Minderjährige, die sich bei ihren Personensorge-
berechtigten befinden,
eheliche Minderjährige, die sich bei Verwandten oder
Verschwägerten bis zum dritten Grad befinden, es sei
denn, daß diese Personen Minderjährige entgeltlich,
gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig in Pflege
nehmen,
Minderjährige, die aus Anlaß auswärtigen Schul-
besuchs für einen Teil des Tages in Pflege genommen
werden, oder die zum Zweck des Schulbesuchs in aus-
wärtigen Schulorten in Familien. untergebracht sind,
wenn die Pflegestelle von der Leitung der Schule für
geeignet erklärt ist und überwacht wird,
Minderjährige, die bei ihrem Lehrherrn oder Arbeit-
geber untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde für geeignet
erklärt ist und überwacht wird,
Minderjährige, die unentgeltlich für eine Zeit von
hicht mehr als sechs Wochen in Pflege genommen
werden: