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Volume 17. November 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

IV/1961 
Seite 149 % 
Nr. 93 
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, "durch 
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der 
Träger der freien Jugendhilfe erfolgt. 
$ 10 
Die Behörden des Bundes, der Länder, der Selbstver- 
waltungskörper, die Organe der Versicherungsträger und 
die Jugendämter haben sich gegenseitig und die Jugend- 
ämter einander zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- 
wohlfahrt Beistand zu leisten. Die Organe der Versiche- 
rungsträger sind insbesondere zur Auskunfterteilung über 
alle das Beschäftigungsverhältnis des Minderjährigen und 
der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen- 
den Tatsachen verpflichtet. Insoweit finden die Vorschriften 
des $ 142 der Reichsversicherungsordnung, des $ 346 des 
Angestelltenversicherungsgesetzes und des $ 233 des Reichs- 
knappschaftsgesetzes keine Anwendung. 
Das Jugendamt ist zuständig für alle Minderjährigen, die 
in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. 
Für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort und 
für vorläufige Maßnahmen ist das Jugendamt zuständig, 
in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugend- 
hilfe hervortritt. 
b) Aufbau und Verfahren 
8 12 g 
(1) Die öffentliche Jugendhilfe gemäß $8 4 und 5 ist 
Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Ge- 
meindeverbände. 
(2) Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis errichten 
ein Jugendamt. 
(3) Die oberste Landesbehörde kann die KErrichtung 
eines gemeinsamen Jugendamts durch benachbarte Stadt- 
und Landkreise sowie eines Jugendamts durch kreis- 
angehörige Gemeindeverbände oder Gemeinden zulassen. 
Im Bedarfsfalle können in einer Gemeinde mehrere Jugend- 
ämter errichtet werden. 
8 13 
(1) Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des 
Jugendamts werden auf Grund landesrechtlicher Vor- 
schriften geregelt. 
(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohlfahrts- 
ausschuß und der Verwaltung des Jugendamts. 
(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden durch 
den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch die Verwaltung 
des Jugendamts wahrgenommen, 
$ 14 
(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen angehören 
Mitglieder der Vertretungskörperschaft und in der 
Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und 
Frauen aller Bevölkerungskreise, die von der Ver- 
tretungskörperschaft zu wählen sind, 
Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bezirk 
des Jugendamts wirkenden Jugendverbände. und der 
freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt durch die 
Vertretungskörperschaft zu wählen sind. Die freien 
Vereinigungen und die Jugendverbände haben An- 
spruch auf 2/s der Zahl der stimmberechtigten Mit- 
glieder des Ausschusses, 
der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm bestellter 
Vertreter, 
4. der Leiter der Verwaltung des Jugendamts, 
5. ein Arzt des Gesundheitsamts, 
6. Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultus: 
gemeinde, 
7. ein Vormundschaftsrichter oder ein Jugendrichter. 
Landesrecht bestimmt, wer die Vertreter zu Nummern 5 
und 7 benennt. 
(2) Nach näherer Bestimmung: des Landesrechts und 
der Verfassung des Jugendamts können weitere Personen 
dem Jugendwohlfahrtsausschuß angehören, 
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind nur die unter. Ab- 
satz 1 Nr.1 und 2 aufgeführten Personen. Die übrigen 
Mitglieder haben nur beratende Stimme. Ob der Leiter der 
Verwaltung und der Leiter der Verwaltung des Jugendamts 
stimmberechtigt sind oder beratend teilnehmen, bestimmt 
sich'nach Landesrecht. 
$ 15 
Der Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich. anregend 
und fördernd mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt. Er 
beschließt im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft 
bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und 
der von ihr gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten 
der Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugendwohlfahrt 
vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft 
gehört werden und hat das Recht, an sie Anträge zu 
stellen. Er tritt nach Bedarf, zumindest sechsmal im Jahr, 
zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem 
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
$ 16 
(1) Die laufenden Geschäfte: des Jugendamts werden 
von dem Leiter der Verwaltung oder in seinem Auftrage 
von dem Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rah- 
men der Satzung und der Beschlüsse der zuständigen 
Vertretungskörperschaft und des Jugendwohlfahrtsaus- 
schusses geführt. 
(2) Zum Leiter der Verwaltung des Jugendamts dürfen 
nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihres Cha- 
rakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrungen und in der 
Regel auf Grund einer fachlichen Ausbildung eine be- 
sondere Eignung für die Jugendhilfe haben; vor ihrer Be- 
stellung ist der Jugendwohlfahrtsausschuß zu hören. 
(3) Für die Auswahl und Ausbildung der in der 
Verwaltung des Jugendamts auf dem Gebiete der Jugend- 
wohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die oberste Landes- 
behörde Richtlinien auf und legt die allgemeinen Voraus- 
setzungen für die Eignung fest. 
Die den Gesundheitsämtern nach 8 3 des Gesetzes über 
die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) übertragenen Aufgaben wer- 
den nicht berührt. Das Gesundheitsamt und das Jugendamt 
müssen ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen. 
8 17 
8 18 
Der Leiter der Verwaltung des Jugendamts kann im 
Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohlfahrtsausschusses 
die Erledigung einzelner Geschäfte oder Gruppen von Ge- 
schäften besonderen Ausschüssen sowie freien Vereini- 
gungen der Jugendwohlfahrt, Jugendverbänden oder ein- 
zelnen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten 
Männern und Frauen widerruflich übertragen. Das Nähere 
regelt die oberste Landesbehörde, soweit der Bund nicht 
von seinem Recht gemäß 8 24 Gebrauch macht. Die Ver- 
pflichtung des Jugendamts, für die sachgemäße Erledigung 
der ihm obliegenden Aufgaben Sorge zu tragen, wird hier- 
durch nicht berührt. 
2. Landesjugendamt 
$ 19 
(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung der 
den Jugendämtern. obliegenden Aufgaben und zur Unter- 
stützung ihrer Arbeit sind Landesjugendämter zu er- 
richten. =
	        
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