IV/1961
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Nr. 93
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, "durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der
Träger der freien Jugendhilfe erfolgt.
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Die Behörden des Bundes, der Länder, der Selbstver-
waltungskörper, die Organe der Versicherungsträger und
die Jugendämter haben sich gegenseitig und die Jugend-
ämter einander zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-
wohlfahrt Beistand zu leisten. Die Organe der Versiche-
rungsträger sind insbesondere zur Auskunfterteilung über
alle das Beschäftigungsverhältnis des Minderjährigen und
der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen-
den Tatsachen verpflichtet. Insoweit finden die Vorschriften
des $ 142 der Reichsversicherungsordnung, des $ 346 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und des $ 233 des Reichs-
knappschaftsgesetzes keine Anwendung.
Das Jugendamt ist zuständig für alle Minderjährigen, die
in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Für Minderjährige ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort und
für vorläufige Maßnahmen ist das Jugendamt zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugend-
hilfe hervortritt.
b) Aufbau und Verfahren
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(1) Die öffentliche Jugendhilfe gemäß $8 4 und 5 ist
Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Ge-
meindeverbände.
(2) Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis errichten
ein Jugendamt.
(3) Die oberste Landesbehörde kann die KErrichtung
eines gemeinsamen Jugendamts durch benachbarte Stadt-
und Landkreise sowie eines Jugendamts durch kreis-
angehörige Gemeindeverbände oder Gemeinden zulassen.
Im Bedarfsfalle können in einer Gemeinde mehrere Jugend-
ämter errichtet werden.
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(1) Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren des
Jugendamts werden auf Grund landesrechtlicher Vor-
schriften geregelt.
(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohlfahrts-
ausschuß und der Verwaltung des Jugendamts.
(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden durch
den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch die Verwaltung
des Jugendamts wahrgenommen,
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(1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen angehören
Mitglieder der Vertretungskörperschaft und in der
Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und
Frauen aller Bevölkerungskreise, die von der Ver-
tretungskörperschaft zu wählen sind,
Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im Bezirk
des Jugendamts wirkenden Jugendverbände. und der
freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt durch die
Vertretungskörperschaft zu wählen sind. Die freien
Vereinigungen und die Jugendverbände haben An-
spruch auf 2/s der Zahl der stimmberechtigten Mit-
glieder des Ausschusses,
der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm bestellter
Vertreter,
4. der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,
5. ein Arzt des Gesundheitsamts,
6. Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultus:
gemeinde,
7. ein Vormundschaftsrichter oder ein Jugendrichter.
Landesrecht bestimmt, wer die Vertreter zu Nummern 5
und 7 benennt.
(2) Nach näherer Bestimmung: des Landesrechts und
der Verfassung des Jugendamts können weitere Personen
dem Jugendwohlfahrtsausschuß angehören,
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind nur die unter. Ab-
satz 1 Nr.1 und 2 aufgeführten Personen. Die übrigen
Mitglieder haben nur beratende Stimme. Ob der Leiter der
Verwaltung und der Leiter der Verwaltung des Jugendamts
stimmberechtigt sind oder beratend teilnehmen, bestimmt
sich'nach Landesrecht.
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Der Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich. anregend
und fördernd mit den Aufgaben der Jugendwohlfahrt. Er
beschließt im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft
bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und
der von ihr gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten
der Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugendwohlfahrt
vor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft
gehört werden und hat das Recht, an sie Anträge zu
stellen. Er tritt nach Bedarf, zumindest sechsmal im Jahr,
zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
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(1) Die laufenden Geschäfte: des Jugendamts werden
von dem Leiter der Verwaltung oder in seinem Auftrage
von dem Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rah-
men der Satzung und der Beschlüsse der zuständigen
Vertretungskörperschaft und des Jugendwohlfahrtsaus-
schusses geführt.
(2) Zum Leiter der Verwaltung des Jugendamts dürfen
nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihres Cha-
rakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrungen und in der
Regel auf Grund einer fachlichen Ausbildung eine be-
sondere Eignung für die Jugendhilfe haben; vor ihrer Be-
stellung ist der Jugendwohlfahrtsausschuß zu hören.
(3) Für die Auswahl und Ausbildung der in der
Verwaltung des Jugendamts auf dem Gebiete der Jugend-
wohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die oberste Landes-
behörde Richtlinien auf und legt die allgemeinen Voraus-
setzungen für die Eignung fest.
Die den Gesundheitsämtern nach 8 3 des Gesetzes über
die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) übertragenen Aufgaben wer-
den nicht berührt. Das Gesundheitsamt und das Jugendamt
müssen ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen.
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Der Leiter der Verwaltung des Jugendamts kann im
Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohlfahrtsausschusses
die Erledigung einzelner Geschäfte oder Gruppen von Ge-
schäften besonderen Ausschüssen sowie freien Vereini-
gungen der Jugendwohlfahrt, Jugendverbänden oder ein-
zelnen in der Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten
Männern und Frauen widerruflich übertragen. Das Nähere
regelt die oberste Landesbehörde, soweit der Bund nicht
von seinem Recht gemäß 8 24 Gebrauch macht. Die Ver-
pflichtung des Jugendamts, für die sachgemäße Erledigung
der ihm obliegenden Aufgaben Sorge zu tragen, wird hier-
durch nicht berührt.
2. Landesjugendamt
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(1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung der
den Jugendämtern. obliegenden Aufgaben und zur Unter-
stützung ihrer Arbeit sind Landesjugendämter zu er-
richten. =