Ausgegeben am "17. 1171961
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Dienstblatt des Senars vön' Berlin
Teil IV __ Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport
1V/1961
Seite 147
Nr. 93
Inh akt
Nr. 93
Gesetz für Jugendwohlfahrt (JTWG)
AT Jug I A
| 1V-93 | Fernruf: 710511 - (965) 858 -
An die Bezirksämter — Jug u. Sport, Soz, Ges —
| 3.11.1961 |
Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)
Die Neufassung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt
als Gesetz für Jugendwohlfahrt ist am 29. September 1961
im GVBl 1961 S. 1430 bekanntgemacht worden.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in. Kraft, die 88 48 und 49
jedoch bereits am 1. Januar 1962.
Den Text des Gesetzes gebe ich nachstehend zum Dienst:
gebrauch bekannt.
Ella Kay
Anlage
({BGBII S. 1205)
Gesetz
für Jugendwohlfahrt (JWG).
Vom 11. August 1961.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
88
Allgemeines ......
1 bis 3
Abschnitt II
Jugendwohlfahrtsbehörden
1. Jugendamt
a) Zuständigkeit ............
b) Aufbau und Verfahren 0: Wu: EL OO EG
2. Landesjugendamt. 42.) : 4: WE: HERDER
3. Oberste Landesbehörde ............
Besondere Aufgaben aller Jugendwohlfahrts-
behörden .......
4 bis 11
12 bis 18
19 bis 21
22
23
Abschnitt III
Bundesregierung und Bundesjugendkuratorium 24 bis 26
Abschnitt IV
Schutz der Pflegekinder
l. Erlaubnis zur Annahme .............. 27 bis 30
2: Aufsicht 1004000 K EHRE LFRARKER 31 und 32
3. Vorläufige Unterbringung .......00000000 4 33
4. Behördlich angeordnete Familienpflege .... 34
5. Ermächtigung der Länder .........4.00.0 835und36
Abschnitt V
Stellung des Jugendamts im Vormundschafts-
wesen; Vereinsvormundschaft
1. Amtsvormundschaft
a) Allgemeine Bestimmungen ............ 37 bis 39
b) Gesetzliche Amtsvormundschaft ........ 40 bis 45
c) Bestellte Amtsvormundschaft .......... 46
Stellung des Jugendamts zum Vormund-
schaftsgericht und zur Einzelvormundschaft 47 bis 51
Seite 147
3.
Mitvormundschaft, Gegenvormundschaft, 88
Pfiegschaft und Beistandschaft des Jugend-
A N N U 52
4. Vereinsvormundschaft ...-. 53 und 54
Abschnitt VI
Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Er-
ziehungshilfe und Fürsorgeerziehung
1. Erziehungsbeistandschaft ................. 55 bis 61
2. Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorge-
erziehung . :04 Ce SEEN EerE= O2 DIS 77
Abschnitt VII
Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen
unter 16 Jahren in Heimen ..........1.:.w... T8 und 79
Abschnitt VIII
Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für
einzelne Minderjährige .. „v= 80 bis 85
Abschnitt IX
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ......... 86 bis 88
Schlußbestimmung‘ 1...
Abschnitt I
Allgemeines
S
(1) Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung
zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den
Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur
zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.
(3) Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung
von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der
Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.
(1) Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugend-
wohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter,
oberste Landesbehörden), soweit nicht gesetzlich die Zu-
ständigkeit anderer öffentlicher Körperschaften oder Ein-
richtungen, insbesondere der Schule, gegeben ist.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe umfaßt alle behörd-
lichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt
(Jugendpflege und Jugendfürsorge) und regelt sich, un-
beschadet der bestehenden Gesetze, nach den folgenden
Vorschriften.
$ 3
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der Familie
des Kindes begonnene Erziehung unterstützen und er-
gänzen. Die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
Grundrichtung der Erziehung ist bei. allen Maßnahmen
der öffentlichen Jugendhilfe. zu beachten, sofern hierdurch
das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die
religiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen des
Gesetzes. über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli
1921 (Reichsgesetzbl. S. 939) stets zu beachten.