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Volume 17. November 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am "17. 1171961 
Hai 
® 
Dienstblatt des Senars vön' Berlin 
Teil IV __ Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
1V/1961 
Seite 147 
Nr. 93 
Inh akt 
Nr. 93 
Gesetz für Jugendwohlfahrt (JTWG) 
AT Jug I A 
| 1V-93 | Fernruf: 710511 - (965) 858 - 
An die Bezirksämter — Jug u. Sport, Soz, Ges — 
| 3.11.1961 | 
Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) 
Die Neufassung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt 
als Gesetz für Jugendwohlfahrt ist am 29. September 1961 
im GVBl 1961 S. 1430 bekanntgemacht worden. 
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in. Kraft, die 88 48 und 49 
jedoch bereits am 1. Januar 1962. 
Den Text des Gesetzes gebe ich nachstehend zum Dienst: 
gebrauch bekannt. 
Ella Kay 
Anlage 
({BGBII S. 1205) 
Gesetz 
für Jugendwohlfahrt (JWG). 
Vom 11. August 1961. 
Inhaltsübersicht 
Abschnitt I 
88 
Allgemeines ...... 
1 bis 3 
Abschnitt II 
Jugendwohlfahrtsbehörden 
1. Jugendamt 
a) Zuständigkeit ............ 
b) Aufbau und Verfahren 0: Wu: EL OO EG 
2. Landesjugendamt. 42.) : 4: WE: HERDER 
3. Oberste Landesbehörde ............ 
Besondere Aufgaben aller Jugendwohlfahrts- 
behörden ....... 
4 bis 11 
12 bis 18 
19 bis 21 
22 
23 
Abschnitt III 
Bundesregierung und Bundesjugendkuratorium 24 bis 26 
Abschnitt IV 
Schutz der Pflegekinder 
l. Erlaubnis zur Annahme .............. 27 bis 30 
2: Aufsicht 1004000 K EHRE LFRARKER 31 und 32 
3. Vorläufige Unterbringung .......00000000 4 33 
4. Behördlich angeordnete Familienpflege .... 34 
5. Ermächtigung der Länder .........4.00.0 835und36 
Abschnitt V 
Stellung des Jugendamts im Vormundschafts- 
wesen; Vereinsvormundschaft 
1. Amtsvormundschaft 
a) Allgemeine Bestimmungen ............ 37 bis 39 
b) Gesetzliche Amtsvormundschaft ........ 40 bis 45 
c) Bestellte Amtsvormundschaft .......... 46 
Stellung des Jugendamts zum Vormund- 
schaftsgericht und zur Einzelvormundschaft 47 bis 51 
Seite 147 
3. 
Mitvormundschaft, Gegenvormundschaft, 88 
Pfiegschaft und Beistandschaft des Jugend- 
A N N U 52 
4. Vereinsvormundschaft ...-. 53 und 54 
Abschnitt VI 
Erziehungsbeistandschaft, Freiwillige Er- 
ziehungshilfe und Fürsorgeerziehung 
1. Erziehungsbeistandschaft ................. 55 bis 61 
2. Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorge- 
erziehung . :04 Ce SEEN EerE= O2 DIS 77 
Abschnitt VII 
Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen 
unter 16 Jahren in Heimen ..........1.:.w... T8 und 79 
Abschnitt VIII 
Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für 
einzelne Minderjährige .. „v= 80 bis 85 
Abschnitt IX 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ......... 86 bis 88 
Schlußbestimmung‘ 1... 
Abschnitt I 
Allgemeines 
S 
(1) Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung 
zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. 
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den 
Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur 
zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. 
(3) Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung 
von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der 
Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein. 
(1) Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die Jugend- 
wohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter, 
oberste Landesbehörden), soweit nicht gesetzlich die Zu- 
ständigkeit anderer öffentlicher Körperschaften oder Ein- 
richtungen, insbesondere der Schule, gegeben ist. 
(2) Die öffentliche Jugendhilfe umfaßt alle behörd- 
lichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt 
(Jugendpflege und Jugendfürsorge) und regelt sich, un- 
beschadet der bestehenden Gesetze, nach den folgenden 
Vorschriften. 
$ 3 
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der Familie 
des Kindes begonnene Erziehung unterstützen und er- 
gänzen. Die von den Personensorgeberechtigten bestimmte 
Grundrichtung der Erziehung ist bei. allen Maßnahmen 
der öffentlichen Jugendhilfe. zu beachten, sofern hierdurch 
das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die 
religiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen des 
Gesetzes. über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 
1921 (Reichsgesetzbl. S. 939) stets zu beachten.
	        
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