IV/1961
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Nr. 81—3832
kommt, das letzte Kalenderjahr. Wird der Antrag auf
Zweitkindergeld. erstmals in den ersten sechs Monaten
aines Kalenderjahres gestellt, so. ist Berechnungsjahr,
auch soweit die Gewährung von. Zweitkindergeld für
die ersten sechs Monate dieses Kalenderjahres in Be-
tracht kommt, das letzte Kalenderjahr, wenn der An-
tragsteller dieses verlangt. Ist eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nur für ein früheres Kalenderjahr
durchgeführt, so ist Berechnungsjahr das Jahr, für das
die letzte Veranlagung, durchgeführt ist ($ 2 Abs. 4).
Berechnungsjahr für die Bewilligung des Kindergeldes
für 1961 ist das Jahr 1960 ($ 35).
in Fürsorgeunterstützter hat keinen Anspruch auf
las Zweitkindergeld, wenn er im Berechnungsjahr ein
Einkommen von über 7200 DM hatte.
Der Anspruch auf Zweitkindergeld besteht\für Kinder
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Kinder-
geld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
weitergewährt, wenn der Berechtigte anzeigt, daß das
Kind entweder für einen Beruf ausgebildet wird oder
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außer-
stande ist, sich selbst zu unterhalten ($ 21 Abs. 5
KGKG, $ 2 Abs. 1 Satz 2 KGG i. d. F. des 8 10
Nr. 1 KGEG).
[n $ 3 sind Ausnahmefälle aufgezählt, in denen ein
Anspruch auf Zweitkindergeld nicht besteht. Dies gilt
insbesondere für Personen, die in einem Dienst- oder
Amtsverhältnis, als Arbeitnehmer oder als Empfänger
von Versorgungsbezügen von. einem Ööffentlich-recht-
lichen Träger Kinderzuschläge erhalten. Das gleiche
gilt, wenn Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gewährt werden. Dagegen erhalten
Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz bekommen, das Zweitkindergeld von der Kin-
lergeldkasse.
Die Aufgaben der Kindergeldkasse werden von der
Bundesanstalt - für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung wahrgenommen (88 8, 13 Abs. 1)
Das Zweitkindergeld wird auf Antrag gewährt (8 21).
Die Anträge sind bei dem für den Wohnsitz des
Berechtigten örtlich zuständigen Arbeitsamt zu stellen,
das insoweit die Bezeichnung „Außenstelle der Kinder-
geldkasse‘“ führt. Die Außenstelle entscheidet über die
Anträge und sendet die Zahlungsunterlagen zur Aus-
zahlung an die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung weiter.
Für die einzelnen Wohnbezirke sind zuständig:
Außenstelle beim Arbeitsamt Wohnbezirk
Facharbeitsamt IV
Berlin SW,
Charlottenstraße 90-94
Berlin Süd
Berlin-Neukölln,
Sonnenallee 262-280
Berlin Südwest
Berlin-Lichterfelde-West,
AHändelplatz 1-2
Berlin West
Berlin-Charlottenburg,
Schloßstraße 1
Berlin Nord
Berlin N 65,
Müllerstraße15-16
Kreuzberg
Schöneberg
Tempelhof
Neukölln
Wilmersdorf
Zehlendorf
Steglitz
Charlottenburg
Spandau
Tiergarten
Wedding
Reinickendorf
Das Zweitkindergeld wird rückwirkend vom 1. April
1961 an bewilligt, wenn der Antrag bis zum 30. Juni
1962 gestellt worden ist ($ 35). Bei Anträgen, die nach
Jiesem Zeitpunkt eingehen, wird das Kindergeld nur
rückwirkend für sechs Monate, die vor dem Antrags-
monat liegen, gewährt (8 6 Abs. 2).
Das Kindergeld ist auf den Fürsorgebedarf anzurech-
nen ($ 8 Abs. 1 Satz 2 RGr.- eingefügt durch 8 18
KGEG).
10.
Bezüglich der Nachzahlung für die Monate April bis
ainschließlich. Oktober 1961 wird auf meinen Schnell-
brief vom 16, August 1961 verwiesen.
Ab 1. November 1961 wird das Kindergeld regelmäßig
für einen Zeitraum von zwei Monaten von der Kinder-
zeldkasse an die Berechtigten ausgezahlt. Es ist voll
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der
Zahlungstermin liegt im Einzelfall zwischen Beginn
und Ende des Bewilligungszeitraumes. Der Zahltag soll
stets der gleiche sein (z.B..der 1., 7., 18. usw. jeden
zweiten Monats). Danach kann es vorkommen, daß das
Kindergeld für November/Dezember beispielsweise erst
Ende Dezember ausgezahlt wird. In diesem Falle wäre
für November und Dezember die volle Fürsorgeunter-
stützung zu gewähren. Das Kindergeld könnte erst bei
der Bedarfsberechnung für die Monate Januar und
Februar berücksichtigt werden.
Werden Zweitkinder nach dem KGKG in geschlossener
Fürsorge betreut, so bitte ich, den Anspruch auf
Kindergeld gemäß $ 21a RFV auf den Fürsorge-
verband überzuleiten.
11.
12.
Entsteht ein Anspruch auf Zweitkindergeld neu, z. B.
durch Geburt, so sind die Anspruchsberechtigten an-
zuhalten, das Kindergeld beim zuständigen Arbeitsamt
zu beantragen. Weigern sich die Berechtigten, ist der
Antrag gemäß 8 21 Abs. 1 Satz 2 KGKG von dem
Fürsorgeverband zu stellen. Für den Fall, daß der
Kindergeldberechtigte nicht einwandfrei feststeht, muß
die Bestimmung des Berechtigten beim Vormund-
schaftsgericht beantragt werden ($ 7 KGKG, 8 3
Abs. 1 KGG).
Bei Anwendung von Nr. 13 bitte ich darauf zu achten,
daß die Anträge innerhalb der in Nr. 8 Satz 2 ge-
nannten Frist gestellt werden, Etwaige Nachzahlungen
sind durch rechtzeitige Überleitung des Hrsatz-
anspruches nach $ 21a RFV sicherzustellen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September
1961 in Kraft. Sie treten am 31. August 1966 außer Kraft.
In Vertretung
Wehlitz
} Soz MI C 1a - 4571
IV-82 ] Fernruf: 87 05 91 - (95). 5366 -
Jug IB li
Fernruf: 710511 - (965) 808 -
An die Bezirksämter — Soz sowie Jug u: Sport —
Pflegegeldfestsetzung
für die Orthopädischen Heil-, Lehr- und
Pflegeanstalten für Körperbehinderte
in Volmarstein (Ruhr)
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen
FWürsorge in den obengenannten Anstalten untergebrachten
Hilfsbedürftigen, einschließlich der Minderjährigen, wird
mit Wirkung vom 1. April 1961 wie folgt festgesetzt:
Für Körperbehinderte, die keiner ‚beson-
deren Pflege bedürfen (Leichtsieche), .. 8,15 DM
gehörlose Körperbehinderte in Heimpflege
Für besonders pflegebedürftige Körper-
behinderte (Schwersieche), ..- 07.00. 12,20 DM
gehörlose Körperbehinderte in Berufs-
ausbildung,
blinde Körperbehinderte in Heimpflege
Für Körperbehinderte in Schul- und Be-
rufsausbildung . .,... 0.4 rt 9,75: DM
Für Körperbehinderte, die sich in der Berufsausbildung
oefinden, kann ein Zuschlag in Höhe von 4,05 DM zum
Tagespflegesatz von 9,75 DM bzw. 12,20 DM berechnet
werden.
{ 30. 8. 1961 j
2.