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Volume Nr. 3, 16. März 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.3 16. März 1989 
4. Gezieltes Durchführen eines geforderten Gedankenver-‘ 2 
suchs an einem bekannten Modell der Informatik 21 
Entwickeln von neuen Schaltungen und Gerätezusammen- ) 
stellungen mittels bekannter Verfahren 
Analysieren unbekannter Schaltnetze und Schaltwerke 
nach behandelten Methoden 
Komponieren formaler Sprachelemente zur syntaktisch 2.2 
und semantisch korrekten Wiedergabe einer vorgegebenen | 
algorithmischen Problemlösung 
Übersetzen der Darstellungsform eines gegebenen Algo- 
tithmus oder eines Modells in eine andere 
Syntaktisches und semantisches Analysieren eines gegebe- 
nen Programms . 
Nachweisen der Endlichkeit eines gegebenen Problemlö- 
sungsverfahrens 
Nachweisen der partiellen Korrektheit eines gegebenen 
Algorithmus. bei bekannten Schleifeninvarianten 
Bestimmen der funktionalen Spezifikation eines gegebenen 
Algorithmus bei. Vergabe der Schleifeninvarianten 
13. Abschätzen des Aufwandes eines endlichen Problemlö- 
sungsverfahrens 
Ersetzen gegebener Kontroll- und Datenstrukturen durch 
äquivalente andere ] 
Komponieren von bekannten Algorithmen zu neuen Algo- 
rithmen 
16. Zerlegen eines gegebenen Problems in seine Teilprobleme 
17. Vergleichen von Algorithmen und Modellen mit vorgege- 
benen Kriterien und Begriffen. 
RK“ 
Praktischer Teil der besonderen Fachprüfung 
Der praktische ‚Teil der besonderen Fachprüfung 
besteht aus einem Sechskampf und einer Spielprüfung, 
die auch eine Prüfung der sportartspezifischen Theorie 
(Regelkunde und Taktik) einschließt. . 
Der Sechskampf umfaßt sechs verschiedene Übungen 
aus den vier Sportarten „Leichtathletik“, Boden- und 
Geräteturnen“, „Schwimmen“, „Gymnastik/Musik und 
Bewegung“. 
Die beim‘ Sechskampf möglichen Übungen ergeben 
sich aus den Angaben zu der Leistungsstufe. III der 
jeweiligen Sportart -des Rahmenplans für das Fach 
Sport; im Schwimmen ist jedoch nur Zeitschwimmen 
über 100m, 400m oder 800m zulässig. e 
Aus einer Sportart dürfen nur unterschiedliche Übun- 
gen gewählt werden. Leichtathletische Übungen müs- 
sen verschiedenen im Rahmenplan beschriebenen Fer- 
tigkeitsbereichen angehören; Turnübungen müssen an 
verschiedenen Geräten geturnt und Gymnastikübun- 
gen als Kür-Bewegungsverbindungen mit unterschiedli- 
chen Inhalten und/oder unterschiedlichen Geräten 
ausgeführt werden. Im Schwimmen gelten Übungen im 
Zeitschwimmen über 100m dann-als unterschiedliche 
Übungen, wenn sie ‚in'- verschiedenen. Stilarten 
geschwommen werden. 
Aus ‚einer Sportart dürfen höchstens drei der sechs 
Übungen gewählt werden. 
Unter den sechs Übungen muß eine Dauerleistungs- 
übung sein. Als Dauerleistung gelten in der Leichtathle- 
tik Mittel- und Langstreckenläufe sowie im Schwimmen 
400 m und 800 m Streckenschwimmen in der Leistungs- 
stufe III. Andere Dauerleistungsübungen - auch in 
anderen Sportarten - sind nicht zulässig. 
r: 
2.2.4 
C. Anforderungsbereich 111: 
Ll. Lösen eines gegebenen Problems durch das Lösen seiner 
sämtlichen Teilprobleme 
Entwickeln eines Algorithmus zur Lösung einer Problem- 23 
klasse, d.h: 
— Verallgemeinern der speziellen Problemstellung, 
Finden und Verwenden geeigneter Datenstrukturen zur 
Wiedergabe der Objekte des Problems und 
Finden und Verwenden geeigneter Kontrollstrukturen 
zur Beschreibung eines endlichen Lösungsweges; 
Bestimmen der Schleifeninvarianten eines gegebenen Algo- 
rithmus 
Auswerten bzw. Deuten der Ergebnisse eines neuen Experi- 
mentes oder Gedankenversuchs 
Formulieren einer Vermutung bzw. Hypothese in einem 
selbst erkannten Begründungszusammenhang 
Selbständiges Beweisen eines Gesetzes 
Entwickeln eines Modells zur Beschreibung: bestimmter 
Phänomene ! 
Gezieltes Auswählen und Benutzen eines bekannten 
Modells zur Erklärung von Umwelterscheinungen 
Abschätzen und Werten der Anwendungsmöglichkeiten von 
Methoden und Gesetzen der Informatik auf die Umwelt im 2.5 
Rahmen der unterrichtlichen Voraussetzungen. 
Die Spielprüfung wird in einer der Sportarten Basket- 
ball, Fußball, Handball und Volleyball durchgeführt; sie 
besteht aus einer vierteiligen Technikprüfung mit spiel- 
nahen und spielrelevanten Aufgaben und einer schriftli- 
chen, höchstens 30 Minuten dauernden Überprüfung 
der Kenntnisse in sportartspezifischer Theorie (Regel- 
kunde und Taktik). Für die Spielprüfung gelten die Vor- 
schriften des Rahmenplans für das Fach Sport über die 
Abschlußleistung (Leistungsstufe III) in der jeweiligen 
Sportart. entsprechend. 
Der Kandidat wählt bis spätestens zu einem vom Vorsit- 
zenden der Prüfungskommission festgesetzten Zeit- 
punkt die Sportarten und Übungen des Sechskampfes 
und die Sportart für die Spielprüfung unter Beachtung 
der Nummern 2.2 und 2.3 dieser Anlage aus; der vor- 
herige Besuch von Kursen in der jeweiligen Sportart ist 
nicht Voraussetzung. Der Fachausschuß prüft die Ein- 
haltung der Regelungen der Nummern 2.2 und 2.3 die- 
ser Anlage. 
Die Leistungen werden nach den Kriterien der Lei- 
stungsstufe III der jeweiligen Sportart des Rahmen- 
plans für das Fach Sport bewertet. Die Leistungen für 
die einzelnen Übungen des Sechskampfes werden zu 
gleichen Teilen zu einer Gesamtbewertung zusammen- 
gefaßt. In der Spielprüfung werden die technischen Lei- 
stungen zu gleichen Teilen zu einer Gesamtbewertung 
der Technikprüfung, die Ergebnisse der Überprüfung 
der Kenntnisse in Regelkunde und Taktik im Verhältnis 
1:2 zu einer Gesamtbewertung der Prüfung der sport- 
artspezifischen Theorie zusammengefaßt. Die Gesamt- 
bewertungen der Technikprüfung und der Prüfung der 
sportartspezifischen Theorie werden im Verhältnis 2:1 
Anlage 4a — Sport als zweites Prüfungsfach 
Teile der Prüfung 
Im’ Leistungsfach Sport wird eine besondere Fachprü- 
fung durchgeführt; sie besteht aus einem praktischen 
und einem schriftlichen (theoretischen) Teil.
	        
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