Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II Nr. 3 16. März 1989
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Anlage 3f— Informatik
zu wesentlichen Begriffen, Regeln und Verfahren zu klären,
Lösungsstrategien zu erläutern und Teilergebnisse zu kom-
mentieren. Werden darüber hinausgehende textliche Bei-
träge verlangt, muß das aus der Aufgabenstellung hervorge-
hen:
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
3.1 Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von. denen
das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats
einen auswählt.
Es sind zur Beschreibung der erwarteten Leistungen der
Kandidaten die folgenden Angaben in einer tabellarischen
Aufstellung erforderlich:
Aufgabenarten der schriftlichen Prüfung :
Die Prüfungsaufgabe. besteht aus zwei bis vier Teilaufga-
ben, von denen'in der Regel jede in einzelne Fragen geglie-
dert ist. Das Kurshalbjahr, das den prüfungsdidaktischen
Schwerpunkt darstellt, ist mit mehr als. 50 vom Hundert der
Gesamtanforderung zu berücksichtigen; die im Rahmen-
plan angegebenen thematischen Schwerpunkte dieses Kur-
ses sollen durch die eingereichten Vorschläge möglichst
abgedeckt werden. Inhaltstypische Fragestellungen aus
mindestens einem anderen Kurshalbjahr sind mit min-
destens 25 vom Hundert der Gesamtanforderung zu
berücksichtigen. Die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, daß
die Benutzung einer Rechenanlage nicht erforderlich ist.
3.2
Nr. des
Auf-
gaben-
teils
Erwartete
Teilleistung
mit kurzer
Angabe der
wichtigsten
Ergebnisse
Didaktischeı
Zusammen-
hang mit
dem voran-
gegangenen
Unterricht
Vorwiegen-
der Anfor-
derungs-
bereich
(AB)
Zugeordnete
Bewertungs-
einheiten
(BE)
2 Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung
2.1 Bei der Aufgabenkonstruktion sind die drei Anforderungs-
bereiche als Hilfsmittel anzuwenden. Bei der Zuordnung
der Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen sind
sowohl die Rahmenpläne als auch die Art und.die Intensität
der Behandlung entsprechender Probleme im Unterricht zu
berücksichtigen.
2.2 Den erwarteten Teilleistungen sind Bewertungseinheiten
zuzuordnen, die unter Berücksichtigung. der vorauszuset-
zenden Leistungsfähigkeit der Kandidaten etwa dem erwar-
teten zeitlichen Aufwand entsprechen. Die Teilleistungen
sind jeweils einem Anforderungsbereich zuzuordnen.
Komplexere Teilleistungen sind dem vorwiegenden Anfor-
derungsbereich zuzuordnen; eine Unterteilung sollte nur
dann vorgenommen werden, wenn die Teilleistung in selb-
ständige Arbeitsschritte zerfällt. Die innerhalb eines Vor-
schlages vorgesehenen Bewertungseinheiten müssen auf-
einander abgestimmt sein. Die Gesamtsumme der vorgese-
henen Bewertungseinheiten für einen Aufgabenvorschlag
soll so groß sein, daß bei der Korrektur die Feinheit der
Prozentskala ausgenutzt werden kann. Eine Prüfungsauf-
gabe entspricht dem geforderten Anspruchsniveau, wenn
der Umfang der erwarteten Leistungen. in den Anforde-
rungsbereichen I, II und II sich insgesamt etwa wie 4:5:1
verhält. Beispiele für die Zuordnung von Teilleistungen zu
den Anforderungsbereichen werden im Anhang gegeben.
Bei den-nicht dem prüfungsdidaktischen Schwerpunkt ent-
nommenen Aufgabenteilen ist anzugeben, welchem Kurs-
halbjahr sie zuzuordnen sind. Für jeden Vorschlag sind am
Ende die Summen der Bewertungseinheiten anzugeben,
die einerseits auf die drei Anforderungsbereiche, anderer-
geits auf die verschiedenen berücksichtigten Kurse entfal-
len.
Zur Begründung der Zuweisung der erwarteten Teilleistun-
gen zu den drei Anforderungsbereichen sind im Rahmen
der in 3.2 geforderten tabellarischen Aufstellung Angaben
über die ‚didaktischen Zusammenhänge zwischen Auf-
gabenstellung und dem vorangegangenen Unterricht unter
Berücksichtigung der unterrichtlichen Schwerpunktset-
zung zu machen. Bei Aufgaben aus dem dritten Kurshalb-
jahr (projektbezogene Kurse) muß insbesondere’ das Pro-
jektthema genannt und angegeben werden, welche Projekt-
phasen Schwerpunkt des Unterrichts waren. Es ist möglich,
gegebenenfalls zusätzliche Angaben außerhalb der in-3.2
geforderten tabellarischen Aufstellung zu machen; ergän-
zend können auch entsprechende Teile der Projektdoku-
mentation beigefügt werden. Werden Aufgabenteile dem
Anforderungsbereich III zugeordnet, so muß zusätzlich die
besondere Schwierigkeit der Problemlösung gekennzeich-
net und prüfungsdidaktisch eingeordnet werden. Hinweise
auf die Beispiele im Anhang genügen nicht.
Es ist anzugeben, welche Hilfsmittel bzw. Arbeitsunterla-
gen (z.B. Befehlslisten, Projektdokumentation) verwendet
werden dürfen.
3.3
23
Bei der Formulierung der Aufgaben ist anzustreben, daß
auch unabhängige Einstiege in bestimmte Aufgabenteile
möglich sind. Insbesondere soll die Bearbeitung von Auf-
gabenteilen, die den Anforderungsbereichen I oder II
zugeordnet werden, nur in sehr beschränktem Maße von
der Lösung von Aufgabenteilen abhängen, die dem Anfor-
derungsbereich III zugeordnet werden. Am Anfang der
Aufgabe sollen .keine Teilleistungen erwartet werden, die
dem Anforderungsbereich III zugeordnet werden. Es ist
gestattet, Zwischenergebnisse in der Aufgabenstellung
anzugeben, um eine. unabhängige Bearbeitung sich
anschließender Aufgabenteile zu. ermöglichen.
Aus der Formulierung der Aufgaben muß klar hervorge-
hen, welche Teilleistungen vom Kandidaten gefordert wer-
den und in welcher Detaillierung sie erwartet werden, es sei
denn, es. ist prüfungsdidaktisch. gerechtfertigt, hier eine
selbständige Leistung des Kandidaten zu fordern. Die Glie-
derung der Aufgaben ist eine prüfungsdidaktische Hilfe; ist
sine konsequente schrittweise Bearbeitung von Aufgaben-
teilen möglich, ‚soll nicht weiter gegliedert werden.
Zur Darstellung. des Lösungsganges durch den Kandidaten
insbesondere bei Aufgabenteilen, die den Anforderungsbe-
teichen II und III zugeordnet werden, gehört ein sich auf
die wesentlichen gedanklichen Lösungsschritte beziehen-
der Text. Hier sind in angemessener Fachsprache Bezüge
3.4
2.4
A
Verfahrensregelungen für die schriftliche Prüfung
Eine vorzeitige Öffnung der Umschläge mit den Aufgaben
kann nicht beantragt werden. Die Aufgaben werden schrift-
lich vorgelegt. Die Arbeitszeit beginnt, wenn die Prüfungs-
aufgabe allen Kandidaten vorliegt und beträgt 180 Minuten;
sie kann nicht verlängert werden.
2,5
5
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an die Korrek-
tur der Arbeiten (vgl. Nummer 11 Abs. 3) sind die folgen-
den Grundsätze zu beachten. Richtige Teilergebnisse; Feh-
ler und-Lücken in der Bearbeitung sind klar zu kennzeich-
5.1