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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.3 16. März 1989
5.1.3 Inhalt
Zur inhaltlichen Leistung entsprechend den Aufgaben-
arten gehören: ;
Textverständnis
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat den ihm vor-
gelegten Text in den Teilbereichen Thema (Thema und
Teilthema), Komposition (Aufbau, Gedankenfolge,
point of view usw.), Stil (Stilmittel, Sprachebenen; Regi-
ster usw.) und gegebenenfalls Textsorte richtig und dif-
ferenziert versteht. 3
Wissen
Gewertet werden Kenntnisse der Wirkungsweise
sprachlicher Mittel sowie Kenntnisse im Bereich der
Landeskunde und der Literatur.
Urteilen
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat schlüssig argu-
mentiert und inwieweit er Textaussagen in Beziehung
zu Sachverhalten setzen und werten kann.
Bewertung der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachwei-
sen, daß er über die Fähigkeit zu-situationsgerechtem,
sachlich und sprachlich angemessenem Ausdruck, über
die Fähigkeit zu selbständiger, zusammenhängender,
gegliederter Darstellung sowie über Sachkenntnis und
die Fähigkeit, diese sinnvoll in ein Sachgespräch einzu-
bringen, verfügt und fähig ist, Fragen zu erfassen, auf
Einwände und Anregungen einzugehen und relevantes
Sachvokabular und das notwendige Vokabular der
Zustimmung, Ablehnung, des Widerspruchs, der Ver-
knüpfung usw. angemessen anzuwenden. Die Bewer-
tung erfolgt in dem Bereich „Sprachliche Leistung“
nach den Kriterien Aussprache, Wortschatz, Struktu-
ren, Geläufigkeit/kommunikative Kompetenz; sie
erfolgt in dem Bereich „Inhaltliche Leistung“ nach den
Kriterien Textverständnis, Wissen/Anwenden, Pro-
blemverständnis/Urteilen.
5.1.3.2
5.2
5.2.1
Ermittlung der Gesamtnote
Die Bereiche „Ausdrucksvermögen“, „Sprachliche
Richtigkeit“ und „Inhalt“ werden im Verhältnis 1:1:1
gewertet.
Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilberei-
chen „Sprachliche Richtigkeit“ und „Ausdrucksvermö-
gen“ kleiner als sechs Punkte, so kann die Gesamtnote
nicht besser als ausreichend (sechs Punkte) lauten. Ist
die Punktsumme für die Leistungen in den Teilberei-
chen „Sprachliche Richtigkeit“ und „Ausdrucksvermö-
gen“ kleiner als zwei Punkte, so kann die Gesamtnote
nicht besser als mangelhaft (drei Punkte) lauten. Ist die
Leistung im Teilbereich „Inhalt“ ungenügend (null
Punkte), so kann die Gesamtnote nicht besser als man-
gelhaft (drei Punkte) lauten; dies trifft insbesondere
dann zu, wenn die Ausführungen des Kandidaten sich
nicht auf die Aufgabenstellung beziehen.
Die Wortzahl muß vom korrigierenden Lehrer über-
prüft werden; Zitate sind dabei nicht zu berücksichti-
gen. Fehler in zitierten Stellen werden angestrichen,
aber nicht gewertet. Wird die Mindestwortzahl um
mehr als 100 Wörter unterschritten, so ist das Gesamt-
urteil um eine Notenstufe (drei Punkte) herabzusetzen;
wird in Ausnahmefällen hiervon abgewichen, so ist dies
zu begründen.
Anhang zu Anlage 1 b — Englisch
5:2.2
Fehlerindex
Note
Punkte
Fehlerindizes (in vom Hundert)
Leistungs- ! |\Grundkurs-
fach fach
(ab (2. Fremd-
Klasse 7) sprache)
Leistungs-
fach
(2. Fremd-
sprache)
Grundkurs-
fach
(1. Fremd-
sprache)
5.2.3
»
‚7
| (plus) |
| (minus).
ES
15
14
13
;
0-02
0,3-0,6
0.7-0.9
0 -0,3
0,4-0,7
0.8-1.1
0 -0,4
0,5-0,9
10-13
2 (plus) 12
2 11
2 (minus) 10
%
1,0-1.2
13-16
17.109
1,2-1.5
1,6-1,9
20-272
14-17
1,8-2,2
23-26
Aufgaben der mündlichen Prüfung
Die erste dem Kandidaten vorgelegte Aufgabe besteht
aus einem ihm unbekannten Text. Die Entscheidung,
welchem der beiden zur Verfügung stehenden Kurs-
halbjahre diese Aufgabe entnommen wird, trifft. der
Prüfer. Der Kandidat muß sich zum Text zusammen-
hängend äußern. Der Text soll eine Länge von 250 Wör-
tern nicht überschreiten. Dem Text sind zwei oder drei
Arbeitsaufträge und gegebenenfalls Vokabelerklärun-
gen anzufügen. Der vorgelegte Text muß dem Schwie-
rigkeitsgrad der im letzten. Kurshalbjahr bearbeiteten
Texte entsprechen. Bei der Vorbereitung ist dem Kandi-
daten ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung zu
stellen. Die zweite Aufgabe besteht aus einem Thema.
Das Prüfungsgespräch darüber kann auch von einem
Bild (Cartoon) ausgehen. Es wird erwartet, daß der Kan-
didat auf größere sachliche Zusammenhänge eingeht.
Die Prüfung wird mit Ausnahme der Erörterung sprach-
licher Unklarheiten in Englisch durchgeführt.
3 (plus) 9
3 8
3 (minus) 7
4 (plus) 6 | 3,0-3,2
1 5 3,3-3,6
4 (minus) 4 3.7-3.9
5 (plus) 3 '
5 Se 2
5 (minus) 1
24-27
28-31
32-35
2:7-3,0
3:1-3,5
3.6-3.9
3,6-3,9
4,0-4,3
44-47
4,0-4,3
4,4-4,8
49-52
4,8-5,1
5,2-5,5
5 6-59
5,3-5,6
5,7-6,1
6,2-6,5
ab 6:6
6
0
ab 5.0
ab 6.0
Für Teilnehmer an der Abiturprüfung am Abendgymnasium
oder an den Kollegs sowie der Abiturprüfung für Nichtschü-
ler gilt für das Leistungsfach. Spalte 2, für ein Grundkursfach
Spalte 3.