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II. Ermäßigung für Entgelte
TC) Auf Unterkunft und Verpflegung entfallende Kosten
werden weder erlassen noch ermäßigt. Die für die Heim-
volkshochschule geltenden Regelungen bleiben hiervon
unberührt. .
(2) Ermäßigungen für Entgelte nach Nummer 2 in Höhe
von 50 v.H. werden gewährt:
a) Sozialhilfeempfängern bei Vorlage der grünen Ausweis-
karte;
Schulabgängern ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
bei Vorlage der Lohnsteuerkarte und des abgestempel-
ten Antrages für eine BVG-Arbeitslosenkarte oder der
Lohnsteuerkarte und der vom Arbeitsamt bestätigten
Bescheinigung zur Vorlage bei dem Träger der Kinder-
geldzahlung;
Arbeitslosen bei Vorlage des Bewilligungsbescheides in
Verbindung mit dem letzten Zahlungsbeleg; ;
d) Schülern und Studenten, die sich als solche ausweisen;
e) Auszubildenden und Praktikanten bei Vorlage einer
Bescheinigung des’ Arbeitgebers;
f) Soldaten der Schutzmächte sowie deren Angehörigen,
die sich als solche ausweisen; .
g) Teilnehmern an Kursen, die als Seniorenkurse im Ver-
anstaltungsverzeichnis gekennzeichnet sind;
h) für jeden zweiten und weiteren Kursus im gleichen
Lehrabschnitt.
(3) Die Erstbelegung an einer Berliner Volkshochschule
gilt als Berechtigung zur Belegung weiterer ermäßigter
Kurse an jeder anderen Berliner Volkshochschule. Als
Erstbelegung gilt nur die Buchung eines sich über einen
vollen Lehrabschnitt. erstreckenden Kurses, der entgelt-
pflichtig ist. Die Buchung des teuersten entgeltpflichtigen
Kurses wird als Erstbelegung angesehen.
(4) Bürger aus Berlin (Ost) und der DDR, die sich besuchs-
weise in Berlin (West) aufhalten, und Übersiedler aus
Berlin (Ost) und der DDR sowie Aussiedler deutscher
Nationalität aus den osteuropäischen Staaten für die Dauer
von zwei Jahren nach der Übersiedlung haben zu allen
Veranstaltungen freien Eintritt.
(5) Von Teilnehmern an Kursen „Deutsch als Fremd-
sprache“ wird ein Entgelt von 0,50 DM für jede Doppel-
stunde erhoben.
IV. Mindestteilnahme an Lehrveranstaltungen
8. (1) Lehrveranstaltungen der Volkshochschulen sollen nur
durchgeführt werden, wenn sich mindestens zehn Teil-
nehmer eingeschrieben bzw. angemeldet haben.
(2) Der Direktor der Volkshochschule entscheidet in der
Regel nach Ablauf des zweiten Unterrichtstages, ob ein
Lehrgang bzw. Kurs durchgeführt werden kann, wenn min-
destens acht Einschreibungen vorliegen und die Durch-
führung im besonderen Interesse der Weiterbildung liegt.
Sind zu Beginn einer Einzelveranstaltung bzw. einer Füh-
rung mindestens acht Teilnehmer anwesend, kann der
Direktor die Durchführung der Veranstaltung zulassen.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.1 3. Februar 1988
zusammengelegt oder geschlossen werden. Absatz 3 gilt
entsprechend, sofern eine Zusammenlegung nicht möglich
ist.
(5) Wird eine Veranstaltung aufgrund einer Entscheidung
des Direktors der Volkshochschule nicht durchgeführt
bzw. abgebrochen, so wird den Teilnehmern das bereits
entrichtete Entgelt zurückgezahlt bzw. anteilmäßig er-
stattet.
V. Teilnehmerkarte
9. (1) Bei Belegung erhält der Teilnehmer eine Teilnehmer-
karte, die nicht übertragbar ist.
(2) Auf Verlangen ist die Teilnehmerkarte vorzuzeigen.
Kann der Teilnehmer dies nicht, so kann er von der weite-
ren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er seine Teil-
nahmeberechtigung nicht auf andere Weise nachweisen
kann.
b)
VI. Bescheinigungen
10. Bei regelmäßig erfolgter Teilnahme an einer Lehrveranstal-
tung kann der Teilnehmer innerhalb von sechs Wochen
nach Beginn des nächsten Semesters von der Volkshoch-
schule die Ausstellung einer Leistungs- oder Teilnehmer-
bescheinigung verlangen. Hierfür wird ein Entgelt in Höhe
von 3 DM erhoben.
VII. Ausnahmebestimmung
11. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Senator
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport mit Zustim-
mung des Senators für Finanzen zulassen, daß für weitere
Angebote der Volkshochschulen abweichende Regelungen
von dieser „Allgemeinen Anweisung“ getroffen werden
(z. B. Behinderte, Frauen ohne Einkommen, Analpha-
beten).
VIII. Schlußbestimmungen
12. (1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1988 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Allgemeine Anweisung über Ent-
gelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshoch-
schulen Berlins vom 17. Juli 1984 (ABl. S. 1126 / DBI. IH
S. 125) aufgehoben.
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport
An alle Schulen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Rundschreiben
über Bewerbung für den Auslandsschuldienst
Vom 15: Dezember 1987
SchuBSport V C 9
Tel.::30 32 - 3 90/4 01 oder 3032 - 1, intern 987 - 3 90/4 01
(3) Ausgenommen hiervon bleiben Lehrgänge und Kurse,
die auf Prüfungen der Zertifikate des Deutschen Volks-
hochschulverbandes e. V. und auf Prüfungen des Senators
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport hinführen.
Diese Prüfungen müssen innerhalb eines Jahres abgelegt
sein.
(4) Veranstaltungen können wegen zu stark nachlassender
Beteiligung. im Laufe des Semesters durch den Direktor
Das Rundschreiben über Bewerbung für den Auslandsschul-
dienst vom 5. Juni. 1987 (DBI. III S. 113) wird geändert. Ab-
schnitt II Nr. 3 Satz 1 des Merkblattes für Lehrer und Lehrerin-
nen, die vorübergehend an Schulen im Ausland tätig werden
wollen, wird wie folgt gefaßt: