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Volume Nr. 1, 3. Februar 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

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II. Ermäßigung für Entgelte 
TC) Auf Unterkunft und Verpflegung entfallende Kosten 
werden weder erlassen noch ermäßigt. Die für die Heim- 
volkshochschule geltenden Regelungen bleiben hiervon 
unberührt. . 
(2) Ermäßigungen für Entgelte nach Nummer 2 in Höhe 
von 50 v.H. werden gewährt: 
a) Sozialhilfeempfängern bei Vorlage der grünen Ausweis- 
karte; 
Schulabgängern ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz 
bei Vorlage der Lohnsteuerkarte und des abgestempel- 
ten Antrages für eine BVG-Arbeitslosenkarte oder der 
Lohnsteuerkarte und der vom Arbeitsamt bestätigten 
Bescheinigung zur Vorlage bei dem Träger der Kinder- 
geldzahlung; 
Arbeitslosen bei Vorlage des Bewilligungsbescheides in 
Verbindung mit dem letzten Zahlungsbeleg; ; 
d) Schülern und Studenten, die sich als solche ausweisen; 
e) Auszubildenden und Praktikanten bei Vorlage einer 
Bescheinigung des’ Arbeitgebers; 
f) Soldaten der Schutzmächte sowie deren Angehörigen, 
die sich als solche ausweisen; . 
g) Teilnehmern an Kursen, die als Seniorenkurse im Ver- 
anstaltungsverzeichnis gekennzeichnet sind; 
h) für jeden zweiten und weiteren Kursus im gleichen 
Lehrabschnitt. 
(3) Die Erstbelegung an einer Berliner Volkshochschule 
gilt als Berechtigung zur Belegung weiterer ermäßigter 
Kurse an jeder anderen Berliner Volkshochschule. Als 
Erstbelegung gilt nur die Buchung eines sich über einen 
vollen Lehrabschnitt. erstreckenden Kurses, der entgelt- 
pflichtig ist. Die Buchung des teuersten entgeltpflichtigen 
Kurses wird als Erstbelegung angesehen. 
(4) Bürger aus Berlin (Ost) und der DDR, die sich besuchs- 
weise in Berlin (West) aufhalten, und Übersiedler aus 
Berlin (Ost) und der DDR sowie Aussiedler deutscher 
Nationalität aus den osteuropäischen Staaten für die Dauer 
von zwei Jahren nach der Übersiedlung haben zu allen 
Veranstaltungen freien Eintritt. 
(5) Von Teilnehmern an Kursen „Deutsch als Fremd- 
sprache“ wird ein Entgelt von 0,50 DM für jede Doppel- 
stunde erhoben. 
IV. Mindestteilnahme an Lehrveranstaltungen 
8. (1) Lehrveranstaltungen der Volkshochschulen sollen nur 
durchgeführt werden, wenn sich mindestens zehn Teil- 
nehmer eingeschrieben bzw. angemeldet haben. 
(2) Der Direktor der Volkshochschule entscheidet in der 
Regel nach Ablauf des zweiten Unterrichtstages, ob ein 
Lehrgang bzw. Kurs durchgeführt werden kann, wenn min- 
destens acht Einschreibungen vorliegen und die Durch- 
führung im besonderen Interesse der Weiterbildung liegt. 
Sind zu Beginn einer Einzelveranstaltung bzw. einer Füh- 
rung mindestens acht Teilnehmer anwesend, kann der 
Direktor die Durchführung der Veranstaltung zulassen. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.1 3. Februar 1988 
zusammengelegt oder geschlossen werden. Absatz 3 gilt 
entsprechend, sofern eine Zusammenlegung nicht möglich 
ist. 
(5) Wird eine Veranstaltung aufgrund einer Entscheidung 
des Direktors der Volkshochschule nicht durchgeführt 
bzw. abgebrochen, so wird den Teilnehmern das bereits 
entrichtete Entgelt zurückgezahlt bzw. anteilmäßig er- 
stattet. 
V. Teilnehmerkarte 
9. (1) Bei Belegung erhält der Teilnehmer eine Teilnehmer- 
karte, die nicht übertragbar ist. 
(2) Auf Verlangen ist die Teilnehmerkarte vorzuzeigen. 
Kann der Teilnehmer dies nicht, so kann er von der weite- 
ren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er seine Teil- 
nahmeberechtigung nicht auf andere Weise nachweisen 
kann. 
b) 
VI. Bescheinigungen 
10. Bei regelmäßig erfolgter Teilnahme an einer Lehrveranstal- 
tung kann der Teilnehmer innerhalb von sechs Wochen 
nach Beginn des nächsten Semesters von der Volkshoch- 
schule die Ausstellung einer Leistungs- oder Teilnehmer- 
bescheinigung verlangen. Hierfür wird ein Entgelt in Höhe 
von 3 DM erhoben. 
VII. Ausnahmebestimmung 
11. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Senator 
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport mit Zustim- 
mung des Senators für Finanzen zulassen, daß für weitere 
Angebote der Volkshochschulen abweichende Regelungen 
von dieser „Allgemeinen Anweisung“ getroffen werden 
(z. B. Behinderte, Frauen ohne Einkommen, Analpha- 
beten). 
VIII. Schlußbestimmungen 
12. (1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1988 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. 
(2) Gleichzeitig wird die Allgemeine Anweisung über Ent- 
gelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshoch- 
schulen Berlins vom 17. Juli 1984 (ABl. S. 1126 / DBI. IH 
S. 125) aufgehoben. 
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport 
An alle Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Rundschreiben 
über Bewerbung für den Auslandsschuldienst 
Vom 15: Dezember 1987 
SchuBSport V C 9 
Tel.::30 32 - 3 90/4 01 oder 3032 - 1, intern 987 - 3 90/4 01 
(3) Ausgenommen hiervon bleiben Lehrgänge und Kurse, 
die auf Prüfungen der Zertifikate des Deutschen Volks- 
hochschulverbandes e. V. und auf Prüfungen des Senators 
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport hinführen. 
Diese Prüfungen müssen innerhalb eines Jahres abgelegt 
sein. 
(4) Veranstaltungen können wegen zu stark nachlassender 
Beteiligung. im Laufe des Semesters durch den Direktor 
Das Rundschreiben über Bewerbung für den Auslandsschul- 
dienst vom 5. Juni. 1987 (DBI. III S. 113) wird geändert. Ab- 
schnitt II Nr. 3 Satz 1 des Merkblattes für Lehrer und Lehrerin- 
nen, die vorübergehend an Schulen im Ausland tätig werden 
wollen, wird wie folgt gefaßt:
	        
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