Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.6 15. Juni 1987
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung
und Sport
und 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Fächer
Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik und die Natur-
wissenschaften in jedem Fall als Fächer des leistungsdiffe-
renzierten Unterrichts gewertet werden. Bei der Entschei-
dung bleibt die Zugehörigkeit zu den Niveaustufen des lei-
stungsdifferenzierten Unterrichts außer Betracht. Der Wech-
sel zur Hauptschule ist unabhängig vom Leistungsstand
möglich.
(2) Der Schüler darf nach einem Wechsel zu einem der Ober-
schulzweige die Klasse besuchen, in die er in der Gesamt-
schule zuletzt versetzt war oder mit dem Abgangszeugnis
versetzt wird; Nummer 22 gilt entsprechend,
(3) Im übrigen sind für den Übergang von der Gesamt-
schule auf die anderen Oberschulzweige in Berlin die Vor-
schriften der Sek I-Ordnung in der jeweiligen Fassung anzu-
wenden.
Nummer 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird; dem bisherigen einzigen Satz folgen-
der Satz 2 angefügt:
„Werden im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 aus
Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, Lei-
stungen nur in einem so geringen Umfang erbracht, daß
in dem jeweiligen Fach keine Halbjahresnote gebildet
werden könnte, sondern ein ‚o. B.‘ erteilt werden müßte,
so wird in dem am Ende des Schuljahres erteilten Zeug-
nis in diesem Fach anstelle einer Abschlußnote für die
gesamte Klassenstufe 10 ein ‚o. B.‘ ausgewiesen und un-
ter Bemerkungen. erläutert.“
In Absatz 2 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:
„Sofern Abschlußnoten in weniger als 13 Fächern vor-
liegen, verringern sich die Punktsummen gemäß Satz 2
Buchstabe a und b für jedes nicht beurteilte Fach des lei-
stungsdifferenzierten Unterrichtes um fünf Punkte, des
nicht leistungsdifferenzierten Unterrichtes um vier Punk-
te. In diesem Fall entscheidet der Jahrgangsausschuß, ob
trotz der fehlenden Noten die Jahrgangsstufe 10 als er-
folgreich besucht gewertet werden kann; dies ist jeden:
falls dann nicht möglich, wenn in der Mehrzahl der vor-
geschriebenen Fächer keine Note erteilt werden kann.“
An alle Gesamtschulen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
ABI S. 767
Zweite Verwaltungsvorschriften zur Änderung
jer Ausführungsvorschriften für die Gesamtschule
Gesamtschulordnung —
Vom 8. Mai 1987
SchuBSport V A 12
Tel.: 3032 - 5 89 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 5 89
Auf Grund des 8 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), wird
bestimmt:
[
I.
Die Ausführungsvorschriften für die Gesamtschule — Gesamt-
schulordnung — vom 11. Juli 1980 (ABl. S.1211- / DBl. III
S. 107), zuletzt geändert durch Nummer 2 der Verwaltungsvor-
schriften vom 31. August 1984 (ABl. S. 1532 / DBl. III S. 247),
werden wie folgt geändert:
le
Nummer 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Aufnahme in die Klassenstufe 7 der Gesamt-
schule gelten die Ausführungsvorschriften über den Über-
gang in die Oberschule vom 10. März 1986 (ABl. S. 520 /
DBI. III S. 74, 79) in der jeweiligen Fassung.“
Nummer 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Leistungen der Schüler werden in allen Unterrichts-
fächern nach den Ausführungsvorschriften über Noten und
Zeugnisse vom 14. September 1982 (ABl. S. 1391 / DBl. III
S.328) in der jeweiligen Fassung bewertet, wobei die No-
ten durch einen Punktwert gemäß Absatz 3 verdeutlicht
werden.“
Nummer 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ausführungsvorschriften über den Unterricht für Kin-
der und Jugendliche von deutschen Aussiedlern (AV Aus-
siedler) vom 4. Oktober 1984 (ABl. S. 1511 / DBI. III S. 253)
und die Ausführungsvorschriften über den Unterricht für
ausländische Kinder und Jugendliche (AV ausländische Schü-
ler) vom 24. Mai 1984 (ABl. S.821 / DBI. III S. 95) in der
jeweiligen Fassung sind zu beachten.“
Nummer 14 Satz 2, erster Halbsatz, erhält folgende Fassung:
„Die Regelungen der Nummer 6 der Ausführungsverschrif-
ten für die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, der Realschule
und des Gymnasiums — Sek I-Ordnung — vom 16. Juli 1985
(ABl. S. 1662 / DBI. III S. 324) in der jeweiligen Fassung
sind entsprechend anzuwenden; . . .“
{in Nummer 17 wird nach Absatz 4 folgender neuer Ab-
satz 5 angefügt:
„(5) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus
Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzel-
nen Fächern an Stelle der Zeugnisnote ein ‚o. B.‘ (‚ohne Be-
urteilung‘) erteilt werden, so bleiben diese Fächer für die
Entscheidung über den Aufstieg außer Betracht. Ein Auf-
stieg ist jedoch nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß der
Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse erfolg-
‚eich teilnehmen wird.“
Nummer 25 erhält folgende Fassung:
„25 — Wechsel von der Gesamtschule auf Zweige der
Oberschule
(1) Verläßt ein Schüler die Gesamtschule vorzeitig, so 'ent-
scheidet. der Jahrgangsausschuß, welchen Oberschulzweig
und welche Klassenstufe der Schüler weiter besuchen darf,
Als‘ Maßstab für diese Entscheidung ist Nummer 31 ent-
sprechend anzuwenden. Für das Verfahren in den Klassen-
stufen 7 und 8 sowie bei der Erteilung von ‚o. B.“ gilt Num-
mer 31 Abs.2 Satz 3 und 4 und Nummer 31 Abs. 3 Satz 3
8.
Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende neue Sätze 3
und 4 ersetzt:
„Sofern Abschlußnoten in weniger als 13 Fächern vor-
liegen, verringern sich die Punktsummen gemäß Satz 1
Buchstabe a für jedes nicht beurteilte Fach des leistungs-
differenzierten Unterrichtes um sieben Punkte, des nicht
leistungsdifferenzierten Unterrichtes um sechs Punkte.
Der Realschulabschluß wird nicht bescheinigt, wenn in
zwei oder mehr Fächern ungenügende Leistungen vor-
liegen.“
In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende neue Sätze 3
und 4 ersetzt: s
„Sofern Abschlußnoten in weniger als 13 Fächern vor-
liegen, verringern sich die Punktsummen gemäß Satz 1
Buchstabe a für jedes nicht beurteilte Fach des leistungs-
differenzierten Unterrichtes um neun Punkte, des nicht
leistungsdifferenzierten Unterrichtes um ‚acht Punkte.
Die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe wird nicht
ausgesprochen, wenn in zwei oder mehr Fächern unge-
nügende Leistungen vorliegen.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Abschlußzeugnis trägt zusätzlich zu dem Zeug-
nisvermerk gemäß Anlage 2 Buchstabe a Nr. 1 bis 5
a);den in Anlage 2 Buchstabe b formulierten Vermerk,
b) einen Vermerk über den erreichten Abschluß nach
den Absätzen 1 bis 3,
Angaben über die Dauer des fremdsprachlichen Un-
terrichtes.“
5.
3
In Anlage 2 Buchstabe b (Zusatz bei Abgangs- und Ab-
schlußzeugnissen) wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
Il.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1987 in Kraft.