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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II Nr.6 15. Juni 1987 |
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung
und Sport
(4) Eine Genehmigung wird jeweils nur vom Beginn des folgen-
den Schuljahres an erteilt.
An alle allgemeinbildenden Schulen
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
nachrichtlich /
an die genehmigten Ersatzschulen
die anerkannten Privatschulen
ABl. S. 731
4 - Spricht sich die Schulkonferenz nach Anhörung der Gesamt;
konferenz, z. B. wegen nachträglich eingetretener Anderung der
Verhältnisse mit mindestens einer ?/s-Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder für die Beendigung der Abweichenden
Organisationsform aus, so läuft diese mit Ende des laufenden
Schuljahres aus.
5 - (1) Der durch die unterrichtsfreien Sonnabende nach Nummer 1
Abs. 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b ausfallende
Unterricht ist auf die übrigen Unterrichtstage der vorher-
gehenden Wochen zu verteilen. Die Gesamtzahl der nach den
Stundentafeln zu erteilenden Unterrichtsstunden darf dabei für
den Zeitraum zwischen zwei unterrichtsfreien Sonnabenden
nicht verringert werden.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze
zu beachten:
a) Die tägliche Zahl der Unterrichtsstunden (einschließlich
der Religionsstunden) am Vormittag soll in der Regel in
der Vorklasse sowie in den Klassen 1 und 2 fünf Stunden
nicht überschreiten.
In den allgemeinbildenden Oberschulen mit einem oder
zwei unterrichtsfreien Sonnabenden im Monat ist es zu-
lässig, in der Regel an zwei Tagen in der Woche — ab-
weichend von Nummer 1 Abs. 3 der AV Schulpflicht? —
sieben Stunden Vormittagsunterricht vorzusehen.
Sofern Nachmittagsunterricht erforderlich wird, muß eine
den Bedingungen der einzelnen Schule angepaßte Mittags-
pause vorgesehen werden. In diesem Fall sind die Schüler
nach dem Vormittagsunterricht zu entlassen.
Fächer wie Musik, Bildende Kunst, Technik, Arbeitslehre
sowie Religion sind erforderlichenfalls nur im gleichen
Maße wie wissenschaftliche Fächer anteilmäßig auf‘ den
Nachmittag zu verlegen. ‘Nach den Ausführungsvorschrif-
ten über den Religionsunterricht darf darüber hinaus in der
Woche höchstens eine Religionsstunde je Klasse auf den
Nachmittag verlegt werden, und zwar’auch nur dann, wenn
insgesamt zwei Religionsstunden in der Woche erteilt wer-
den. Der Religionsunterricht darf jedoch am Nachmittag
nicht als einziger Unterricht angesetzt werden.
In den Schulen mit einem oder zwei unterrichtsfreien
Sonnabenden im Monat können — abweichend von Num-
mer 1 Abs. 2 der AV Schulpflicht? — die am Sonnabend
zu erteilenden Unterrichtsstunden zum Ausgleich für den
ausfallenden Unterricht auf 60 Minuten verlängert werden.
Ein weiterer Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 ist in diesen
Fällen nicht erforderlich.
Für Sonderschulen mit überbezirklichen Einschulungsbe-
reichen kann im Einzelfall’ von den vorstehenden. Grund-
sätzen abgewichen werden.
6 - Die Termine für die unterrichtsfreien Sonnabende werden von
mir festgesetzt und bekanntgegeben.?
7 - Die von mir in der Vergangenheit als Abweichende Organisa-
tionsformen. erteilten Genehmigungen für unterrichtsfreie Sonn-
abende werden mit Ablauf des Schuljahres 1986/87 aufgehoben.
8 - Die bisher erteilten Genehmigungen für Schulen mit 5-Tage-
Woche gelten vorbehaltlich einer schulaufsichtlichen Überprü-
fung unverändert weiter,
9 - (1) Abweichend von Nummer 2 letzter. Satz müssen Anträge
für das Schuljahr 1987/88 spätestens bis zum 30. Juni 1987 ein-
gegangen sein.
(2) Eine Unterrichtsorganisation nach Nummer 2 Satz 1 Buch-
stabe a kann für die Vorklassen sowie für die Klassen 1 und 2
— abweichend von Nummer 3 Abs. 4 — auch zum 1. Februar
1988 beantragt werden.
10 - (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der
Ausführungsvorschriften über unterrichtsfreie Sonnabende (AV-
UFS) vom 24. Mai 1985 (ABl. S. 1151 / DBI. IM S. 210 /
SchulR 3.1.3, S. 13). 7
(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 22. Mai 1987 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 21. Mai 1997 außer Kraft.
3 Die Termine für unterrichtsfreie Sonnabende (UFS) bis Dezember 1988 sind im
ABl. 1987 S. 732, DBI. 1987 III S. 85 und RdSchr Schul II Nr. 47/1987 abgedruckt.
Ausführungsvorschriften
über unterrichtsfreie Sonnabende (AV-UFS)*
Vom 21. Mai 1987
SchuBSport VB 5
Tel.: 30 32 - 6 59 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 6 59
Auf Grund des 859 Satz 1 des. Schulgesetzes für Berlin in der
Fassung vom.20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl.-S. 1232), wird be-
stimmt:
I - (1) An allen Grundschulen, allgemeinbildenden Oberschulen
und Sonderschulen sind vom Schuljahr 1987/88 an — abwei-
chend von Nummer 1 Abs.6 Satz 2 der AV Schulpflicht? —
in den Monaten mit Schulunterricht grundsätzlich jeweils zwei
Sonnabende im Monat unterrichtsfrei.
(2) Die Regelung für Ganztagsschulen und berufsbildende
Oberschulen gemäß Nummer 1 Abs. 6 Satz 1 AV Schulpflicht?
bleibt unberührt.
2 - Als Abweichende Organisationsform können die Schulen beim
Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport — VB5
— folgende Unterrichtsorganisationen beantragen:
a) für die Vorklassen sowie für die Klassen 1 und 2 unter
Beachtung der Vorschriften der Nummer 5
aa) drei unterrichtsfreie Sonnabende im Monat,
bb) vier unterrichtsfreie Sonnabende im Monat
(Unterrichtsorganisation ohne jeden Sonnabendunter-
richt),
b) für die übrigen Klassen der Grund- und Sonderschulen
sowie für die allgemeinbildenden Oberschulen
gin unterrichtsfreier Sonnabend im Monat,
für die Gymnasien sowie für die Gesamtschulen mit gym-
nasialer Oberstufe eine Unterrichtsorganisation ohne unter-
richtsfreie Sonnabende.
Die. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der
Sommerferien eingegangen sein, wenn sie noch für das neue
Schuljahr berücksichtigt werden sollen.
3 - (1) Ein Antrag nach Nummer 2 bedarf eines Beschlusses der
Schulkonferenz mit mindestens einer ?2/s-Mehrheit der stimm-
berechtigten Mitglieder. Die Gesamtkonferenz ist vorher zu
hören.
(2) Der Antrag nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a — mit einer
ausführlichen Erläuterung. der. geplanten Unterrichtsorganisa-
tion — ist zunächst von dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten
im Bezirk zu prüfen und mit seiner Stellungnahme, ob die Vor-
aussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, an den Senator
für Schulwesen, Berufsausbildung und ‚Sport — VB5 — wei-
terzuleiten. Offensichtlich unvollständige oder unzureichende
Anträge sind der Schule zurückzugeben.
(3) Der Antrag nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b oder c
kann ohne besondere Prüfung und Stellungnahme über den
zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk an den Senator
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport — VB5 — wei-
tergeleitet werden.
i Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den bisherigen AV-UFS sind durch
halbfetten Druck hervorgehoben.
2 Ausführungsvorschriften über Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schul-
pflicht und Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts (AV Schulpflicht) vom
30. Juni 1982 (ABl. S. 920 / DBI. III S. 163 / SChulR 3.1.3, S. 1).