Path:
Volume Nr. 6, 15. Juni 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

4 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II Nr.6 15. Juni 1987 | 
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung 
und Sport 
(4) Eine Genehmigung wird jeweils nur vom Beginn des folgen- 
den Schuljahres an erteilt. 
An alle allgemeinbildenden Schulen 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
nachrichtlich / 
an die genehmigten Ersatzschulen 
die anerkannten Privatschulen 
ABl. S. 731 
4 - Spricht sich die Schulkonferenz nach Anhörung der Gesamt; 
konferenz, z. B. wegen nachträglich eingetretener Anderung der 
Verhältnisse mit mindestens einer ?/s-Mehrheit der stimmbe- 
rechtigten Mitglieder für die Beendigung der Abweichenden 
Organisationsform aus, so läuft diese mit Ende des laufenden 
Schuljahres aus. 
5 - (1) Der durch die unterrichtsfreien Sonnabende nach Nummer 1 
Abs. 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b ausfallende 
Unterricht ist auf die übrigen Unterrichtstage der vorher- 
gehenden Wochen zu verteilen. Die Gesamtzahl der nach den 
Stundentafeln zu erteilenden Unterrichtsstunden darf dabei für 
den Zeitraum zwischen zwei unterrichtsfreien Sonnabenden 
nicht verringert werden. 
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze 
zu beachten: 
a) Die tägliche Zahl der Unterrichtsstunden (einschließlich 
der Religionsstunden) am Vormittag soll in der Regel in 
der Vorklasse sowie in den Klassen 1 und 2 fünf Stunden 
nicht überschreiten. 
In den allgemeinbildenden Oberschulen mit einem oder 
zwei unterrichtsfreien Sonnabenden im Monat ist es zu- 
lässig, in der Regel an zwei Tagen in der Woche — ab- 
weichend von Nummer 1 Abs. 3 der AV Schulpflicht? — 
sieben Stunden Vormittagsunterricht vorzusehen. 
Sofern Nachmittagsunterricht erforderlich wird, muß eine 
den Bedingungen der einzelnen Schule angepaßte Mittags- 
pause vorgesehen werden. In diesem Fall sind die Schüler 
nach dem Vormittagsunterricht zu entlassen. 
Fächer wie Musik, Bildende Kunst, Technik, Arbeitslehre 
sowie Religion sind erforderlichenfalls nur im gleichen 
Maße wie wissenschaftliche Fächer anteilmäßig auf‘ den 
Nachmittag zu verlegen. ‘Nach den Ausführungsvorschrif- 
ten über den Religionsunterricht darf darüber hinaus in der 
Woche höchstens eine Religionsstunde je Klasse auf den 
Nachmittag verlegt werden, und zwar’auch nur dann, wenn 
insgesamt zwei Religionsstunden in der Woche erteilt wer- 
den. Der Religionsunterricht darf jedoch am Nachmittag 
nicht als einziger Unterricht angesetzt werden. 
In den Schulen mit einem oder zwei unterrichtsfreien 
Sonnabenden im Monat können — abweichend von Num- 
mer 1 Abs. 2 der AV Schulpflicht? — die am Sonnabend 
zu erteilenden Unterrichtsstunden zum Ausgleich für den 
ausfallenden Unterricht auf 60 Minuten verlängert werden. 
Ein weiterer Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 ist in diesen 
Fällen nicht erforderlich. 
Für Sonderschulen mit überbezirklichen Einschulungsbe- 
reichen kann im Einzelfall’ von den vorstehenden. Grund- 
sätzen abgewichen werden. 
6 - Die Termine für die unterrichtsfreien Sonnabende werden von 
mir festgesetzt und bekanntgegeben.? 
7 - Die von mir in der Vergangenheit als Abweichende Organisa- 
tionsformen. erteilten Genehmigungen für unterrichtsfreie Sonn- 
abende werden mit Ablauf des Schuljahres 1986/87 aufgehoben. 
8 - Die bisher erteilten Genehmigungen für Schulen mit 5-Tage- 
Woche gelten vorbehaltlich einer schulaufsichtlichen Überprü- 
fung unverändert weiter, 
9 - (1) Abweichend von Nummer 2 letzter. Satz müssen Anträge 
für das Schuljahr 1987/88 spätestens bis zum 30. Juni 1987 ein- 
gegangen sein. 
(2) Eine Unterrichtsorganisation nach Nummer 2 Satz 1 Buch- 
stabe a kann für die Vorklassen sowie für die Klassen 1 und 2 
— abweichend von Nummer 3 Abs. 4 — auch zum 1. Februar 
1988 beantragt werden. 
10 - (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der 
Ausführungsvorschriften über unterrichtsfreie Sonnabende (AV- 
UFS) vom 24. Mai 1985 (ABl. S. 1151 / DBI. IM S. 210 / 
SchulR 3.1.3, S. 13). 7 
(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 22. Mai 1987 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 21. Mai 1997 außer Kraft. 
3 Die Termine für unterrichtsfreie Sonnabende (UFS) bis Dezember 1988 sind im 
ABl. 1987 S. 732, DBI. 1987 III S. 85 und RdSchr Schul II Nr. 47/1987 abgedruckt. 
Ausführungsvorschriften 
über unterrichtsfreie Sonnabende (AV-UFS)* 
Vom 21. Mai 1987 
SchuBSport VB 5 
Tel.: 30 32 - 6 59 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 6 59 
Auf Grund des 859 Satz 1 des. Schulgesetzes für Berlin in der 
Fassung vom.20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl.-S. 1232), wird be- 
stimmt: 
I - (1) An allen Grundschulen, allgemeinbildenden Oberschulen 
und Sonderschulen sind vom Schuljahr 1987/88 an — abwei- 
chend von Nummer 1 Abs.6 Satz 2 der AV Schulpflicht? — 
in den Monaten mit Schulunterricht grundsätzlich jeweils zwei 
Sonnabende im Monat unterrichtsfrei. 
(2) Die Regelung für Ganztagsschulen und berufsbildende 
Oberschulen gemäß Nummer 1 Abs. 6 Satz 1 AV Schulpflicht? 
bleibt unberührt. 
2 - Als Abweichende Organisationsform können die Schulen beim 
Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport — VB5 
— folgende Unterrichtsorganisationen beantragen: 
a) für die Vorklassen sowie für die Klassen 1 und 2 unter 
Beachtung der Vorschriften der Nummer 5 
aa) drei unterrichtsfreie Sonnabende im Monat, 
bb) vier unterrichtsfreie Sonnabende im Monat 
(Unterrichtsorganisation ohne jeden Sonnabendunter- 
richt), 
b) für die übrigen Klassen der Grund- und Sonderschulen 
sowie für die allgemeinbildenden Oberschulen 
gin unterrichtsfreier Sonnabend im Monat, 
für die Gymnasien sowie für die Gesamtschulen mit gym- 
nasialer Oberstufe eine Unterrichtsorganisation ohne unter- 
richtsfreie Sonnabende. 
Die. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der 
Sommerferien eingegangen sein, wenn sie noch für das neue 
Schuljahr berücksichtigt werden sollen. 
3 - (1) Ein Antrag nach Nummer 2 bedarf eines Beschlusses der 
Schulkonferenz mit mindestens einer ?2/s-Mehrheit der stimm- 
berechtigten Mitglieder. Die Gesamtkonferenz ist vorher zu 
hören. 
(2) Der Antrag nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a — mit einer 
ausführlichen Erläuterung. der. geplanten Unterrichtsorganisa- 
tion — ist zunächst von dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten 
im Bezirk zu prüfen und mit seiner Stellungnahme, ob die Vor- 
aussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, an den Senator 
für Schulwesen, Berufsausbildung und ‚Sport — VB5 — wei- 
terzuleiten. Offensichtlich unvollständige oder unzureichende 
Anträge sind der Schule zurückzugeben. 
(3) Der Antrag nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b oder c 
kann ohne besondere Prüfung und Stellungnahme über den 
zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk an den Senator 
für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport — VB5 — wei- 
tergeleitet werden. 
i Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den bisherigen AV-UFS sind durch 
halbfetten Druck hervorgehoben. 
2 Ausführungsvorschriften über Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schul- 
pflicht und Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts (AV Schulpflicht) vom 
30. Juni 1982 (ABl. S. 920 / DBI. III S. 163 / SChulR 3.1.3, S. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.