Dienstblatt des Senats vor} Berlin * | Ihak
Teil III_ — Schulwesen, Wissenschaft,
Kultur —
Nr. 5
Berlin, den 15. Mai 1987
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BERLIN
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25.03. 1987 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Führung schriftlicher Unterlagen
über Schüler... N AD
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Hinweis auf die Allgemeine Anweisung über die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Materialien
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Hinweise auf Stellenausschreibungen ..........
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Der Senator für Schulwesen,
Berufsausbildung und Sport
deren Telefonnummer und Staatsangehörigkeit, Zugang
und Abgang, Erziehungsmaßnahmen sowie Angaben über
Themen und Noten der Klassenarbeiten, in den allge-
meinbildenden Schulen zusätzlich das Schulbesuchsjahr,
in den berufsbildenden Oberschulen zusätzlich Angaben
über das Geburtsjahr des Schülers; die schulische Vor-
bildung beim Zugang und gegebenenfalls Namen, An-
schrift und Telefonnummer des jeweiligen Ausbildungs-
betriebes.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die dem Wort „Satz“ folgende
Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
Nummer 13-Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Buchstabe d durch folgende Buchsta-
ben d bis f ersetzt: .
„d) das Klassen- bzw. Kerngruppenbuch, das Kursbuch,
das Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen drei
Jahre,
e) die Klassen- bzw. Kerngruppenliste ein Jahr,
f) die.Schülerkarteikarte ein Jahr.“
b) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „a und b“ durch
die Worte „a, b und f“ ersetzt.
In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „c und d“
durch die Worte „c bis e“ ersetzt.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Sind in der Vergangenheit Durchschriften von Abgangs-
und Abschlußzeugnissen nicht gefertigt worden, so sind
die Unterlagen, mit deren Hilfe der Schulbesuch nach-
gewiesen werden kann, abweichend von Nummer 13
50. Jahre aufzubewahren; dies gilt nicht für etwaige zu
diesen Unterlagen genommene Anlagen.“
Satz 3 (Satz 2 alt) erhält folgende Fassung:
„Vorhandene Vordrucke sind bis zur Auflage neuer Vor-
drucke aufzubrauchen.“
In Anlage 3 wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ das
Wort „Religion“ eingefügt.
An alle Schulen
das Berlin-Kolleg
die Volkshochschullehrgänge zum Erwerb
schulischer Abschlüsse
Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Bezirksämter
ABl. S. 631
N Verwaltungsvorschriften
zur Anderung der Ausführungsvorschriften über die
Führung schriftlicher Unterlagen über Schüler
Vom 25. März 1987
SchuBSport V A 11
Tel.: 3032-2 50 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 2 50
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird
bestimmt:
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dl.
Die Ausführungsvorschriften über die Führung schriftlicher Un-
terlagen über Schüler (AV-Schülerunterlagen) vom 9. Juli 1986
(ABl. S. 1222 / DBI. III S. 93) werden wie folgt geändert:
Il. In Nummer 3 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Die Erstanlage eines Schülerbogens kann auch von der
Schulsekretärin vorgenommen werden.“
Nummer 10 wird wie folgt geändert: '
a). In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Kurs- und entsprechenden Bücher enthalten zusätz-
lich Angaben über Noten’‘der Klassenarbeiten sowie Er-
ziehungsmaßnahmen.“
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Klassen- bzw. Kerngruppenliste enthält Namen. und
Anschriften der Schüler und der Erziehungsberechtigten,
5.
IL.
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1987 in Kraft.