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Volume Nr. 5, 15. Mai 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats vor} Berlin * | Ihak 
Teil III_ — Schulwesen, Wissenschaft, 
Kultur — 
Nr. 5 
Berlin, den 15. Mai 1987 
AA AL 
BERLIN 
nhal 
25.03. 1987 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Führung schriftlicher Unterlagen 
über Schüler... N AD 
81 
Hinweis auf die Allgemeine Anweisung über die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Materialien 
(ANAUM) RO RA DDr edel AA A 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .......... 
82 
82 
Der Senator für Schulwesen, 
Berufsausbildung und Sport 
deren Telefonnummer und Staatsangehörigkeit, Zugang 
und Abgang, Erziehungsmaßnahmen sowie Angaben über 
Themen und Noten der Klassenarbeiten, in den allge- 
meinbildenden Schulen zusätzlich das Schulbesuchsjahr, 
in den berufsbildenden Oberschulen zusätzlich Angaben 
über das Geburtsjahr des Schülers; die schulische Vor- 
bildung beim Zugang und gegebenenfalls Namen, An- 
schrift und Telefonnummer des jeweiligen Ausbildungs- 
betriebes.“ 
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die dem Wort „Satz“ folgende 
Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt. 
Nummer 13-Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 1 wird der Buchstabe d durch folgende Buchsta- 
ben d bis f ersetzt: . 
„d) das Klassen- bzw. Kerngruppenbuch, das Kursbuch, 
das Unterrichtsbuch für Fördermaßnahmen drei 
Jahre, 
e) die Klassen- bzw. Kerngruppenliste ein Jahr, 
f) die.Schülerkarteikarte ein Jahr.“ 
b) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „a und b“ durch 
die Worte „a, b und f“ ersetzt. 
In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „c und d“ 
durch die Worte „c bis e“ ersetzt. 
Nummer 15 wird wie folgt geändert: 
a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: 
„Sind in der Vergangenheit Durchschriften von Abgangs- 
und Abschlußzeugnissen nicht gefertigt worden, so sind 
die Unterlagen, mit deren Hilfe der Schulbesuch nach- 
gewiesen werden kann, abweichend von Nummer 13 
50. Jahre aufzubewahren; dies gilt nicht für etwaige zu 
diesen Unterlagen genommene Anlagen.“ 
Satz 3 (Satz 2 alt) erhält folgende Fassung: 
„Vorhandene Vordrucke sind bis zur Auflage neuer Vor- 
drucke aufzubrauchen.“ 
In Anlage 3 wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ das 
Wort „Religion“ eingefügt. 
An alle Schulen 
das Berlin-Kolleg 
die Volkshochschullehrgänge zum Erwerb 
schulischer Abschlüsse 
Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Bezirksämter 
ABl. S. 631 
N Verwaltungsvorschriften 
zur Anderung der Ausführungsvorschriften über die 
Führung schriftlicher Unterlagen über Schüler 
Vom 25. März 1987 
SchuBSport V A 11 
Tel.: 3032-2 50 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 2 50 
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) 
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird 
bestimmt: 
k 
dl. 
Die Ausführungsvorschriften über die Führung schriftlicher Un- 
terlagen über Schüler (AV-Schülerunterlagen) vom 9. Juli 1986 
(ABl. S. 1222 / DBI. III S. 93) werden wie folgt geändert: 
Il. In Nummer 3 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 
„Die Erstanlage eines Schülerbogens kann auch von der 
Schulsekretärin vorgenommen werden.“ 
Nummer 10 wird wie folgt geändert: ' 
a). In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: 
„Die Kurs- und entsprechenden Bücher enthalten zusätz- 
lich Angaben über Noten’‘der Klassenarbeiten sowie Er- 
ziehungsmaßnahmen.“ 
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Klassen- bzw. Kerngruppenliste enthält Namen. und 
Anschriften der Schüler und der Erziehungsberechtigten, 
5. 
IL. 
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1987 in Kraft.
	        
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