Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 9. April 1987
7%
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung
und Sport
DM
3.
Übungen und praktisch-technische . Unterwei-
sungen (z.B. Experimentierkurse, Schwimm-
lehrgänge, Lehrgänge in Musik, Sport, Tanz,
Bildnerisches Gestalten, Werken)
Mitarbeit bei Vorlesungen einschließlich Übun-
gen
Organisation einschließlich Leitung von cur-
ricularen Arbeitsgruppen
Organisation einschließlich Leitung von
6.1 ein- oder mehrsemestrigen Veranstaltungen
mit weiteren 1 oder 2 Dozenten je Se-
mester
mit weiteren 3 und mehr Dozenten je Se-
mester
sonstigen Veranstaltungen
a) mit weiteren 1 bis 2 Dozenten für
eintägige Kurse
zweitägige Kurse
drei- und mehrtägige Kurse
mit weiteren 3 und mehr Dozenten für
eintägige Kurse |
zweitägige Kurse
drei- und mehrtägige Kurse
In begründeten Einzelfällen können die
Sätze zu Buchstabe a um bis zu 49,10
DM und zu Buchstabe b um bis zu
98,20 DM überschritten werden.
Soweit ein Honorar nur für den Vor- oder
Nachmittag zusteht, werden %/s der vor-
stehenden Sätze gezahlt.
Führen einer Diskussion
je Veranstaltung
Teilnahme an Podiumsdiskussionen
je Veranstaltung
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Lette-Verein ;
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
ABI. S. 428
81,85
4.
41,55
81,85
5,
6.
Ausführungsvorschriften
über die Honorarzahlung für die Tätigkeit von Beamten
des Landes Berlin als Dozenten in Nebentätigkeit
im Rahmen der Lehrerausbildung
sowie in der Lehrerweiter- und -fortbildung
Vom 24. Februar 1987
SchulBSport I B 24
Tel.: 30 32 - 6 47 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 6 47
Aufgrund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einverneh-
men mit den Senatoren für Inneres und für Finanzen bestimmt:
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Dozenten-
honoraren
Für Beamte des Landes Berlin, die vom Senator für Schulwesen,
Berufsausbildung und Sport mit der Durchführung von Lehr-
und/oder Vortragsveranstaltungen im Rahmen der Lehrerausbil-
dung sowie Lehrerweiter- und -fortbildung als Dozenten in Ne-
bentätigkeit beauftragt werden, wird hiermit eine Ausnahme
nach $ 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Beamten zugelassen.
2 — Berechtigter Personenkreis
(1) Anspruch auf Honorar haben grundsätzlich nur diejenigen
Beamten, die die Dozententätigkeit als Nebentätigkeit außerhalb
ihrer täglichen dienstlichen Anwesenheitspflicht wahrnehmen.
(2) Beamte, die für die Dozententätigkeit ganz oder teilweise
vom Dienst freigestellt werden, erhalten kein Honorar, es sei
denn, die versäumte Arbeitszeit wird vor- oder nachgearbeitet.
3 — Höhe des Honorars
Die einzelnen Leistungen der nebentätigen Dozenten sind nach
Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Honorarsätze zu
vergüten. Damit sind zugleich auch alle zusammengehörigen
Nebenleistungen abgegolten. Die Zahlung des Honorars wird erst
nach Abschluß der Dozententätigkeit fällig.
130,95
261,90
98,20
147,35
196,45
147,35
196,45
294,65
7.
52,95
8.
125,95
Druckfehlerberichtigung
Im Teil II Abschnitt B Nr. 8 letzter Satz des Rundschreibens über
Weiterbildung zum Lehrer an Sonderschulen vom 27. Januar 1987
(DBl. III S. 24) muß das letzte Wort statt „aufgehoben“ richtig
lauten: „aufgeschoben“.
4 — Regelung für Angestellte
Diese Ausführungsvorschriften gelten sinngemäß auch für die
Dienstkräfte im Angestelltenverhältnis.
Hinweise auf Stellenausschreibungen
Im Amtsblatt für Berlin - Teil I - sind folgende Stellen für Lehr-
kräfte ausgeschrieben: .
5 — Schlußvorschriften |
Die Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Februar
1987 in Kraft.
ABl. Nr. 11 vom 20. Februar 1987
Schulrat(-rätin) und Oberschulrat(-rätin)
beim Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport;
Professor(in) an der Freien Universität Berlin,
Fachbereich Altertumswissenschaften, Seminar für Klassi-
sche Archäologie;
Rektor(in) an der Hans-Sachs-Oberschule (Hauptschule),
Studiendirektor(in) an der Robert-Koch-Oberschule
(Gymnasium) ;
im Bezirk Kreuzberg;
Studiendirektor(in) an der Carl-Legien-Oberschule (Berufs-
schule),
Studiendirektor(in) an der Leonardo-da-Vinci-Oberschule
(Gymnasium),
Studiendirektor(in) am Oberstufenzentrum Metalltechnik.
Studiendirektor(in) an der Wilhelm-Ostwald-Oberschule
(Berufsschule),
Konrektor(in) an der Sonnen-Grundschule
im Bezirk Neukölln:
Sa
Anlage .
Die Honorarsätze beziehen sich, soweit nicht anders angegeben
ist, jeweils auf eine doppelstündige Veranstaltung (mindestens
90 Minuten). Für Veranstaltungen mit einstündiger Dauer (min-
destens 45 Minuten) ist der halbe Honorarsatz festzusetzen.
DM
99,10
1. a) Veranstaltungen, für deren Durchführung
vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse
erforderlich sind
Veranstaltungen, für deren Durchführung
außergewöhnliche wissenschaftliche Fach-
kenntnisse erforderlich sind
110,60
bis 120,00
bis 188,90
Besonders hervorgehobene Vorträge
Darüber hinaus darf nur in begründeten Ein-
zelfällen vom Anordnungsbefugten ein höherer
Betrag bewilligt werden, der 226,70 DM nicht
übersteigen soll.