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Dienstblatt des Senats von Beflin- | Sematsbibliothek
Teil Il — Schulwesen, Wisse schöft, ‘Berlin
Kultur MS
Nr. 6
Berlin, den 24. Juni 1986
BERLIN
Inhalt
23.05.1986 Ausführungsvorschriften über den Unterricht in den Berliner Gartenarbeitsschulen ...................... 81
17.04.1986 — Rundschreiben über die‘ Neufassung der Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse ................ 82
Hinweise auf Stellenausschreibungen ... a 84
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung
und Sport
An die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
alle Schulen
nachrichtlich
an den Präsidenten, des Rechnungshofs
ABl. S. 877
Ausführungsvorschriften
über den Unterricht in den Berliner Gartenarbeitsschulen
Vom 23. Mai 1986
SchuBSport 1-C A 1
Tel.: 30 32.- 2 50 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 2 50
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird
bestimmt:
1 - Aufgaben der Gartenarbeitsschulen
(1) Es ist Aufgabe der Berliner Gartenarbeitsschulen, nach. Maß-
gabe der Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung
a) die Schüler zu biologischen Beobachtungen anzuregen und
ihnen Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln; :
b) das Problembewußtsein für Naturschutz und Umweltschutz
anzubahnen und zu fördern; .
c) die Schüler bei der Aufzucht und Pflege unterschiedlicher
Pflanzenarten‘ aktiv und verantwortlich .zu beteiligen;
d) Voraussetzungen für die Durchführung biologischer und
S5kologischer Untersuchungen und Experimente zu schaffen;
e) biologisches, Material für die Unterrichtsarbeit in der Gar-
tenarbeitsschule und nach Möglichkeit für dig Schulen des
Bezirks bereitzustellen;
Schulen, die über eigene Schulgärten verfügen, zu beraten
und nach Möglichkeit mit Saat- und Pflanzgut sowie mit
Gartengeräten zu unterstützen.
(2) Die Gartenarbeitsschule mit ihren Anlagen und Einrichtun-
gen steht allen Schulen des Bezirks zur Verfügung.
2 - Anlage und Ausstattung der Gartenarbeitsschulen
(1) Eine Gartenarbeitsschule soll eine Fläche von mindestens
10 000 m* umfassen. Zusätzlich zum Freigelände sind für Unter-
richt und Aufenthalt der Schüler geeignete Räume zur Verfügung
zu stellen. Dazu gehören außerdem Freiluftunterrichtsplätze und
Liege- oder. Spielwiesen.
(2) Zur pädagogischen Ausstattung gehören Klassengärten, Lehr-
anlagen in Form. biologischer Abteilungen, Pflanzenzuchtstätten
(Gewächshaus, Frühbeete), Einrichtungen zur Tierbeobachtung
und eine Wetterstation.
(3) Für die technische Durchführung der. Arbeiten in der Garten-
arbeitsschule stellen die Bezirksämter dem Leiter der Garten-
arbeitsschule fachlich vorgebildete Kräfte zur Verfügung.
3 - Unterricht in den Gartenarbeitsschulen
(1) Den Grundschulen (Klassenstufen drei bis sechs) und den
Sonderschulen wird empfohlen, den Schülern wenigstens in einer
der‘ Klassenstufen über den Zeitraum einer Vegetationsperiode
hinweg Unterricht in der Gartenarbeitsschule zu ermöglichen.
Hierfür sollte wöchentlich eine Doppelstunde vorgesehen werden.
(2) Im Sekundarbereich I aller Schularten und in der gyınnasia-
len Oberstufe können Biologielehrer wie auch Lehrer anderer
Fächer geeignete Unterrichtsvorhaben — insbesondere auch fakul-
tativer Art - in der Gartenarbeitsschule durchführen.
(3) Dabei kann es sich in allen Klassenstufen als zweckmäßig
erweisen, im Anschluß an die fachgebundene Gartenarbeit auch
den Unterricht in einem anderen Fach auf dem Gelände der
Gartenarbeitsschule zu erteilen.
(4) In der Gartenarbeitsschule tätige Gärtnermeister können zur
fachpraktischen Unterweisung kleiner Schülergruppen heran-
gezogen werden. Die Gesamtaufsicht über die Schüler einer
Klasse obliegt dem begleitenden Lehrer
4 - Aufgaben des Leiters einer Gartenarbeitsschule
(1) Der Leiter einer Gartenarbeitsschule - ist mit der pädagogi-
schen und technischen Leitung dieser Einrichtung. beauftragt. Er
ist verantwortlich für die Beachtung der „Ausführungsvorschrif-
ten über den Unterricht in den Berliner Gartenarbeitsschulen“.
Planungs- und Unterrichtsvorhaben, die den Unterricht in der
Gartenarbeitsschule betreffen, werden in Absprache mit den Fach-
bereichsleitern Biologie, sofern entsprechende Fachbereiche ein-
gerichtet sind, getroffen. Besondere Aufgaben des Leiters sind:
a) Gesamt- und Einzelplanung der Anlagen der Gartenarbeits-
schule,
b) fachliche und methodische‘ Beratung der in der Garten-
arbeitsschule unterrichtenden Lehrer,
€) Führungen durch die Lehranlagen der Gartenarbeitsschule,
d) Beratung der Schulleitung in Fragen der Planung der den
einzelnen Schulen angegliederten Schulgärten,
e) Erstellung eines Jahresberichts. .
(2) Für den Leiter der Gartenarbeitsschule ist ein. Vertreter zu
bestimmen. In Bezirken, in denen mehrere Gartenarbeitsschulen
vorhanden sind, vertreten sich‘ die Leiter der Gartenarbeits-
schulen gegenseitig.
5 - Schlußvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1986 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft
(2) Die „Ausführungsvorschriften über die Arbeit in den Ber-
liner Schulgärten und Gartenarbeitsschulen“ vom 12. August
1975 (DBI. HI Nr. 47) und die „Verwaltungsvorschriften zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Ausführungsvorschriften über
die Arbeit in den Berliner Schulgärten und Gartenarbeitsschulen“
vom 14. August 1980 (DBI. III S. 119) werden hierdurch ersetzt.