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Dienstblatt des Senats von Berlin TeillII Nr.14 30. Dezember 1986
mündliche Ermahnung, Tadel) und die oben unter Tz. 3 nicht
arwähnten Ordnungsmaßnahmen, die Bewertung von Einzellei-
stungen des Schülers (z. B. Noten für schriftliche Arbeiten und
mündliche Beiträge), die Erteilung von Auskünften sowie inner-
schulische Organisationsmaßnahmen (z. B. Stundenpläne, Bil-
dung von Klassen und Lerngruppen, Zuordnung zum Förder-
unterricht) keine Verwaltungsakte.
deshalb als unterrichtende Lehrer nicht eingesetzt werden. Kurz-
iristige Vertretungen im Unterricht sind möglich.
Bestehen Zweifel an dem Vorliegen eines Ausschlußgrundes, ent-
scheidet der Schulleiter über den Ausschluß. Bei Prüfungsmitglie-
dern entscheidet der Prüfungsausschuß ohne Mitwirkung des Betrof:
fenen. S
Amtssprache ($ 23 VwVifG)
Die Amtssprache ist Deutsch. In fremder Sprache eingehende
Schreiben oder vorgelegte Unterlagen. können an den Einsender zur
Vorlage einer Übersetzung zurückgesandt werden. In begründeten
Rällen, insbesondere bei Vorlage ausländischer Urkunden zum
Nachweis rechtserheblicher Tatsachen (z.B. Geburtsurkunden,
Zeugnisse), kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem
öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
angefertigten Übersetzung verlangt werden.
5 WUntersuchungsgrundsatz ($ 24 VwVfG)
Vor Erlaß eines Verwaltungsakts (insbesondere bei der Verhängung
von schweren Ordnungsmaßnahmen und der Entscheidung nach
einem Täuschungsversuch in der. Prüfung) ist der für die Entschei-
dung maßgebliche Sachverhalt umfassend aufzuklären. Bei der
abschließenden Entscheidung sind alle ermittelten Umstände, die für
die Entscheidung relevant sind, zu berücksichtigen; hierzu gehören
auch die für die Beteiligten günstigen Tatsachen.
Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach
den Erfordernissen des Einzelfalls. Grundsätzlich sind alle zur Ver-
fügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu
gehören insbesondere die in $ 26 VwViIG aufgeführten Beweismittel.
Die Schule braucht aber nicht allen noch so entfernt liegenden Mög-
lichkeiten nachzugehen. Ermittlungen sind nur anzustellen, soweit
der Vortrag des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten oder
der Sachverhalt dazu Anlaß geben. Zum Beispiel wird ein Bestreiten
lurch die Beteiligten im allgemeinen Anlaß für vertiefende Ermitt-
‚ungen sein.
Der Umfang der notwendigen Ermittlungen kann nach Lage des Ein-
zelfalls unterschiedlich sein:
Je schwerwiegender die Rechtsfolgen der Entscheidung sind, um
so eingehender muß die Ermittlung sein.
{n allen anderen Fällen ist eine Abwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und den Ermittlungszwecken sowie der
Folge einer eventuell rechtswidrigen Entscheidung vorzuneh-
men. Auch eine Abwägung zwischen den Kosten der Ermittlung,
dem Zeitaufwand und dem Erfolg hat zu erfolgen.
Beweismittel ($ 26 VwVfG)
Zur Ermittlung des Sachverhaltes ($ 24 VwVfG) kann sich die
Schule aller notwendigen Beweismittel bedienen. Sie kann insbeson-
dere
1. Auskünfte einholen,
Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen oder die schriftliche
Außerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
den Augenschein einnehmen.
Eine Mitwirkungspflicht der Zeugen besteht nicht, es sei denn,
sie sind zur Mitwirkung durch Rechtsvorschrift verpflichtet (z. B.
Lehrer).
Die Auswahl unter den in Frage kommenden Beweismitteln richtet
sich nach der Zweckdienlichkeit. Dabei soll auch den Grundsätzen
der Einfachheit ($ 10 VwVfG), Sparsamkeit und Schnelligkeit der
Verwaltung Rechnung getragen werden.
Ein Anspruch eines Beteiligten auf Anwendung eines bestimmten
Beweismittels besteht nicht. Beweisanträge haben nur die Bedeutung
von Anregungen, die aber in Erwägung zu ziehen sind.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der
Beweisaufnahme zu äußern. Sie können auch zu der Beweiserhe-
bung (z. B. Vernehmung von Zeugen) hinzugezogen werden. Ein An-
spruch auf Anwesenheit besteht jedoch nur, wenn die Beteiligten
um die Teilnahme gebeten, ein besonderes Interesse hierfür dargelegt
haben und keine plausiblen Gründe gegen die Teilnahme bestehen.
Die Beteiligten sollen an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken
und insbesondere bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auch bei schulischen Entscheidungen, die keine Verwaltungs-
akte sind, kann allerdings der Rechtsweg vor den Verwaltungs-
gerichten beschritten werden.
Handelt es sich um einen Verwaltungsakt, muß gegebenenfalls
nach $ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor Klageerhe-
bung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, damit
die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung
überprüft werden können. Über Widersprüche gegen Verwal-
tungsakte in inneren Schulangelegenheiten und in übertragenen
Vorbehaltsaufgaben wird von dem für das Schulwesen zuständi-
gen Mitglied des Senats entschieden.
Das Widerspruchsverfahren entfällt, wenn die Entscheidung
antweder auf der Ebene der Senatsverwaltung oder von den
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk im Rahmen der Schulaufsicht
getroffen worden ist oder wenn es sich um Prüfungsentschei-
dungen handelt. Wenden sich Schüler oder Erziehungsberech-
jigte gegen diese Entscheidung, ohne Klage einzulegen, so ist
dies als Gegenvorstellung zu behandeln und dem für das Schul-
wesen zuständigen Mitglied des Senats - II 12 - unter Beifügung
einer eingehenden Stellungnahme zuzuleiten.
B. Hinweise zum Verwaltungsverfahren
Soweit nicht besondere Verfahrensregelungen im Schulgesetz,
Schulverfassungsgesetz und den darauf basierenden Rechtsverord-
nungen bestehen, sind bei der Vorbereitung und dem Erlaß von Ver-
waltungsakten in Schulangelegenheiten, im übrigen auch bei ver-
gleichbarem Verwaltungshandeln, insbesondere folgende Vorschrif-
ten des VWVfG und VwV{G Bin zu beachten:
1 Nichtförmlichkeit des Verfahrens ($ 10 VwVfG)
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden.
Es besteht jedoch die Verpflichtung, das Verfahren einfach und
zweckmäßig durchzuführen und damit zugleich auch zügig und
kostensparend.
2 Handlungsfähigkeit ($ 12 VwVfG), Beteiligte ($ 13 VwVfG)
In den Schulen wird das Verfahren vom Schulleiter durchgeführt.
Beteiligter des Verfahrens ist in der Regel der Schüler, auch dann,
wenn er noch nicht volljährig ist.
Schüler, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind im
Verfahren jedoch nicht handlungsfähig. Das heißt, für diese Schüler
handeln ihre gesetzlichen Vertreter. Das sind in der Regel beide
Elternteile gemeinsam, wenn nicht, zum Beispiel nach Scheidung der
Ehe, das Sorgerecht auf nur einen Elternteil übertragen wurde. Für
ausländische Schüler gilt das gleiche.
Mit Ausnahme von unaufschiebbaren Anordnungen und Maß-
nahmen der Schule sind von oder gegenüber einem nicht handlungs-
fähigen Schüler vorgenommene Verfahrenshandlungen unwirksam.
Sind Mitwirkungsrechte schulischer Gremien nach dem Schulver-
fassungsgesetz unmittelbar betroffen, sind diese Gremien von der
Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und am Verfahren zu
beteiligen.
3 Ausgeschlossene Personen ($ 20 VwV{fG)
$ 20 VwVIG bestimmt, welche Personen in einem Verwaltungsver-
fahren auf der Behördenseite nicht tätig werden dürfen.
[m Schulbereich kommt insbesondere der Ausschluß von Angehöri-
zen in. Frage. Gemäß $ 20 Abs. 5 VwVfG sind Angehörige: Verlobte,
Ehegatten (auch geschiedene Ehegatten), Verwandte und Verschwä-
gerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Geschwister, auch Halb-
und Adoptivgeschwister), Kinder der Geschwister, Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten (auch nach Scheidung
der Ehe), Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder.
Angehörige dürfen zum Beispiel nicht bei Prüfungs- und anderen Be-
wertungsentscheidungen (z. B. Versetzung) mitwirken. Sie sollten