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Volume Nr. 14, 30. Dezember 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.14 30. Dezember 1986 
Ausgeschlossene Personen 
Amtssprache 
Untersuchungsgrundsatz 
Beweismittel 
Beratung, Auskunft 
Akteneinsicht 
Geheimhaltung und Informationsübermittlung 
und Informationserhebung 
Verwaltungsakt 
10.1 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts 
und Rechtsmittelbelehrung 
10.2 Begründung 
10.3 Bekanntgabe 
10.4 Offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt 
267 
Im Falle der kurzfristigen Absage durch den Prüfungskandidaten 
ist die tatsächlich erfolgte Vorbereitung der Kommissionsberatung 
a). mit 33,855 DM 
b) mit 8,45 DM 
zu vergüten, sofern der Prüfer im Wiederholungstermin nicht ein- 
gesetzt werden kann. 
(7) Das Führen des Protokolls in mündlichen und fachpraktischen 
Prüfungen gehört zu den Nebenleistungen der Prüfer. 
Anlage B 
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher Berlin 
(1) In der Übersetzer- und in der .Dolmetscherprüfung 
a) die Begutachtung der vier Hausarbeiten je Haus- 
arbeit das Erstgutachten 
jedes weitere Gutachten 
die Begutachtung der vier bzw. zwei Überset- 
zungsaufsichtsarbeiten je Aufsichtsarbeit das 
Erstgutachten 
jedes weitere Gutachten 
die Begutachtung der thematischen Aufsichts- 
arbeit das Erstgutachten 
jedes weitere Gutachten 
die Erstellung des Aufgabenvorschlages 
für die Hausarbeit 
für eine thematische Aufsichtsarbeit 
für eine Übersetzungsaufsichtsarbeit 
die Mitwirkung in allen Teilen der mündlichen 
Prüfung 
für Übersetzer 
für Dolmetscher 
die Mitwirikung in Beratungen des Prüfungs- 
ausschusses, die nicht im zeitlichen Zusammen- 
hang mit einer mündlichen Prüfung stehen, 
je angefangene halbe Stunde 15,00 DM; 
29,90 DM 
15,00 DM 
C. Hinweise zum Widerspruchsverfahren 
1 Widerspruch 
2 Aufschiebende Wirkung 
3 Widerspruchsverfahren 
Anlage 
15,00 DM 
7,90 DM 
29,90 DM 
15,00 DM 
15,00 DM 
7,90 DM 
7,90 DM 
A. Allgemeines 
1 Nachstehend werden Hinweise zum Verwaltungs- und Wider- 
spruchsverfahren in Schülerangelegenheiten gegeben, soweit 
sich diese zur Beseitigung von Unsicherheiten insbesondere in 
den Schulen als nützlich erweisen könnten. Die Hinweise er- 
heben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verfahren ist 
in den einschlägigen, in diesem Rundschreiben zitierten Geset- 
zen geregelt. Diese Gesetze müssen gegebenenfalls ergänzend 
herangezogen werden. 
44,90 DM 
149,50 DM 
(2) in der zusammengefaßten Übersetzer- und Dolmetscherprü- 
fung, die für beide Prüfungen durchgeführten Prüfungstätigkei- 
ten nach den in Absatz 1 aufgeführten Vergütungssätzen; 
(3) in den Erweiterungsprüfungen die durchgeführten Prüfungs- 
tätigkeiten nach den in Absatz 1 aufgeführten Vergütungssätzen; 
(4) die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen von Mitglie- 
dern des Prüfungsamtes, deren Prüfertätigkeit nicht eine haupt- 
amtliche Tätigkeit darstellt, mit 50 v.H. der aufgeführten Ver- 
gütungssätze. 
2 
Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung 
(VwV{fG Bln) und ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz 
des Bundes (VwV{fG) gelten in eingeschränktem Umfang auch 
für die Schulen, insbesondere in den Fällen, in denen sie Ver- 
waltungsakte vorbereiten oder erlassen. Die eigentliche Unter- 
richts- und Erziehungsarbeit fällt nicht unter diese Gesetze. 
Verwaltungsakte sind insbesondere Entscheidungen über 
die Aufnahme eines Schülers (Bewerbers) einschließlich der 
Zuweisung zu einer bestimmten Schule, 
— die Überweisung eines Schülers in eine Sonderschule, 
— das Bestehen einer Beobachtungs- oder Probezeit, 
— Anträge auf Wechsel des Oberschulzweiges, 
die Versetzung eines Schülers, 
den mit der Nichtversetzung gegebenenfalls verbundenen 
Ausschluß vom weiteren Besuch des bisherigen Schul- 
zweiges, 
das Nichtaufsteigen eines Schülers in die nächsthöhere 
Klassenstufe, 
die Ausstellung eines Abgangszeugnisses anstelle eines 
Abschlußzeugnisses, 
die Wiederholung einer Klassenstufe aus besonderen Grün- 
den, insbesondere bei gesundheitlicher Schonungsbedürf- 
tigkeit, 
Zulassung zu sowie Ausschluß und Ergebnis von Prüfungen, 
die Ordnungsmaßnahmen 
der Umschulung in eine andere Schule, 
des Ausschlusses von der besuchten Schule, 
des sofortigen Ausschlusses vom Unterricht bis zu zwei 
Wochen gemäß 8 55 Abs. 5 SchulG. 
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung 
und Sport 
An alle Schulen 
die Abendlehrgänge. zum nachträglichen Erwerb 
schulischer A Abschlune 
die. Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb 
schullscher Abschlüsse an Volkshochschulen 
die Kollegs 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter = 
Rundschreiben 
über Hinweise zum Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren 
bei Entscheidungen in Schülerangelegenheiten 
Vom 1. Dezember 1986 
SchuBSport II - CA 1 
Tel.: 30 32 - 250 oder 3032 - 1, intern 9 87 - 250 
Inhaltsübersicht 
A. Allgemeines (Tz. 1 bis 6) 
B. Hinweise zum Verwaltungsverfahren 
1 Nichtförmlichkeit des Verfahrens 
2 Handlungsfähigkeit, Beteiligte 
Soweit die Schule ausschließlich fördernd, anregend und alltäg- 
liche Dinge ordnend in Erscheinung tritt, liegt keine unmittel- 
bare Rechtswirkung vor. So sind Erziehungsmaßnahmen (z. B.
	        
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