Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.14 30. Dezember 1986
Ausgeschlossene Personen
Amtssprache
Untersuchungsgrundsatz
Beweismittel
Beratung, Auskunft
Akteneinsicht
Geheimhaltung und Informationsübermittlung
und Informationserhebung
Verwaltungsakt
10.1 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
und Rechtsmittelbelehrung
10.2 Begründung
10.3 Bekanntgabe
10.4 Offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt
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Im Falle der kurzfristigen Absage durch den Prüfungskandidaten
ist die tatsächlich erfolgte Vorbereitung der Kommissionsberatung
a). mit 33,855 DM
b) mit 8,45 DM
zu vergüten, sofern der Prüfer im Wiederholungstermin nicht ein-
gesetzt werden kann.
(7) Das Führen des Protokolls in mündlichen und fachpraktischen
Prüfungen gehört zu den Nebenleistungen der Prüfer.
Anlage B
Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher Berlin
(1) In der Übersetzer- und in der .Dolmetscherprüfung
a) die Begutachtung der vier Hausarbeiten je Haus-
arbeit das Erstgutachten
jedes weitere Gutachten
die Begutachtung der vier bzw. zwei Überset-
zungsaufsichtsarbeiten je Aufsichtsarbeit das
Erstgutachten
jedes weitere Gutachten
die Begutachtung der thematischen Aufsichts-
arbeit das Erstgutachten
jedes weitere Gutachten
die Erstellung des Aufgabenvorschlages
für die Hausarbeit
für eine thematische Aufsichtsarbeit
für eine Übersetzungsaufsichtsarbeit
die Mitwirkung in allen Teilen der mündlichen
Prüfung
für Übersetzer
für Dolmetscher
die Mitwirikung in Beratungen des Prüfungs-
ausschusses, die nicht im zeitlichen Zusammen-
hang mit einer mündlichen Prüfung stehen,
je angefangene halbe Stunde 15,00 DM;
29,90 DM
15,00 DM
C. Hinweise zum Widerspruchsverfahren
1 Widerspruch
2 Aufschiebende Wirkung
3 Widerspruchsverfahren
Anlage
15,00 DM
7,90 DM
29,90 DM
15,00 DM
15,00 DM
7,90 DM
7,90 DM
A. Allgemeines
1 Nachstehend werden Hinweise zum Verwaltungs- und Wider-
spruchsverfahren in Schülerangelegenheiten gegeben, soweit
sich diese zur Beseitigung von Unsicherheiten insbesondere in
den Schulen als nützlich erweisen könnten. Die Hinweise er-
heben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verfahren ist
in den einschlägigen, in diesem Rundschreiben zitierten Geset-
zen geregelt. Diese Gesetze müssen gegebenenfalls ergänzend
herangezogen werden.
44,90 DM
149,50 DM
(2) in der zusammengefaßten Übersetzer- und Dolmetscherprü-
fung, die für beide Prüfungen durchgeführten Prüfungstätigkei-
ten nach den in Absatz 1 aufgeführten Vergütungssätzen;
(3) in den Erweiterungsprüfungen die durchgeführten Prüfungs-
tätigkeiten nach den in Absatz 1 aufgeführten Vergütungssätzen;
(4) die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen von Mitglie-
dern des Prüfungsamtes, deren Prüfertätigkeit nicht eine haupt-
amtliche Tätigkeit darstellt, mit 50 v.H. der aufgeführten Ver-
gütungssätze.
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Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
(VwV{fG Bln) und ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes (VwV{fG) gelten in eingeschränktem Umfang auch
für die Schulen, insbesondere in den Fällen, in denen sie Ver-
waltungsakte vorbereiten oder erlassen. Die eigentliche Unter-
richts- und Erziehungsarbeit fällt nicht unter diese Gesetze.
Verwaltungsakte sind insbesondere Entscheidungen über
die Aufnahme eines Schülers (Bewerbers) einschließlich der
Zuweisung zu einer bestimmten Schule,
— die Überweisung eines Schülers in eine Sonderschule,
— das Bestehen einer Beobachtungs- oder Probezeit,
— Anträge auf Wechsel des Oberschulzweiges,
die Versetzung eines Schülers,
den mit der Nichtversetzung gegebenenfalls verbundenen
Ausschluß vom weiteren Besuch des bisherigen Schul-
zweiges,
das Nichtaufsteigen eines Schülers in die nächsthöhere
Klassenstufe,
die Ausstellung eines Abgangszeugnisses anstelle eines
Abschlußzeugnisses,
die Wiederholung einer Klassenstufe aus besonderen Grün-
den, insbesondere bei gesundheitlicher Schonungsbedürf-
tigkeit,
Zulassung zu sowie Ausschluß und Ergebnis von Prüfungen,
die Ordnungsmaßnahmen
der Umschulung in eine andere Schule,
des Ausschlusses von der besuchten Schule,
des sofortigen Ausschlusses vom Unterricht bis zu zwei
Wochen gemäß 8 55 Abs. 5 SchulG.
Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung
und Sport
An alle Schulen
die Abendlehrgänge. zum nachträglichen Erwerb
schulischer A Abschlune
die. Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb
schullscher Abschlüsse an Volkshochschulen
die Kollegs
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter =
Rundschreiben
über Hinweise zum Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
bei Entscheidungen in Schülerangelegenheiten
Vom 1. Dezember 1986
SchuBSport II - CA 1
Tel.: 30 32 - 250 oder 3032 - 1, intern 9 87 - 250
Inhaltsübersicht
A. Allgemeines (Tz. 1 bis 6)
B. Hinweise zum Verwaltungsverfahren
1 Nichtförmlichkeit des Verfahrens
2 Handlungsfähigkeit, Beteiligte
Soweit die Schule ausschließlich fördernd, anregend und alltäg-
liche Dinge ordnend in Erscheinung tritt, liegt keine unmittel-
bare Rechtswirkung vor. So sind Erziehungsmaßnahmen (z. B.