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1.2.10. Die Mithilfe von Schülern beim. Heranholen der Ge-
räte und Stoffe, beim Aufbau der Geräte und bei der
Durchführung von Versuchen ist nur erlaubt, wenn da-
mit weder für ‘sie. noch für Dritte eine gesundheitliche
Gefährdung zu befürchten ist.
Lehrer, dürfen während des Unterrichts den Fachraum
zrundsätzlich nicht verlassen. Muß ein Lehrer aus zwin-
zenden Gründen dennoch kurzzeitig Schüler ohne Auf-
zicht in einem Fachraum lassen, muß er die zur Unfall-
‚erhütung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Vor einer Demonstration im Unterricht muß sich der Leh-
rer mit der Handhabung der Geräte und dem Reaktions-
ablauf vertraut gemacht haben. .
Vor dem- Beginn jeden Experiments muß der Lehrer
<lären, wie er Reste und Abfälle gefahrlos und am we-
nigsten umweltschädlich beseitigen kann (siehe Nummer
23:3):
Versuche, bei denen giftige oder gesundheitsschädigende
3ase, Dämpfe, Nebel oder Rauch auftreten, sind unter
zusreichender Belüftung in der Regel im Abzug durch-
zuführen.
Pipettieren mit dem’ Mund ist Schülern und Lehrern ver-
„oten.
Versuche an Pflanzen und Tieren
Giftige Tiere sowie Tiere, die häufig als: Krankheits-
überträger in Frage kommen, dürfen in Schulen nicht
gehalten werden und nicht zu Demonstrations- und
Beobachtungszwecken verwendet. werden.
Bei der Arbeit mit Bakterien- und Pilzkulturen dürfen
nur Versuche mit nicht pathogenen Formen durchge-
°ührt werden.
Versuche an Schülern
Versuche an Schülern dürfen nur durchgeführt werden,
wenn eine Schädigung des Organismus ausgeschlossen
ist und die hygienischen Erfodernisse gewährleistet sind.
Blutentnahme bei Schülern ist nicht erlaubt; die Länder
antscheiden über Ausnahmen durch gesonderte Rege-
ungen.-
Experimente mit ionisierenden Strahlen an Schülern
sind im Unterricht verboten.
Physiologische Versuche mit elektrischer Energie an
Schülern sind zu unterlassen.
Umgang mit Sondereinrichtungen und gefährlichen Ar-
beitsstoffen
Radioaktive Stoffe und Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Er-
‚ichtung und‘ dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
„onisierender Strahlen sind die Bestimmungen der Strah-
ıenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung
sowie die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Län-
der über Strahlenschutz in Schulen zu beachten.
Mit radioaktiven Stoffen über der Freigrenze der Strah-
lenschutzverordnung, mit Neutronenquellen und Rönt-
geneinrichtungen darf nur umgehen, wer zum Strahlen-
ichutzbeauftragten bestellt ist.
Geräte, bei denen schnelle Elektronen Röntgenstrahlen
erzeugen können (Gasentladung bei höherer Spannung),
sind Röntgengeräten gleichgestellt.
Auch radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze der
Strahlenschutzverordnung sind mit der gebotenen Vor-
sicht zu behandeln und unter Verschluß aufzubewahren.
Laser
Laser für Unterrichtszwecke müssen den Anforderungen
der Norm „Sicherheitstechnische Anforderungen für
Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel, DIN 58 126 Teil 6“
entsprechen:
Für die Arbeit mit Lasern, deren emittierte. Strahlung
unabhängig von der Betriebsart, Emissionszeit und Wel-
lenlänge zu keinen Gesundheitsschädigungen führt (La-
ser der Klasse 1), sind keine besonderen Vorkehrungen
erforderlich.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.13 4. Dezember 1986
Laser der Klasse 2 dürfen nur unter Verschluß aufbe-
wahrt werden und. nur unter Aufsicht eines Lehrers
betrieben werden.
Vor Aufbau und Durchführung von Versuchen mit La-
sern der Klasse 2 müssen die Beteiligten und die beob-
achtenden Schüler über die Gefahr des Laserlichts, ins-
besondere bei direktem Blick in den Laserstrahl, unter-
richtet werden.
Zugänge zu den Bereichen, in denen mit. Lasern der
Klasse 2 experimentiert wird, müssen während des Be-
iriebs durch Laser-Warnschilder nach DIN 58 126, Teil 6
gekennzeichnet werden.
in Schulen, in denen mit Lasern gearbeit: wird, muß ein
besonders befugter und fachkundiger Lehrer ‚als verant-
wortlich für den Laserschutz benannt werden.
Versuche und Vorführungen sind mit der jeweils ge-
ingsten notwendigen Laserleistung: durchzuführen.
Der Aufbau und die Durchführung von Versuchen mit
Lasern der Klasse 2 ist so zu gestalten, daß der direkte
Blick in den ‘Laserstrahl und. seinen Reflex vermieden
wird, zum Beispiel durch Abschirmung oder durch. Ab-
grenzung des gefährlichen Bereichs.
1.3.2.3
1.3.2.4
1.3.2.5
1.3.2.6
1.3.27
33
Gefährliche Arbeitsstoffe, exotherme
Reaktionen
Mit sehr giftigen cancerogenen und explosionsgefährli-
chen Stoffen dürfen Schülerversuche nicht durchgeführt
werden...
Entsprechendes gilt in der Regel für stark ‚exotherme
Reaktionen.
Quecksilber in offenen Gefäßen. darf bei Schülerversu-
chen nicht verwendet werden.
Elektrische Schaltungen
Schüler’ bis zur Jahrgangsstufe 10 dürfen in nicht be-
rührungssicheren Schaltungen nur mit Spannungen bis
zu 25 V Wechselspannung — gemessen mit einem Span-
nungsmesser mit einem Innenwiderstand von nicht. we-
niger als 50 KQ — experimentieren.
Als Stromquellen sind Geräte für Schutz-Kleinspannung
oder Funktionskleinspannung . mit sicherer ‚Trennung
nach DIN 57 100, Teil 410/VDE 0100, Teil 410 zu ver-
wenden. Darauf ist bereits bei der Beschaffung zu ach-
ten.
Mit berührungsgefährlichen Spannungen dürfen Übun-
gen von Schülern nur dann durchgeführt werden, wenn
das Lernziel, mit berührungssicheren Schaltungen ‘nicht
erreicht werden kann.
Beim Einsatz höherer Spannungen in nicht berührungs-
sicheren Schaltungen muß gewährleistet sein, daß der
durch sie hervorgerufene Strom durch einen induktions-
freien Widerstand von 2 KQ die Dauerstromstärke 3 mA
Wechselstrom effektiv bzw. 12 mA Gleichstrom nicht
überschreiten kann oder alle spannungsführenden Teile
zegen zufälliges Berühren geschützt wird.
Bei diesen Schaltungen ist ein Fehlerstrom-Schutzschal-
jer mit einem Nennauslösestrom von höchstens 30 mA
vorzusehen.
Falls Schüler im Sekundarbereich II in nicht berührungs-
sicheren Schaltungen mit. mehr als 25 V Wechselspan-
nung effektiv bzw. 60 V Gleichspannung experimentie-
ren und eine Begrenzung der Dauerstromstärke auf
3mA Wechselstrom effektiv bzw. 12 mA Gleichstrom
nicht möglich ist oder bei Spannungen mit einem Schei-
telwert über 15kV die Energie größer ist als 350 m]J,
muß der Lehrer die Schaltung überprüfen und auf Ge-
fahrenstellen hinweisen. Aufbau, Umbau und Abbau
von Experimentiereinrichtungen (Versuchsanordnungen)
mit berührungsgefährlichen Spannungen dürfen nur im
spannungslosen Zustand erfolgen.
Für das Experimentieren mit ‘berührungsgefährlichen
elektrischen Schaltungen gelten die Bestimmungen der
Norm „Betrieb von Starkstromanlagen — besondere Fest-
legungen für das Experimentieren mit elektrischer Ener-
gie in Unterrichtsräumen — DIN 57 105, Teil 12/VDE 105,
Teil 12“.
1.3.3.1
1.3.3.2
1.3.4
1.341
3.4.2
1.3.2
13.2.1
1.3.2.2