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Volume Nr. 13, 4. Dezember 1986

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1986 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.13 4. Dezember 1986 
255 
Stoffe, die aggressive Dämpfe entwickeln, sind in Schrän- 
ken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. 
Dieser Forderung wird genügt, wenn der Schrank 
Schwerkraft-Entlüftung ins Freie hat oder an ein Ab- 
sauggebläse angeschlossen ist, das dauernd oder in In- 
tervallen die austretenden Dämpfe ins Freie leitet. 
Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht über Augenhöhe auf- 
gestellt werden. 
Asbestdrahtnetze sind durch gleichwertige. andere Vor- 
richtungen (z.B. Keramiknetze oder Glaskeramikplat- 
ten) zu ersetzen, um mögliche Gefährdungen. durch 
Asbest-Feinstaub auszuschließen. 
Stahlflaschen mit verdichteten,; ver: 
flüssigten oder: unter Druck gelösten 
Gasen 
Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge 
auf das für den Unterricht erforderliche Maß zu be- 
grenzen. 
Beim Umgang mit Stahlflaschen mit Druckgasen sind die 
Betriebsvorschriften der Hersteller zu beachten, 
Stahlflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern 
oder Rettungswegen aufgestellt werden. 
Stahlflaschen für verdichtete oder verflüssigte Gase sind 
gegen Umfallen zu sichern. 
Die Forderung ist erfüllt; wenn sie ortsfest an der Wand 
oder am Experimentiertisch durch Schellen, Metallkän- 
der, Ketten befestigt oder auf feststehenden oder fahr- 
baren Gestellen aufbewahrt werden. 
Flaschen mit Flüssiggasen — nicht. mehr als 14kg je 
Raum -— sind stehend aufzubewahren und für die Ent- 
nahme aus der gasförmigen Phase stehend anzuschlie- 
ßen. 
Verhalten‘ von Lehrern und Schülern in naturwissen- 
schaftlichen Fachräumen und beim Experimentieren 
Schüler dürfen naturwissenschaftliche Fachräume ohne 
Aufsicht des Fachlehrers in der Regel nicht betreten. 
Die Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres in jedem 
naturwissenschaftlichen Fach auf die zur Unfallverhü- 
tung einzuhaltenden Regelungen hinzuweisen. 
Die Schüler sind bei allen geeigneten Gelegenheiten auf 
mit den Experimenten oder mit dem Umgang von Stof- 
fen verbundene Risiken und Unfallgefahren hinzuwei- 
sen und zu einem sachgerechten Umgang mit Maschinen, 
Schaltungen, Chemikalien usw. anzuhalten. 
Die Schüler sind davor zu warnen, gefährliche Experi- 
mente zu Hause nachzuvollziehen. . 
Die Schüler sind über Lage und Bedienung des elektri- 
schen Not-Aus-Schalters und des zentralen Gas-Haupt- 
hahnes zu informieren. 
Die Schüler sind auf Fluchtwege bzw. einen bestehen- 
den Rettungsplan und vorhandene Löscheinrichtungen 
(Feuerlöscher, Löschdecke, Löschsand) hinzuweisen. 
Ohne Aufforderung durch den Lehrer dürfen Geräte, 
Maschinen, Schaltungen und Chemikalien in der Regel 
nicht berührt werden. - 
Schüler dürfen in der Schule in der Regel nur unter An- 
leitung und Verantwortung des Lehrers Versuche durch- 
führen. Der Lehrer ist dabei zu einer dem Alter und der 
Reife der Schüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet. 
Der Lehrer kann in Einzelfällen Schüler auch ohne stän- 
dige Aufsicht in der Schule experimentieren lassen, wenn 
er nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen davon 
ausgehen kann, daß die Schüler mit Geräten und Che- 
mikalien sachgerecht umgehen.‘ . 
Der Lehrer hat die Schüler dazu anzuhalten, geeignete 
Schutzkleidung zu tragen, falls es das Experiment er- 
fordert. 
Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß die Schüler bei 
Versuchen, bei denen Augen- oder Gesichtsverletzungen 
auftreten können, einen Augen- oder Gesichtsschutz 
verwenden und angemessene Sicherheitsvorkehrungen 
treffen. 
TEIL 1 
Anforderungen - für. die Sicherheit im naturwissenschaftlichen 
Unterricht 
L1 Sicherung der Fachräume und Einrichtungen sowie Auf- 
bewahrung und Sicherung der Geräte und Stoffe 
Allgemeine Anforderungen 
Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Be- 
treten durch Unbefugte zu sichern. 
Das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden 
an Bau und Einrichtungen sind der Schulleitung zu mel- 
den. 
Beschädigte Geräte sind vom Lehrer, der den Schaden 
bemerkt, dem Sammlungsleiter sofort zu melden. Falls 
sie eine Gefahr darstellen, dürfen sie im Unterricht nicht 
weiter verwendet werden. 
Die Geräte zur Brandbekämpfung, zum Beispiel Feuer- 
löscher, Löschsand, Löschdecke und Verbandkästen, 
müssen griffbereit zur Verfügung stehen und auf ihre 
Funktionstüchtigkeit regelmäßig überprüft werden. 
Insbesondere in den Lehr- und Übungsräumen sind Hin- 
weise zur Ersten Hilfe anzubringen. 
Bedienungsanleitungen von Geräten sind so aufzube- 
wahren, daß sie jedem Lehrer jederzeit zur Verfügung 
stehen. 
Chemikalien dürfen nur in den Gefäßen der Hersteller 
ıder im Fachhandel dafür angebotenen Gefäßen aufbe- 
wahrt werden. 
Die Chemiekaliengefäße sind eindeutig und dauerhaft 
zu. beschriften und gegebenenfalls mit dem Gefahren- 
symbol (DIN 58 126, Teil 2). zu versehen. 
In jedem. Sammlungsraum sind beschriftbare geeignete 
Gefäße zur Aufnahme umweltschädlicher Chemikalien- 
reste bis zur endgültigen Entsorgung vorzusehen (siehe 
Teil 2). 
Gifteund cancerogene Stoffe 
Gefährliche Stoffe mit. der Gefahrenbezeichnung „sehr 
giftig“, Zubereitungen, die solche Gifte enthalten, und 
wie sehr giftige Stoffe zu behandelnde Chemikalien sind 
in Schulen nur vorrätig zu halten, wenn sie nach den Bil- 
dungsplänen/Lehrplänen unbedingt erforderlich sind, 
und dann nur in den für den Unterricht notwendigen 
kleinsten handelsüblichen Mengen. Sie müssen in einem 
Giftschrank diebstahlsicher aufbewahrt werden. 
Für die Aufbewahrung und Ausgabe der Giftschrank- 
schlüssel ist der Sammlungsleiter verantwortlich. Gift- 
schrankschlüssel dürfen Schülern nicht ausgehändigt 
werden. 
Bei Verlust oder Entwendung eines Giftschrankschlüs- 
sels muß unverzüglich das Sicherheitsschloß ausgewech- 
selt werden. 
Die in der Schule vorhandenen sehr giftigen Stoffe sind 
listenmäßig zu erfassen und die Übersicht so fortzu- 
schreiben und aufzubewahren, daß der Sammlungslei- 
ter/jeder Lehrer im Brand- oder Katastrophenfall oder 
bei Einbrüchen über die Art der vorhandenen oder ab- 
handen gekommenen Stoffe Auskunft geben kann. 
Stoffe, die als cancerogen gelten (siehe Anhang), sollen 
nur, wenn sie für den Unterricht unbedingt erforderlich 
sind, und dann nur in den für den Unterricht notwendi- 
gen kleinen Mengen vorrätig gehalten werden. Soweit 
sie nicht als Giftstoffe im Giftschrank aufbewahrt wer- 
den müssen, sind sie gesondert-von den übrigen Chemi- 
kalien unter Verschluß aufzubewahren. 
Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe 
Leicht entzündliche sowie explosionsgefährliche Stoffe 
sind nur in den für den Unterricht erforderlichen klein- 
sten handelsüblichen Mengen in einem Stahlschrank 
diebstahlsicher aufzubewahren. 
Dies gilt für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 
A I (mit Wasser nicht mischbar, Flammpunkt < 21 °C) 
und der Gefahrenklasse B (mit Wasser mischbar, Flamm- 
punkt < 21 °C), die leicht verdampfen und bei. niedri- 
gen Temperaturen mit Luft explosive Gemische bilden. 
1132 
1.1.3.3 
11.3.4 
1.1.4 
1:1:4.1 
1.1.4.2 
1.1.4.3 
1.1.4.4 
1.1.1.8 
1.1.4.5 
1.2 
1.2.1 
1.2.2 
1.2.3 
1.2.4 
1.2.5 
1.2.6 
1.2:7 
1.2.8 
1.2.9
	        
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