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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.15 2. September 1985
f) Wahlpflichtunterricht:
(1) Als Wahlpflichtunterricht sind die Fächer Dritte Fremdsprache, Mathematik, Physik, Chemie und
Biologie zulässig; auf besonderen Antrag können von dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk
an einzelnen Schulen auch die Fächer Musik und Bildende Kunst, von dem für das Schulwesen zustän-
digen Mitglied des Senats auch die Fächer Informatik und Sport zugelassen werden. Das Wahlpflichtfach
wird mit drei Unterrichtswochenstunden, falls Griechisch die dritte Fremdsprache ist, jedoch mit fünf
Unterrichtswochenstunden unterrichtet.
(2) Die Wahlpflichtfächer Dritte Fremdsprache, Musik, Bildende Kunst und Sport können nur mit Wir-
kung vom Beginn der Klasse 9 an für die Klassen 9 und 10 gewählt werden. Die Wahl bindet den Schüler
für beide Klassenstufen, jedoch kann der Schüler bei schlechteren als ausreichenden Leistungen oder mit
Zustimmung der Klassenkonferenz aus sonstigen pädagogischen Gründen am Ende der Klasse 9 seine
Wahl ändern und für die Klasse 10 eines der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fächer wählen.
(3) Mathematik kann der Schüler entweder für eine der beiden Jahrgangsstufen oder für beide Jahr-
gangsstufen wählen:
{4) Jedes der Fächer Physik, Chemie und Biologie kann nur für eine der beiden Jahrgangsstufen gewählt
werden; muß der Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, kann er. auch das .bisher besuchte Wahl-
pflichtfach wiederholen.
(5) Informatik. kann nur für die Klasse 10 gewählt werden:
(6) Die Schule muß in jeder der Klassenstufen 9 und 10 mindestens eine dritte Fremdsprache, Mathe-
matik und eine Naturwissenschaft anbieten; in der Klassenstufe 10 kann an die Stelle von Mathematik
oder einer Naturwissenschaft auch Informatik treten. Sofern an einer Schule mehrere Sprachenfolgen
(Anmerkung c) eingerichtet sind, ist das Mindestangebot_erforderlichenfalls um eine weitere dritte
Fremdsprache zu erweitern. Über dieses Mindestangebot hinaus können weitere der obengenannten
Wahlpflichtfächer ‚im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten angeboten
werden; im Fall der Fächer Informatik und Sport ist die Genehmigung des für das Schulwesen zustän-
digen Mitglieds.des Senats rechtzeitig zu beantragen. Soll das Mindestangebot unterschritten werden, ist
sin Antrag auf „Abweichende Organisationsform“.an das für das Schulwesen zuständige Mitglied des
Senats erforderlich.
3)
Gemäß $ 24 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit Nummer 3 der Ausführungsvorschriften über den Reli-
gionsunterricht sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit
für den Religionsunterricht freizuhalten.
Anlage 3
D
Stundentafel für das Französische Gymnasium“
(Klassen 5 bis 10)
Unterrichtsfächer
Pflichtunterricht
Deutsch”
Geschichte
Sozialkunde
Erdkunde
Französisch” 9
Latein“
Mathematik
Physik
Chemie
Naturwissenschaftlich-
;echnische Übungen
Biologie
Musik
Bildende Kunst/Werken®
Sport |
Wahlpflichtunterricht
3. Fremdsprache“
Fakultativer Unterricht”
Englisch?
und/oder
Wirtschaftslehre)
insgesamt!
Zahl der Wochenstunden je Klasse
KlS + Kl 6 Kl. 7 Kl. 8 Kl. 9: Kl. 10%
30) d)e)
32
54
36)
55
(36.37.38)