Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.15 2.September 1985
331
UN OH
(7) Eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung ist nicht zuläs-
sig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Wechsel
von der Gesamtschule oder bei der Aufnahme eines Schülers in
eine Schule eines der Oberschulzweige gemäß Nummer 33.
Abweichungen von Absatz 1 können in besonders begründeten
Fällen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 auch bei der
Aufnahme in die Schulfarm Insel. Scharfenberg zugelassen
werden.
24 - Nachversetzungsbescheinigung
(1) Wer die Überprüfung gemäß Nummer 21 bestanden hat und
die Schule weiter besucht, erhält eine Bescheinigung nach beige-
fügtem Muster (Anlage 4). Die Bescheinigung ist mit einer
Durchschrift herzustellen, vom Vorsitzenden des Ausschusses zu
unterschreiben und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Sie
trägt das Datum des Tages der mündlichen Prüfung. Die Durch-
schrift ist zum Schülerbogen zu nehmen.
(2) Hat ein Schüler bereits ein Abgangszeugnis erhalten, so wird
dieses eingezogen und vernichtet; stattdessen wird ein Verset-
zungs-, Abgangs- oder Abschlußzeugnis mit den Noten des ur-
sprünglich erteilten Zeugnisses - in dem nachgeprüften Fach je-
doch mit der Note „ausreichend“ - und den sich aus der nunmehr
erfolgten Versetzung ergebenden Zeugnisvermerken ausgestellt,
das das Datum der Leistungsüberprüfung trägt. Die Durchschrift
des ursprünglichen Zeugnisses wird ungültig gemacht, mit einem
Hinweis auf das endgültige Zeugnis versehen und zum Schüler-
bogen genommen.
(3) Für Schüler der Klasse 9 der Hauptschule, die diese Klasse im
zehnten oder elften Schulbesuchsjahr besucht haben und die
Hauptschule verlassen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß statt
des Abgangszeugnisses ein Zeugnis über den Hauptschul-
abschluß erteilt wird; der Zeugnisvermerk ist entsprechend anzu-
passen.
25 - *)
26 - *)
28 - Wechsel von der Hauptschule zur Realschule und zum. Gym-
nasium, Wechsel von der Realschule zum Gymnasium
(1) Auch nach Ablauf der Probezeit (vgl. Nummer 8) kann ein
Schüler von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymna-
sium und von der Realschule zum Gymnasium wechseln, wenn er
für den anderen Oberschulzweig als besser geeignet erscheint.
(2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum
Gymnasium oder von der Realschule zum Gymnasium ist in der
Regel nur bis zum Ende der Klasse 8 möglich. In der Klasse 7 darf
ein Wechsel nur zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der
Klasse 8 nur zum Beginn des Schuljahres erfolgen; Ausnahmen
sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Stellt sich die
Eignung eines Schülers für einen anderen Zweig der Oberschule
erst bei der Versetzung in die Klasse 9 heraus, so darf der Wechsel
in den anderen Zweig nur zu Beginn des Schuljahres erfolgen;
Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
Vom Beginn der Klasse 9 an ist für Schüler der Haupt- oder der
Realschule ein Wechsel zum Gymnasium nur noch nach Maß-
gabe der Nummer 29 in das Gymnasium in Aufbauform möglich
(3) Nach Beginn der Klasse 9 ist ein Wechsel von der Haupt-
schule zur Realschule nur unter besonderen Umständen zulässig.
Als solche Umstände sind gesundheitliche und soziale Belastun-
gen, die einen rechtzeitigen Wechsel des Oberschulzweiges ver-
hinderten, anzuerkennen.
(4) Die Lehrer der Klassen 7 und 8 haben durch ständige Beob-
achtung der Schüler und ihrer Entwicklung festzustellen, ob ein
Schüler für einen anderen Zweig der Oberschule als besser geeig-
net erscheint. Gegebenenfalls ist durch Beratung der Erziehungs-
berechtigten auf den Wechsel.in den anderen Zweig hinzuwirken.
(5) Wenn der Schüler für einen anderen Zweig der Oberschule
besser geeignet scheint, ist dies den Erziehungsberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Sie sind durch den Schulleiter der Schule
zu beraten. Ein Vermerk über die Beratung ist zum Schülerbogen
zu nehmen.
(6) Der Wechsel des Schülers in den anderen Oberschulzweig ist
von den Erziehungsberechtigten bei dem für die bisher besuchte
Schule zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zu beantra-
gen. Der Antrag kann auch von der Schule mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten gestellt werden. Dem Antrag sind beizu-
fügen
a) das Gutachten der Grundschule vor Aufnahme in die Ober-
schule,
b) die Zeugnisse der Oberschule,
c) ein von der Klassenkonferenz zu erstellendes Gutachten der
bisher besuchten Oberschule, in dem begründet wird, warum
der Wechsel des Schülers in einen anderen Oberschulzweig
empfohlen wird; diese Empfehlung ist besonders eingehend
zu begründen, wenn ein Schüler den angestrebten Schul-
zweig schon einmal besucht hat und wegen Nichtbestehens
der Probezeit oder wegen zweimaliger Nichtversetzung ver-
lassen mußte.
(7) Über die Aufnahme des Schülers in den anderen Oberschul-
zweig entscheidet der für die aufnehmende Schule zuständige
Schulaufsichtsbeamte im Bezirk im Benehmen mit dem Schullei-
ter der aufnehmenden Schule. Die Entscheidung ist den Erzie-
hungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(8) Die aufnehmende Schule soll dem Schüler insbesondere im
ersten Halbjahr nach dem Wechsel im Rahmen der personellen
und organisatorischen Möglichkeiten individuelle Hilfen zur Ein-
arbeitung gewähren.
(9) Der Schüler unterliegt in der aufnehmenden Schule einer
Probezeit nach den Nummern 8 und 9.
IV. Schulwechsel, Wechsel des Oberschulzweiges
27 - Allgemeines
(1) Der Wechsel von einer Schule zu einer anderen Schule des-
selben Schulzweiges ohne Unterbrechung des Bildungsganges
(„Schulwechsel“) ist möglich, sofern hierdurch kein Wechsel der
Fremdsprache, Fremdsprachenfolge oder - während der Frist, in
der der Schüler an die Festlegung seines Wahlpflichtfaches ge-
bunden ist - eines Wahlpflichtfaches eintritt. Schulwechsel sollen
möglichst nur zum Ende eines Schulhalbjahres stattfinden. Die
Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der auf-
nehmenden Schule. Bei einem Wechsel des Schulzweiges ist ein
Wechsel der Fremdsprache, ein Wechsel der Fremdsprachen-
folge oder die Teilnahme an einem fremdsprachlichen Unter-
richt, der auf einen späteren Unterrichtsbeginn in dieser Sprache
abgestellt ist, als bei diesem Schüler tatsächlich zutrifft, grund-
sätzlich nicht zulässig.
(2) Sofern dem Schüler in besonders begründeten Fällen det
weitere Besuch der bisherigen Schule nicht zumutbar ist oder der
Schulzweigwechsel zugelassen werden muß, obgleich Absatz 1
Sätze 1 und 4 dem entgegensteht, oder sofern der Schulzweig-
wechsel vorgeschrieben ist, kann der zuständige Schulaufsichts-
beamte im Bezirk Abweichungen von Absatz 1 zulassen; solche
Abweichungen sind nur möglich, wenn an allen Schulen des nun-
mehr zu besuchenden Schulzweiges - bei Schulwechsel an den
übrigen Schulen des Schulzweiges - das von dem Schüler ben6-
tigte Unterrichtsangebot nicht oder nur an Schulen vorhanden ist,
die vom Wohnort des Schülers aus so ungünstig zu erreichen
sind, daß ihr Besuch nicht zugemutet werden kann. Der zustän-
dige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk kann aus pädagogischen
Gründen in den Klassenstufen 7 und 8 Abweichungen von Absatz
1 auch in weiteren Fällen zulassen; das für das Schulwesen zu-
ständige Mitglied des Senats ist über die zugelassenen Abwei-
chungen zu informieren. Durch die Ausnahme sollen dem Schü-
ler keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile entstehen. Bei
der Entscheidung ist festzulegen, welche Sprachenfolge nunmehr
als die Sprachenfolge des Schülers gilt; der Schüler und seine
Erziehungsberechtigten sind im Hinblick auf die sich hieraus er-
gebenden Konsequenzen zu beraten.
‘*) Die Nummern 25 und 26 bleiben frei