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Volume Nr. 15, 2. September 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.15 2.September 1985 
327 
9 - Wechsel des Oberschulzweiges im Zusammenhang mit der 
Probezeit 
(1) Ein Schüler des Gymnasiums, der gemäß Nummer 8 Abs. 4 
diesen Schulzweig verlassen muß, kann seinen Bildungsgang 
durch Besuch der Realschule oder Hauptschule, ein Schüler der 
Realschule kann seinen Bildungsgang in diesem Fall durch Be- 
such der Hauptschule fortsetzen. Die Möglichkeit des Wechsels 
zur Gesamtschule bleibt unberührt. Die Erziehungsberechtigten 
sind vom Schulleiter der vom Schüler bisher besuchten Schule im 
Hinblick auf die Wahl des nunmehr zu besuchenden Oberschul- 
zweiges eingehend zu beraten; die Beratung ist aktenkundig zu 
machen. 
(2) ‚Die Erziehungsberechtigten müssen den Schüler bei einer 
Schule des nunmehr gewählten Oberschulzweiges anmelden. Er- 
forderlichenfalls ist durch das für die bisher besuchte Schule zu- 
ständige Schulamt eine Schule des nunmehr gewählten Schul- 
zweiges zu vermitteln. 
3) Die Schüler sollen bei einem Wechsel des Oberschulzweiges 
möglichst in eine bestehende Klasse der aufnehmenden Ober- 
schule eingewiesen werden; die Bildung neuer Klassen ist nur in 
besonderen Fällen mit Zustimmung des Schulaufsichtsbeamten 
im Bezirk zulässig. Die aufnehmende Schule soll dem Schüler 
insbesondere im ersten Halbjahr nach dem Wechsel im Rahmen 
der personellen und organisatorischen Möglichkeiten indivi- 
duelle Hilfen zur Einarbeitung gewähren. 
(4) Der Schüler unterliegt nach einem Wechsel vom Gymna- 
sium in der Realschule einer Probezeit, die bis zum Ende des 
Schuljahres dauert; für diese Probezeit gelten die voranstehenden 
Regelungen entsprechend: 
(5) Muß ein Schüler eines mit Klasse 5 beginnenden Gymna- 
siums nach dem Ergebnis der Probezeit das Gymnasium verlas- 
sen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, 
daß der Schüler wieder bei einer Grundschule anzumelden ist; 
bei dem späteren erneuten Übergang zur Oberschule ist erneut 
zemäß Nummer 8 eine Probezeit zu durchlaufen. . 
(6) Für einen Wechsel des Schulzweiges vor Ablauf der Probe- 
zeit gelten die Bestimmungen der Nummer 30 mit der Maßgabe, 
daß der Wechsel in besonderen Fällen auch noch zu einem Zeit- 
punkt erfolgen kann, der weniger als drei Unterrichtsmonate vor 
dem Ende der Probezeit liegt, wenn die organisatorischen Bedin- 
gungen in der für die Aufnahme vorgesehenen Schule das zu- 
lassen. Nummer 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
besondere Pflicht, die Schüler daraufhin zu beobachten, ob sie 
für den besuchten Oberschulzweig geeignet sind oder ob sie vor- 
aussichtlich den Anforderungen dieses Oberschulzweiges nicht 
gewachsen sein werden und dadurch auch die Arbeit in der Klasse 
behindern. Für die Entscheidung über die Eignung für den ge- 
wählten Oberschulzweig bilden die Leistungen des Schülers in 
der Probezeit sowie seine Fähigkeiten die Grundlage. 
(2) Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjah- 
res. Erscheint.der Erfolg der Probezeit gefährdet, so sind die Er- 
ziehungsberechtigten angemessene Zeit vor der Entscheidung 
über die Probezeit mündlich oder durch persönlichen Brief über 
die Leistungsdefizite zu informieren; unterbleibt die Benachrich- 
tigung, so kann daraus kein Anspruch auf Verbleiben in dem 
Schulzweig hergeleitet werden. Die Klassenkonferenz hat unter 
Vorsitz des Schulleiters, im Verhinderungsfall seines Vertreters, 
während der letzten beiden Unterrichtswochen der Probezeit 
über die Eignung der Schüler zu entscheiden. Die Entscheidung 
soll jedoch im Interesse eines rechtzeitigen Schulzweigwechsels 
bis zum zehnten Unterrichtstag vor. Ende der Probezeit getroffen 
werden. Hat ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Grün- 
den während der Probezeit den Unterricht in.einem solchen Aus- 
maß versäumt, daß eine Entscheidung nicht möglich ist, so kann 
die Klassenkonferenz beschließen, daß er eine weitere halbjäh- 
rige Probezeit durchlaufen muß; dieser Beschluß kann am Ende 
dieser weiteren Probezeit nicht noch ein weiteres Mal gefaßt wer- 
den. 
(3) Ein Schüler, der die Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, ist 
damit in den von ihm besuchten Oberschulzweig aufgenommen. 
In der Regel soll die Probezeit bei Leistungsausfällen in zwei 
Fächern ohne Ausgleich oder bei Leistungsausfällen in drei 
Fächern mit Ausgleich bei entsprechender Anwendung der Be- 
stimmungen der Nummer 13 Abs. 2 und 3 noch als erfolgreich 
durchlaufen gewertet werden. Abweichungen hiervon sind in be- 
sonders begründeten Fällen zulässig, zugunsten des Schülers vor 
allem dann, wenn längere Krankheit des Schülers oder sonstige 
wichtige Gründe die Leistungen in der Probezeit vorübergehend 
beeinträchtigt haben oder wenn - bei ausländischen Schülern 
oder bei deutschen Aussiedlern - Leistungsausfälle auf unzurei- 
chende Beherrschung der deutschen Sprache zurückzuführen 
sind und der Schüler voraussichtlich dennoch diesen Oberschul- 
zweig erfolgreich besuchen kann. In Zweifelsfällen sind auch die 
Zeugnisse und das Gutachten der Grundschule zu berücksich- 
tigen. 
(4) Ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums, der die 
Probezeit gemäß Absatz 3 nicht erfolgreich durchlaufen hat, muß 
den besuchten Oberschulzweig verlassen. Die bisher besuchte 
Oberschule informiert die von diesen Schülern zuvor besuchten 
Grundschulen und die für diese Schulen jeweils zuständigen 
Schulaufsichtsbeamten im Bezirk unter Angabe der Noten des 
letzten Zeugnisses der Grundschule und des Halbjahreszeugnis- 
ses der Klasse 7 mit dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 8) 
über die nicht erfolgreich durchlaufene Probezeit. 
II. Aufrücken und Versetzung 
10 - Grundsätze für Aufrücken und Versetzung 
(1). Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist eine 
pädagogische Maßnahme. Sie soll den Bildungsgang des einzel- 
nen Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstim- 
mung halten und die Leistungsfähigkeit der aufsteigenden Klasse 
sichern. 
(2) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig; Nummer 15 
Abs. 3 bleibt unberührt. 
(3) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Er- 
gebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht wer- 
den. Die Regelungen über die Nachversetzung (Abschnitt II) 
bleiben unberührt. 
(4) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entspre- 
chend für das Aufrücken in die Klasse 8 der Hauptschule (Num- 
mer 11). 
11- Aufrücken 
(1) Nach dem Besuch der Klasse 7 der Hauptschule rücken alle 
Schüler mit Beginmdes neuen Schuljahres in die Klasse 8 auf, so- 
weit nicht auf Grund der folgenden Absätze 2 und 3 die Wieder- 
holung der Klassenstufe 7 angeordnet wird. 
(2) Die Wiederholung der Klassenstufe 7 wird in der Regel nur 
für Schüler angeordnet, die höchstens acht Schulbesuchsjahre 
durchlaufen haben und die am Ende des Schuljahres so erheb- 
(5) Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Erziehungs- 
derechtigten spätestens. eine Woche vor Ende der' Probezeit 
schriftlich mitzuteilen, sofern die Probezeit nicht bestanden 
wurde; in diesem Fall sind die Erziehungsberechtigten auf die 
Notwendigkeit hinzuweisen, den Schüler umgehend bei einer 
Oberschule eines nach Nummer 9 Abs. 1 nunmehr in Betracht 
kommenden Oberschulzweiges anzumelden. 
(6) Verläßt ein Schüler die bisher besuchte Schule am Ende der 
Probezeit, so ist das Ergebnis der Probezeit auf dem Zeugnis zu 
vermerken. 
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die mit Klasse 5 beginnenden 
Gymnasien entsprechend. Hierbei bilden für die Anwendung des 
$ 58 Abs. 1 in Verbindung mit $ 57 Abs. 1, 2 und 4 SchulG jeweils 
die Gymnasien mit derselben ersten Fremdsprache einen Bil- 
dungsgang. Schüler; die an einem mit der Klasse 5 beginnenden 
Gymnasium in die Klasse 7 versetzt worden sind, durchlaufen 
dort keine erneute Probezeit; dies gilt auch bei einem Schul- oder 
Schulzweigwechsel.
	        
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