326
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.15 2. September 1985
Zensurenwert )
in
LdU-Stufe A
Zensurenwert
in LdU-Stufe B
und ungeteilter
Unterricht
(5) Die Überweisung in eine Beo-Klasse ist gegebenenfalls von
der Hauptschule auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonfe-
renz beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
a) der Schülerbogen,
b) ein Gutachten des Klassenleiters oder des beauftragten Leh-
rers, in dem auch die Gründe (besondere Krankheiten, Schä-
den in der psychischen und sozialen Entwicklung, Soziali-
sationsschäden) genannt sind, die vermutlich zu den Er-
ziehungsschwierigkeiten bei dem Schüler geführt haben,
c) ein Bericht über das Ergebnis etwaiger Hausbesuche und bis-
heriger Erziehungsmaßnahmen ‘sowie gegebenenfalls eine
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, n
d) eine Stellungnahme des Schulleiters der abgebenden Schule.
Der Schulaufsichtsbeamte veranlaßt ein Gutachten, das. vom
Schulpsychologischen Dienst in Zusammenarbeit mit dem Leiter
der‘ Beo-Klasse der aufnehmenden Schule erstellt wird. Nach
Vorliegen dieses Gutachtens entscheidet der Schulaufsichts-
beamte im Benehmen mit dem Schulleiter der aufnehmenden
Schule.
(6) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen der Schüler
zu Umwelt und Mitschülern zu normalisieren mit dem Ziel einer
vdaldigen Rückführung in eine allgemeine Klasse der Oberschule.
Dazu gehört auch die sorgfältige und vielseitige Beobachtung der
Schüler, um die Ursachen der Fehlhaltungen pädagogisch und
psychologisch zu ergründen sowie den Umfang der Störungen
5eurteilen und erforderliche sonderpädagogische Maßnahmen
und individualgerechte Methoden zum Abbau vorhandener
Schwierigkeiten anwenden zu können. Der Unterricht in den
Beo-Klassen ist in Anlehnung an die Rahmenpläne für Unterricht
und Erziehung in der Hauptschule durchzuführen. Die praktische
Betätigung (Projekte und Lehrgänge in Materialbereichen wie
etwa Holz, Textil, Metall, Hauswirtschaft) sowie Spiel und Sport
sind besonders zu pflegen. In geeigneten Fällen sind für Schüler
der Beo-Klassen in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend
und Sport des Bezirksamtes weitere Maßnahmen zur Förderung
ind Betreuung einzuleiten.
(7) Sobald sich .die Erziehung des Schülers in der Beo-Klasse
nicht mehr als notwendig erweist, ist er wieder der allgemeinen
Klasse der Hauptschule zuzuweisen. Die Rückführungen in eine
ıllgemeine Klasse der Hauptschule sind in der Regel mit dem Be-
zinn des Schuljahres auszusprechen. Rückführungen im Laufe
des Schuljahres sollen eine Ausnahme bleiben. Über die Rück-
führung eines Schülers in eine allgemeine Klasse der Haupt-
schule entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf Vor-
schlag des Klassenlehrers der Beo-Klasse und des Schulleiters,
lem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres vorzuschlagen ist, welche
Schüler in eine allgemeine Klasse der Hauptschule zurückgeführt
werden sollen.
(8) Alle die Schüler berührenden Maßnahmen sind in enger Zu-
sammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu treffen.
Zensurenwert
in
LdU-Stufe C
5 - Fördermaßnahmen für Kinder von deutschen Aussiedlern und
von Ausländern
Kinder von deutschen Aussiedlern und von Ausländern sollen in
besonderer Weise gefördert werden, um ihnen die erfolgreiche
Teilnahme am Regelunterricht zu ermöglichen. Die Ausfüh-
rungsvorschriften über den Unterricht für Kinder und Jugend-
liche von deutschen Aussiedlern (AV Aussiedler) vom 4. Oktober
1984 (ABl. S. 1511 - DBI. II S. 253) und die Ausführungsvor-
schriften über den Unterricht für ausländische Kinder und
Jugendliche (AV Ausländische. Schüler) vom 24. Mai 1984 (ABl.
S. 821 - DBl. III S. 95) in der jeweils geltenden Fassung sind zu
beachten. Diese Vorschriften enthalten auch Erleichterungen be-
züglich der von diesen Schülern zu erlernenden Fremdsprachen.
6 - Beobachtungsklassen für verhaltensgestörte Schüler
(1) Die Bezirksämter können nach Bedarf für höchstens 0,5 vom
Hundert der Gesamtschülerzahl der Hauptschulen des Bezirks
Klassen für verhaltensgestörte Schüler (Beobachtungsklassen -
Beo-Klassen -) an Hauptschulen einrichten. Diese Klassen sind
Sonderschuleinrichtungen im Sinne von $ 10 Abs. 2 und $ 26
Abs. 2 SchulG; organisatorisch sind sie Teil der Schule, an der sie
eingerichtet werden. In den Beo-Klassen sind in der Regel Son-
derschullehrer einzusetzen.
(2) In den Beo-Klassen werden Schüler unterrichtet, die wegen
ihrer Verhaltensstörungen auf dem allgemeinen Bildungsweg der
Hauptschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kön-
nen, weil sie
a) durch ihr Verhalten die Erziehungs- und Lernsituation der
Mitschüler gefährden,
5) in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, daß
sie den Bedingungen und Anforderungen des sozialen Le-
bens nicht gewachsen sind, so daß besondere Erziehungs-
schwierigkeiten eintreten, und
2) in verstärktem Maß erziehungsbedürftig sind, so daß eine
sonderpädagogisch geprägte Erziehung erforderlich ist.
7 - Übergang von der Grundschule
(1) Für die Aufnahme in die Klasse 7 gelten die Vorschriften
über den Übergang von der Grundschule in die Oberschule.
(2) Die Schüler sind in den Klassenstufen 7 und 8 - insbesondere
während des ersten Halbjahres der Klasse 7 - daraufhin zu beob-
achten, ob sie möglicherweise einen qualifizierteren Abschluß er-
reichen können, als dies im besuchten Oberschulzweig möglich
ist. Hat ein Schüler insbesondere während des ersten Halbjahres
Jer Klasse 7 Fähigkeiten und Leistungen gezeigt, die ihn für
zinen qualifizierteren Abschluß geeignet erscheinen lassen, so
3mpfiehlt die Klassenkonferenz den Erziehungsberechtigten, den
Schüler den Oberschulzweig wechseln zu lassen. Die Empfehlung
ist schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Überweisung in eine Beo-Klasse soll rechtzeitig erfolgen,
damit dort die besondere Förderung frühzeitig möglich ist und
Verhaltensstörungen sich nicht verfestigen. Die Überweisung
kommt nur in Betracht, wenn gesichert ist, daß auf dem allgemei-
nen Bildungsweg der Hauptschule mit den dort gegebenen Erzie-
hungsmitteln eine ausreichende Förderung nicht möglich ist. Sie
soll in der Regel erst erfolgen, wenn sich bereits gezeigt hat, daß
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht geeignet sind, das
Verhalten des Schülers nachhaltig zu beeinflussen, jedoch ist in
besonders begründeten Fällen auch eine sofortige Überweisung
in eine Beo-Klasse möglich.
(4) Überweisungen in‘ die Beo-Klassen sind zum Beginn des
Schuljahres auszusprechen. In Ausnahmefällen kann ein Schüler
auch im Laufe des Schuljahres in eine Beo-Klasse überwiesen
werden.
8 - Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Realschule oder in das Gymnasium er-
folgt probeweise. Während der Probezeit haben die Lehrer die