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Volume Nr. 15, 2. September 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.15 2. September 1985 
Zensurenwert ) 
in 
LdU-Stufe A 
Zensurenwert 
in LdU-Stufe B 
und ungeteilter 
Unterricht 
(5) Die Überweisung in eine Beo-Klasse ist gegebenenfalls von 
der Hauptschule auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonfe- 
renz beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk zu 
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen 
a) der Schülerbogen, 
b) ein Gutachten des Klassenleiters oder des beauftragten Leh- 
rers, in dem auch die Gründe (besondere Krankheiten, Schä- 
den in der psychischen und sozialen Entwicklung, Soziali- 
sationsschäden) genannt sind, die vermutlich zu den Er- 
ziehungsschwierigkeiten bei dem Schüler geführt haben, 
c) ein Bericht über das Ergebnis etwaiger Hausbesuche und bis- 
heriger Erziehungsmaßnahmen ‘sowie gegebenenfalls eine 
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, n 
d) eine Stellungnahme des Schulleiters der abgebenden Schule. 
Der Schulaufsichtsbeamte veranlaßt ein Gutachten, das. vom 
Schulpsychologischen Dienst in Zusammenarbeit mit dem Leiter 
der‘ Beo-Klasse der aufnehmenden Schule erstellt wird. Nach 
Vorliegen dieses Gutachtens entscheidet der Schulaufsichts- 
beamte im Benehmen mit dem Schulleiter der aufnehmenden 
Schule. 
(6) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen der Schüler 
zu Umwelt und Mitschülern zu normalisieren mit dem Ziel einer 
vdaldigen Rückführung in eine allgemeine Klasse der Oberschule. 
Dazu gehört auch die sorgfältige und vielseitige Beobachtung der 
Schüler, um die Ursachen der Fehlhaltungen pädagogisch und 
psychologisch zu ergründen sowie den Umfang der Störungen 
5eurteilen und erforderliche sonderpädagogische Maßnahmen 
und individualgerechte Methoden zum Abbau vorhandener 
Schwierigkeiten anwenden zu können. Der Unterricht in den 
Beo-Klassen ist in Anlehnung an die Rahmenpläne für Unterricht 
und Erziehung in der Hauptschule durchzuführen. Die praktische 
Betätigung (Projekte und Lehrgänge in Materialbereichen wie 
etwa Holz, Textil, Metall, Hauswirtschaft) sowie Spiel und Sport 
sind besonders zu pflegen. In geeigneten Fällen sind für Schüler 
der Beo-Klassen in Zusammenarbeit mit der Abteilung Jugend 
und Sport des Bezirksamtes weitere Maßnahmen zur Förderung 
ind Betreuung einzuleiten. 
(7) Sobald sich .die Erziehung des Schülers in der Beo-Klasse 
nicht mehr als notwendig erweist, ist er wieder der allgemeinen 
Klasse der Hauptschule zuzuweisen. Die Rückführungen in eine 
ıllgemeine Klasse der Hauptschule sind in der Regel mit dem Be- 
zinn des Schuljahres auszusprechen. Rückführungen im Laufe 
des Schuljahres sollen eine Ausnahme bleiben. Über die Rück- 
führung eines Schülers in eine allgemeine Klasse der Haupt- 
schule entscheidet der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk auf Vor- 
schlag des Klassenlehrers der Beo-Klasse und des Schulleiters, 
lem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres vorzuschlagen ist, welche 
Schüler in eine allgemeine Klasse der Hauptschule zurückgeführt 
werden sollen. 
(8) Alle die Schüler berührenden Maßnahmen sind in enger Zu- 
sammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. 
Zensurenwert 
in 
LdU-Stufe C 
5 - Fördermaßnahmen für Kinder von deutschen Aussiedlern und 
von Ausländern 
Kinder von deutschen Aussiedlern und von Ausländern sollen in 
besonderer Weise gefördert werden, um ihnen die erfolgreiche 
Teilnahme am Regelunterricht zu ermöglichen. Die Ausfüh- 
rungsvorschriften über den Unterricht für Kinder und Jugend- 
liche von deutschen Aussiedlern (AV Aussiedler) vom 4. Oktober 
1984 (ABl. S. 1511 - DBI. II S. 253) und die Ausführungsvor- 
schriften über den Unterricht für ausländische Kinder und 
Jugendliche (AV Ausländische. Schüler) vom 24. Mai 1984 (ABl. 
S. 821 - DBl. III S. 95) in der jeweils geltenden Fassung sind zu 
beachten. Diese Vorschriften enthalten auch Erleichterungen be- 
züglich der von diesen Schülern zu erlernenden Fremdsprachen. 
6 - Beobachtungsklassen für verhaltensgestörte Schüler 
(1) Die Bezirksämter können nach Bedarf für höchstens 0,5 vom 
Hundert der Gesamtschülerzahl der Hauptschulen des Bezirks 
Klassen für verhaltensgestörte Schüler (Beobachtungsklassen - 
Beo-Klassen -) an Hauptschulen einrichten. Diese Klassen sind 
Sonderschuleinrichtungen im Sinne von $ 10 Abs. 2 und $ 26 
Abs. 2 SchulG; organisatorisch sind sie Teil der Schule, an der sie 
eingerichtet werden. In den Beo-Klassen sind in der Regel Son- 
derschullehrer einzusetzen. 
(2) In den Beo-Klassen werden Schüler unterrichtet, die wegen 
ihrer Verhaltensstörungen auf dem allgemeinen Bildungsweg der 
Hauptschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kön- 
nen, weil sie 
a) durch ihr Verhalten die Erziehungs- und Lernsituation der 
Mitschüler gefährden, 
5) in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, daß 
sie den Bedingungen und Anforderungen des sozialen Le- 
bens nicht gewachsen sind, so daß besondere Erziehungs- 
schwierigkeiten eintreten, und 
2) in verstärktem Maß erziehungsbedürftig sind, so daß eine 
sonderpädagogisch geprägte Erziehung erforderlich ist. 
7 - Übergang von der Grundschule 
(1) Für die Aufnahme in die Klasse 7 gelten die Vorschriften 
über den Übergang von der Grundschule in die Oberschule. 
(2) Die Schüler sind in den Klassenstufen 7 und 8 - insbesondere 
während des ersten Halbjahres der Klasse 7 - daraufhin zu beob- 
achten, ob sie möglicherweise einen qualifizierteren Abschluß er- 
reichen können, als dies im besuchten Oberschulzweig möglich 
ist. Hat ein Schüler insbesondere während des ersten Halbjahres 
Jer Klasse 7 Fähigkeiten und Leistungen gezeigt, die ihn für 
zinen qualifizierteren Abschluß geeignet erscheinen lassen, so 
3mpfiehlt die Klassenkonferenz den Erziehungsberechtigten, den 
Schüler den Oberschulzweig wechseln zu lassen. Die Empfehlung 
ist schriftlich mitzuteilen. 
(3) Die Überweisung in eine Beo-Klasse soll rechtzeitig erfolgen, 
damit dort die besondere Förderung frühzeitig möglich ist und 
Verhaltensstörungen sich nicht verfestigen. Die Überweisung 
kommt nur in Betracht, wenn gesichert ist, daß auf dem allgemei- 
nen Bildungsweg der Hauptschule mit den dort gegebenen Erzie- 
hungsmitteln eine ausreichende Förderung nicht möglich ist. Sie 
soll in der Regel erst erfolgen, wenn sich bereits gezeigt hat, daß 
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht geeignet sind, das 
Verhalten des Schülers nachhaltig zu beeinflussen, jedoch ist in 
besonders begründeten Fällen auch eine sofortige Überweisung 
in eine Beo-Klasse möglich. 
(4) Überweisungen in‘ die Beo-Klassen sind zum Beginn des 
Schuljahres auszusprechen. In Ausnahmefällen kann ein Schüler 
auch im Laufe des Schuljahres in eine Beo-Klasse überwiesen 
werden. 
8 - Probezeit 
(1) Die Aufnahme in die Realschule oder in das Gymnasium er- 
folgt probeweise. Während der Probezeit haben die Lehrer die
	        
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