Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.3 31.Januar 1985
|. hinsichtlich ihrer schulaufsichtlichen Tätigkeit, ; 10. der Beamten der Laufbahn des Schulpsychologierats:
2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit in äußeren Schulangelegenheiten. der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk;
Die Beurteilungszeitpunkte werden zwischen den zuständigen 1. der Fachseminarleiter:
BEHLIEHEN SDESSNUNT a) hinsichtlich 8 3 Abs.6 Nr. 1:
(2) Für die dienstliche Beurteilung der Schulaufsichtsbeamten in 4 ai ; ; 8
; Ber er zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das
den Bezirken soll grundsätzlich das Muster der Anlage 1 der Aus- Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats oder ein
führungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beam- beauftragter Vertreter;
ten vom 17. Mai 1962 (DBI. 1/1962 Nr. 50) unter Berücksichtigung A ?
der Hinweise in deren Anlage 2 verwendet werden. Von der Ver- b) hinsichtlich $ 3 Abs.6 Nr. 2:
wendung des Musters der Anlage 1 der vorgenannten Ausfüh- der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk;
-ungsvorschriften kann abgesehen werden, wenn dies zum . ; )
Zwecke einer eingehenderen und umfassenderen Beurteilung 12. der Seminarleiter:
notwendig erscheint. Auch in diesem Falle muß jedoch die An- der zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das
age 1 unter Berücksichtigung der Hinweise in der Anlage 2 der Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats;
‚orgenannten Ausführungsvorschriften Richtlinie für die Beurtei- G . E
lung sein. der Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken:
(3) Für die dienstliche Beurteilung der Schulaufsichtsbeamten a) hinsichtlich $ 7 Abs.1 Nr. 1:
bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats gilt der Landesschulrat unter Mitwirkung eines von ihm
Absatz 2 entsprechend, beauftragten Schulaufsichtsbeamten bei dem für das
4) Für die dienstliche Beurteilung der Oberschulräte bei dem Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats;
Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt gilt Absatz 2 entspre- b) hinsichtlich $ 7 Abs. 1 Nr. 2:
hend.
© der von der Dienstbehörde bestimmte Vorgesetzte oder
(5) $3 Abs.2 gilt entsprechend. Dienstvorgesetzte:
88 der Schulaufsichtsbeamten bei dem für das Schulwesen zu-
A TE . ? ständigen Mitglied des Senats mit Ausnahme des Landes-
(1) Zuständig sind für die dienstliche Beurteilung schulrats:
i, der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der Berliner Schule der Landesschulrat oder die zuständigen Abteilungs-
mit Ausnahme der. John-F.-Kennedy-Schule: leiter;
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 15. des Landesschulrats:
der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der John-F.-Ken- das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats;
nedy-Schule: ?
A : S e 5 der Oberschulräte bei dem Wissenschaftlichen Landesprü-
der Inspektionsausschuß, der insoweit an Weisungen fungsamt mit Ausnahme des Leiters:
nicht gebunden ist; N f
EN De . der Leiter des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes:
der Lehrkräfte einschließlich des Leiters des Abendgym- . 4 N ©
hasiums: 17. des Leiters des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes:
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; der Landesschulrat.
4. der Lehrkräfte einschließlich des Leiters des Berlin-Kollegs:
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk;
der Lehrkräfte einschließlich des Leiters der Lehrgänge an
Volkshochschulen gemäß 853 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes
für Berlin:
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk;
der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der staatlichen
Fachschulen in den Fällen des 82 Abs. 1 sowie der Schullei-
ter im Falle des $2 Abs.2:
a) der zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das
Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats, soweit es
sich um von diesem Senatsmitglied verwaltete Fachschu-
len handelt;
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, soweit es
sich um Fachschulen: handelt, deren Verwaltung dem
Bezirk übertragen ist;
der Lehrkräfte ausgenommen Schulleiter der staatlichen
Fachschulen im Falle des 82 Abs.2:
der Schulleiter;
der Lehrkräfte ausgenommen Schulleiter, soweit sie Beamte
der Stiftungen Lette-Verein und Pestalozzi-Fröbel-Haus
sind:
der Schulleiter;
der Schulleiter, soweit sie Beamte der Stiftungen Lette-
Verein und Pestalozzi-Fröbel-Haus ‘sind:
der Direktor der Stiftung, sofern dieser zugleich Schullei-
ter ist,
das Kuratorium:
J+
(2) Sofern die Dienstbehörde eine. dienstliche Beurteilung
gemäß 82 Abs.3 für erforderlich hält, hat der zuständige Schul-
aufsichtsbeamte die Beurteilung zu fertigen. Bei der John-F.-Ken-
nedy-Schule sowie den Stiftungen Lette-Verein und Pestalozzi-
Fröbel-Haus verbleibt es bei den Zuständigkeiten gemäß
Absatz 1. Sofern die oberste Dienstbehörde eine dienstliche Beur-
teilung gemäß $2 Abs.3 für erforderlich hält, sind‘ auch der
zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das Schulwesen zu-
ständigen Mitglied des Senats, der Landesschulrat oder ein von
diesem beauftragter Schulaufsichtsbeamter berechtigt, dienst-
liche Beurteilungen über die in $ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten
abzugeben, sofern ihre Zuständigkeit nicht schon gemäß Absatz 1
gegeben ist.
89
(1). Die dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des $19
Abs. 1 des Laufbahngesetzes zu den Personalakten zu nehmen.
(2) 890 Nr. 7 und $84 des Personalvertretungsgesetzes sowie $ 22
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes sind zu beachten.
S$ 10
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Februar 1985 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über die
dienstliche Beurteilung der Beamten des Schul- und Schulauf-
sichtsdienstes vom 15. Mai 1972 (DBI. 11/1972 Nr. 33) außer
Kraft.