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Volume Nr. 3, 31. Januar 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.3 31.Januar 1985 
|. hinsichtlich ihrer schulaufsichtlichen Tätigkeit, ; 10. der Beamten der Laufbahn des Schulpsychologierats: 
2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit in äußeren Schulangelegenheiten. der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 
Die Beurteilungszeitpunkte werden zwischen den zuständigen 1. der Fachseminarleiter: 
BEHLIEHEN SDESSNUNT a) hinsichtlich 8 3 Abs.6 Nr. 1: 
(2) Für die dienstliche Beurteilung der Schulaufsichtsbeamten in 4 ai ; ; 8 
; Ber er zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das 
den Bezirken soll grundsätzlich das Muster der Anlage 1 der Aus- Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats oder ein 
führungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beam- beauftragter Vertreter; 
ten vom 17. Mai 1962 (DBI. 1/1962 Nr. 50) unter Berücksichtigung A ? 
der Hinweise in deren Anlage 2 verwendet werden. Von der Ver- b) hinsichtlich $ 3 Abs.6 Nr. 2: 
wendung des Musters der Anlage 1 der vorgenannten Ausfüh- der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 
-ungsvorschriften kann abgesehen werden, wenn dies zum . ; ) 
Zwecke einer eingehenderen und umfassenderen Beurteilung 12. der Seminarleiter: 
notwendig erscheint. Auch in diesem Falle muß jedoch die An- der zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das 
age 1 unter Berücksichtigung der Hinweise in der Anlage 2 der Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats; 
‚orgenannten Ausführungsvorschriften Richtlinie für die Beurtei- G . E 
lung sein. der Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken: 
(3) Für die dienstliche Beurteilung der Schulaufsichtsbeamten a) hinsichtlich $ 7 Abs.1 Nr. 1: 
bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats gilt der Landesschulrat unter Mitwirkung eines von ihm 
Absatz 2 entsprechend, beauftragten Schulaufsichtsbeamten bei dem für das 
4) Für die dienstliche Beurteilung der Oberschulräte bei dem Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats; 
Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt gilt Absatz 2 entspre- b) hinsichtlich $ 7 Abs. 1 Nr. 2: 
hend. 
© der von der Dienstbehörde bestimmte Vorgesetzte oder 
(5) $3 Abs.2 gilt entsprechend. Dienstvorgesetzte: 
88 der Schulaufsichtsbeamten bei dem für das Schulwesen zu- 
A TE . ? ständigen Mitglied des Senats mit Ausnahme des Landes- 
(1) Zuständig sind für die dienstliche Beurteilung schulrats: 
i, der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der Berliner Schule der Landesschulrat oder die zuständigen Abteilungs- 
mit Ausnahme der. John-F.-Kennedy-Schule: leiter; 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 15. des Landesschulrats: 
der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der John-F.-Ken- das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats; 
nedy-Schule: ? 
A : S e 5 der Oberschulräte bei dem Wissenschaftlichen Landesprü- 
der Inspektionsausschuß, der insoweit an Weisungen fungsamt mit Ausnahme des Leiters: 
nicht gebunden ist; N f 
EN De . der Leiter des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes: 
der Lehrkräfte einschließlich des Leiters des Abendgym- . 4 N © 
hasiums: 17. des Leiters des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes: 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; der Landesschulrat. 
4. der Lehrkräfte einschließlich des Leiters des Berlin-Kollegs: 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 
der Lehrkräfte einschließlich des Leiters der Lehrgänge an 
Volkshochschulen gemäß 853 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes 
für Berlin: 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk; 
der Lehrkräfte einschließlich Schulleiter der staatlichen 
Fachschulen in den Fällen des 82 Abs. 1 sowie der Schullei- 
ter im Falle des $2 Abs.2: 
a) der zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das 
Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats, soweit es 
sich um von diesem Senatsmitglied verwaltete Fachschu- 
len handelt; 
der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, soweit es 
sich um Fachschulen: handelt, deren Verwaltung dem 
Bezirk übertragen ist; 
der Lehrkräfte ausgenommen Schulleiter der staatlichen 
Fachschulen im Falle des 82 Abs.2: 
der Schulleiter; 
der Lehrkräfte ausgenommen Schulleiter, soweit sie Beamte 
der Stiftungen Lette-Verein und Pestalozzi-Fröbel-Haus 
sind: 
der Schulleiter; 
der Schulleiter, soweit sie Beamte der Stiftungen Lette- 
Verein und Pestalozzi-Fröbel-Haus ‘sind: 
der Direktor der Stiftung, sofern dieser zugleich Schullei- 
ter ist, 
das Kuratorium: 
J+ 
(2) Sofern die Dienstbehörde eine. dienstliche Beurteilung 
gemäß 82 Abs.3 für erforderlich hält, hat der zuständige Schul- 
aufsichtsbeamte die Beurteilung zu fertigen. Bei der John-F.-Ken- 
nedy-Schule sowie den Stiftungen Lette-Verein und Pestalozzi- 
Fröbel-Haus verbleibt es bei den Zuständigkeiten gemäß 
Absatz 1. Sofern die oberste Dienstbehörde eine dienstliche Beur- 
teilung gemäß $2 Abs.3 für erforderlich hält, sind‘ auch der 
zuständige Schulaufsichtsbeamte bei dem für das Schulwesen zu- 
ständigen Mitglied des Senats, der Landesschulrat oder ein von 
diesem beauftragter Schulaufsichtsbeamter berechtigt, dienst- 
liche Beurteilungen über die in $ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten 
abzugeben, sofern ihre Zuständigkeit nicht schon gemäß Absatz 1 
gegeben ist. 
89 
(1). Die dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des $19 
Abs. 1 des Laufbahngesetzes zu den Personalakten zu nehmen. 
(2) 890 Nr. 7 und $84 des Personalvertretungsgesetzes sowie $ 22 
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes sind zu beachten. 
S$ 10 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Februar 1985 in 
Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften über die 
dienstliche Beurteilung der Beamten des Schul- und Schulauf- 
sichtsdienstes vom 15. Mai 1972 (DBI. 11/1972 Nr. 33) außer 
Kraft.
	        
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