Path:
Volume Nr. 3, 31. Januar 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II n Nr.3 31.Januar 198% 
3. vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebens- 
zeit, sofern sie nicht mit der Anstellung zusammenfällt, 
bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt, sofern die 
letzte dienstliche Beurteilung länger als ein Jahr zurückliegt, 
vor jeder Beförderung‘ oder Übertragung eines anderen 
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ($15 Abs. 1 des Lauf- 
bahngesetzes), 
bei einer Versetzung oder bei Beendigung einer über sechs 
Monate hinausgehenden Abordnung für den Abordnungs- 
zeitraum, sofern hierdurch ein anderer Beamter für die 
dienstliche Beurteilung zuständig wird, 
bei einer Beurlaubung für die Dauer eines Jahres oder 
länger, 
beim Vorliegen persönlicher Erfordernisse. 
2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist jeder Beamte, der das 
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis einschließlich Besol- 
dungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage, Schulleiter und Semi- 
narleiter bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 alle fünf Jahre 
dienstlich zu beurteilen. Der erste Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt 
mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 
Von der regelmäßigen Beurteilung darf nur abgesehen werden, 
wenn sie wegen längerer Abwesenheit des Beamten nicht mög- 
lich ist. Sie ist unverzüglich nach Fortfall des Hindernisses nach- 
zuholen. Im Falle einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1 
Nr. 4, 5 und 8 sowie anläßlich einer Versetzung beginnt der Fünf- 
Jahres-Zeitraum ab diesem Zeitpunkt, im Falle einer Beurlau- 
bung für ein Jahr oder länger nach dem Ende der Beurlaubung 
neu. 
(3) Jeder Beamte ist ferner dienstlich zu beurteilen, wenn die 
oberste Dienstbehörde ($3 des Landesbeamtengesetzes) oder die 
Dienstbehörde ($4 des Landesbeamtengesetzes) dies aus beson- 
deren Gründen für erforderlich hält. Diese Gründe sind in der 
dienstlichen Beurteilung anzugeben. 
(4) Für die dienstliche Beurteilung während des Vorbereitungs- 
dienstes: gelten besondere Vorschriften. 
83 
(1) Beurteilungsmerkmale für die dienstliche Beurteilung der in 
$ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten sind nach Maßgabe der 
Absätze 3 bis 6: 
Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale und Fähigkeiten: 
insbesondere 
Einsatzbereitschaft 
Belastbarkeit 
Kooperationsbereitschaft 
Initiative und Selbständigkeit, 
Leistungen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Unter- 
richt und Erziehung: 
insbesondere 
unterrichtliche Tätigkeit 
erzieherische Tätigkeit 
Kontrolle. und Beurteilung von Lernergebnissen 
Beratung von Schülern und Eltern 
Mitarbeit im Rahmen der Schule, 
Leistungen und Fähigkeiten in der besonderen Funktion: 
insbesondere 
Fachkenntnisse (z. B. Fachwissenschaften, Schul- und Beam- 
tenrecht) 
Leistungen in der besonderen Funktion (z.B. Schulleitung, 
Fachbereichsleitung, Lehrgangsleitung usw.), 
Sonstige: 
insbesondere 
Wahrnehmung der Pflichten gemäß 8 18 ff. des Landesbeam- 
tengesetzes. 
(2) Bei der dienstlichen Beurteilung von Schwerbehinderten ist 
die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behin- 
derung zu berücksichtigen. 
(3) Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in Eingangs- 
ämtern umfaßt die Merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4. 
(4) Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in Beförderungs- 
ämtern einschließlich Schulleiter umfaßt die Merkmale nach 
Absatzl Nr.1 bis 4. 
(5) Die dienstliche Beurteilung der Beamten in der Laufbahn des 
Schulpsychologierats umfaßt die schulpsychologische Tätigkeit 
und die Tätigkeit in der Schule. 
(6) Fachseminarleiter werden gesondert beurteilt 
1. hinsichtlich der Tätigkeit im Fachseminar, 
2. hinsichtlich der Tätigkeit in der Schule. 
Die Beurteilungszeitpunkte werden zwischen den zuständigen 
Beurteilern abgestimmt. 
X 
(1) Die durch den gemäß $ 8 zuständigen Beurteiler zu fertigende 
dienstliche Beurteilung der in $ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten 
stützt sich auf Besichtigung des Unterrichts und bei Beamten in 
Beförderungsämtern sowie bei Schulpsychologen auch auf Beob- 
achtung bei der Wahrnehmung der besonderen Funktion durch 
den Beurteiler. Für die dienstliche Beurteilung ist das Muster der 
Anlage zu verwenden, in dem der zu beurteilende Beamte. über 
seine Tätigkeit während der Berichtszeit selbst Auskunft gibt. Bei 
unzureichenden Leistungen oder Erfolgen sind möglichst die 
Ursachen zu ergründen und aufzuzeigen (Wechsel. der Klasse, 
ungünstig zusammengesetzte Klasse usw.). Zu der Besichtigung 
des Unterrichts und der besonderen Funktion kann ein Beamter 
des Schul- oder Schulaufsichtsdienstes, der die Fachdisziplin der 
zu beurteilenden Lehrkraft vertritt, hinzugezogen werden, wenn 
die Fachdisziplin nicht bereits von dem beurteilenden Beamten 
vertreten wird. Der hinzuzuziehende Beamte muß, wenn er kein 
Schulaufsichtsbeamter ist, mindestens derselben Besoldungs- 
gruppe wie der zu beurteilende Beamte angehören. 
(2) Außer den nach Absatz 1 gewonnenen Beobachtungen sind 
Feststellungen bei sonstigen Schulbesuchen, bei Schulveranstal- 
tungen, im dienstlichen Verkehr mit der Lehrkraft sowie sonstige 
amtliche Erfahrungen bei der Beurteilung zu würdigen. 
(3) Der für die dienstliche Beurteilung zuständige Schulauf- 
sichtsbeamte kann den Schulleiter zur Feststellung tatsächlicher 
Voraussetzungen für die dienstliche Beurteilung heranziehen. 
(4) Urteile über Lehrkräfte, die im Rahmen von Sammelberich- 
ten, insbesondere über Gesamtrevisionen der Schulen, abgege- 
ben werden, sind keine dienstlichen Beurteilungen im Sinne 
dieser Ausführungsvorschriften. 
85 
(1) Die dienstliche Beurteilung der in $1 Nr. 1 bis 3 genannten 
Beamten ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für 
die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. 
(2) Für das Gesamturteil gelten folgende Notenstufen: 
Eignung und Leistung sind hervorragend (sehr gut); 
Eignung und Leistung entsprechen voll den Anforderungen 
(gut); 
Eignung und Leistung entsprechen den Anforderungen 
(befriedigend); 
Eignung und Leistung entsprechen im ganzen noch den 
Anforderungen (ausreichend); 
Eignung und Leistung entspechen nicht den Anforderungen. 
86 
Für die dienstliche Beurteilung der Seminarleiter gelten 83 Abs. 2 
und $7 Abs.2: entsprechend. 
87 
(1) Die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken sind gesonderı 
dienstlich zu beurteilen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.