Dienstblatt des Senats von Berlin Teil II n Nr.3 31.Januar 198%
3. vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebens-
zeit, sofern sie nicht mit der Anstellung zusammenfällt,
bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt, sofern die
letzte dienstliche Beurteilung länger als ein Jahr zurückliegt,
vor jeder Beförderung‘ oder Übertragung eines anderen
Amtes mit höherem Endgrundgehalt ($15 Abs. 1 des Lauf-
bahngesetzes),
bei einer Versetzung oder bei Beendigung einer über sechs
Monate hinausgehenden Abordnung für den Abordnungs-
zeitraum, sofern hierdurch ein anderer Beamter für die
dienstliche Beurteilung zuständig wird,
bei einer Beurlaubung für die Dauer eines Jahres oder
länger,
beim Vorliegen persönlicher Erfordernisse.
2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist jeder Beamte, der das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis einschließlich Besol-
dungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage, Schulleiter und Semi-
narleiter bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 alle fünf Jahre
dienstlich zu beurteilen. Der erste Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt
mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Von der regelmäßigen Beurteilung darf nur abgesehen werden,
wenn sie wegen längerer Abwesenheit des Beamten nicht mög-
lich ist. Sie ist unverzüglich nach Fortfall des Hindernisses nach-
zuholen. Im Falle einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1
Nr. 4, 5 und 8 sowie anläßlich einer Versetzung beginnt der Fünf-
Jahres-Zeitraum ab diesem Zeitpunkt, im Falle einer Beurlau-
bung für ein Jahr oder länger nach dem Ende der Beurlaubung
neu.
(3) Jeder Beamte ist ferner dienstlich zu beurteilen, wenn die
oberste Dienstbehörde ($3 des Landesbeamtengesetzes) oder die
Dienstbehörde ($4 des Landesbeamtengesetzes) dies aus beson-
deren Gründen für erforderlich hält. Diese Gründe sind in der
dienstlichen Beurteilung anzugeben.
(4) Für die dienstliche Beurteilung während des Vorbereitungs-
dienstes: gelten besondere Vorschriften.
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(1) Beurteilungsmerkmale für die dienstliche Beurteilung der in
$ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten sind nach Maßgabe der
Absätze 3 bis 6:
Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale und Fähigkeiten:
insbesondere
Einsatzbereitschaft
Belastbarkeit
Kooperationsbereitschaft
Initiative und Selbständigkeit,
Leistungen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Unter-
richt und Erziehung:
insbesondere
unterrichtliche Tätigkeit
erzieherische Tätigkeit
Kontrolle. und Beurteilung von Lernergebnissen
Beratung von Schülern und Eltern
Mitarbeit im Rahmen der Schule,
Leistungen und Fähigkeiten in der besonderen Funktion:
insbesondere
Fachkenntnisse (z. B. Fachwissenschaften, Schul- und Beam-
tenrecht)
Leistungen in der besonderen Funktion (z.B. Schulleitung,
Fachbereichsleitung, Lehrgangsleitung usw.),
Sonstige:
insbesondere
Wahrnehmung der Pflichten gemäß 8 18 ff. des Landesbeam-
tengesetzes.
(2) Bei der dienstlichen Beurteilung von Schwerbehinderten ist
die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behin-
derung zu berücksichtigen.
(3) Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in Eingangs-
ämtern umfaßt die Merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4.
(4) Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in Beförderungs-
ämtern einschließlich Schulleiter umfaßt die Merkmale nach
Absatzl Nr.1 bis 4.
(5) Die dienstliche Beurteilung der Beamten in der Laufbahn des
Schulpsychologierats umfaßt die schulpsychologische Tätigkeit
und die Tätigkeit in der Schule.
(6) Fachseminarleiter werden gesondert beurteilt
1. hinsichtlich der Tätigkeit im Fachseminar,
2. hinsichtlich der Tätigkeit in der Schule.
Die Beurteilungszeitpunkte werden zwischen den zuständigen
Beurteilern abgestimmt.
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(1) Die durch den gemäß $ 8 zuständigen Beurteiler zu fertigende
dienstliche Beurteilung der in $ 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beamten
stützt sich auf Besichtigung des Unterrichts und bei Beamten in
Beförderungsämtern sowie bei Schulpsychologen auch auf Beob-
achtung bei der Wahrnehmung der besonderen Funktion durch
den Beurteiler. Für die dienstliche Beurteilung ist das Muster der
Anlage zu verwenden, in dem der zu beurteilende Beamte. über
seine Tätigkeit während der Berichtszeit selbst Auskunft gibt. Bei
unzureichenden Leistungen oder Erfolgen sind möglichst die
Ursachen zu ergründen und aufzuzeigen (Wechsel. der Klasse,
ungünstig zusammengesetzte Klasse usw.). Zu der Besichtigung
des Unterrichts und der besonderen Funktion kann ein Beamter
des Schul- oder Schulaufsichtsdienstes, der die Fachdisziplin der
zu beurteilenden Lehrkraft vertritt, hinzugezogen werden, wenn
die Fachdisziplin nicht bereits von dem beurteilenden Beamten
vertreten wird. Der hinzuzuziehende Beamte muß, wenn er kein
Schulaufsichtsbeamter ist, mindestens derselben Besoldungs-
gruppe wie der zu beurteilende Beamte angehören.
(2) Außer den nach Absatz 1 gewonnenen Beobachtungen sind
Feststellungen bei sonstigen Schulbesuchen, bei Schulveranstal-
tungen, im dienstlichen Verkehr mit der Lehrkraft sowie sonstige
amtliche Erfahrungen bei der Beurteilung zu würdigen.
(3) Der für die dienstliche Beurteilung zuständige Schulauf-
sichtsbeamte kann den Schulleiter zur Feststellung tatsächlicher
Voraussetzungen für die dienstliche Beurteilung heranziehen.
(4) Urteile über Lehrkräfte, die im Rahmen von Sammelberich-
ten, insbesondere über Gesamtrevisionen der Schulen, abgege-
ben werden, sind keine dienstlichen Beurteilungen im Sinne
dieser Ausführungsvorschriften.
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(1) Die dienstliche Beurteilung der in $1 Nr. 1 bis 3 genannten
Beamten ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für
die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
(2) Für das Gesamturteil gelten folgende Notenstufen:
Eignung und Leistung sind hervorragend (sehr gut);
Eignung und Leistung entsprechen voll den Anforderungen
(gut);
Eignung und Leistung entsprechen den Anforderungen
(befriedigend);
Eignung und Leistung entsprechen im ganzen noch den
Anforderungen (ausreichend);
Eignung und Leistung entspechen nicht den Anforderungen.
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Für die dienstliche Beurteilung der Seminarleiter gelten 83 Abs. 2
und $7 Abs.2: entsprechend.
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(1) Die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken sind gesonderı
dienstlich zu beurteilen