Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.3 31.Januar 1985
I”
DBl. III S. 209), zuletzt geändert durch Verwaltungs-
vorschriften vom 17. August 1972 (ABl. S.1246 — DBI.
1.8; 207);
Ausführungsvorschriften über die Teilnahme von
Schulklassen an Gerichtsverhandlungen vom 7. Mai 1974
(ABl. S. 742 — DBl. III S. 131), zuletzt geändert durch
Verwaltungsvorschriften vom 12. Februar 1979 (ABl.
S. 427 — DBI. IIT S. 49),
Rundschreiben II Nr. 110/1978 — IIc A 2/5 —- vom
19. Oktober 1978 betreffend rechtskundliche Vortrags-
und Diskussionsveranstaltungen in der 10. Klasse der
Oberschule, hier: Erhöhung des Honorars,
Rundschreiben II Nr. 18/1977 —- IIc AS5 —- vom
1L5.März 1977 betreffend rechtskundliche Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen in der 10. Klasse der Ober-
schule, hier: Termin für Bericht über durchgeführte
Veranstaltungen,
Rundschreiben II Nr. 83/1982 — II - CASbG6 - vom
16. August 1982 betreffend Vorträge von Verfolgten des
nationalsozialistischen Regimes,
Rundschreiben II Nr. 16/1981 — II - CAS - vom
13. Februar 1981 betreffend Vorträge von Wissen-
schaftlern der Max-Planck-Institute in der gymnasia-
len Oberstufe,
Rundschreiben II Nr. 65/1979 — IIc A 5 — vom 25. Mai
1979 betreffend Besuche von Experten des Bundeskar-
tellamtes in Schulen und Klassenbesuche im Bundes-
kartellamt,
Rundschreiben II Nr. 95/1978 — IIc AS5 — vom 30. Au-
gust 1978 betreffend Verkehrserziehung, hier: Vorträge
von Verkehrsrichtern und Staatsanwälten,
Rundschreiben II Nr. 31/1973 — ILc A 7 — vom 25. April
1973 betreffend Vorträge in Schulklassen, hier: Städte-
bauliche Informationen,
Rundschreiben II Nr. 105/1982 — II C A 6 -—- vom
5. Oktober 1982 betreffend Referenten für Vorträge in
Schulklassen, hier: Deutscher Gewerkschaftsbund,
Rundschreiben II Nr. 61/1982 — C A 1/5 — vom 5. Juli
1982 betreffend Referenten für Vorträge in Schulklas-
sen, hier: Arbeitskreis „Schülerinformation“ der Wirt-
schaftsjunioren Berlin e. V.,
Schreiben — IcA8 —- vom 20. April 1976 betreffend
sexualkundliche Vorträge durch Ärzte in Schulklassen,
Rundschreiben II Nr. 43/1978 — IIc A 5 — vom
28. April 1978 betreffend Vorträge schulfremder Perso-
nen in Schulen,
Rundschreiben II Nr. 3/1983 —- II1- CE5 — 9/10 —- vom
2. Januar 1984 betreffend Durchführung von Vorträ-
gen von Richtern und Staatsanwälten zur Verkehrs-
erziehung in der Berliner Schule,
Rundschreiben II Nr. 26/1981 — II - CAS - vom
4. März 1981 betreffend Stellung der Schulen im Wahl-
kampf.
Dr. Hanna-Renate Laurien
Anlage
Hinweise für Referenten
Um das Verständnis der Schüler für politische, soziale und
kulturelle Fragen zu erweitern, sie in die Berufs- und Ar-
beitswelt einzuführen oder zur fachlichen Ergänzung und
Vertiefung einzelner Unterrichtsthemen sollen — insbeson-
dere in. den. Abschlußklassen und -gruppen der Oberschu-
len, der gymnasialen: Oberstufe, den berufsbildenden Schu-
ien und. den Fachschulen — Vorträge, Lesungen und Dis-
kussionen mit geeigneten Referenten veranstaltet werden.
Die Veranstaltungen sollen in besonderem Maße der poli-
tischen Bildung dienen; u.a. bieten sich Themen aus den
Bereichen von Wirtschaft, Recht, Technik, Wissenschaft,
Kultur, Verkehr, Umweltschutz, Gesundheitspflege und
Erziehungswesen sowie Fragen zur Berufswahl zur Be-
handlung an.
Der unterrichtende Lehrer soll die Veranstaltung didak-
tisch vor- und nachbereiten sowie Inhalt und Art ihrer
Durchführung auch im Hinblick auf die besondere Situa-
tion der Klasse oder Gruppe möglichst mit dem Referenten
abstimmen. Er leitet die Veranstaltung und muß während
ihrer gesamten Dauer anwesend sein.
Die Referenten sollen sich an folgenden Grundsätzen orien-
tieren:
Jeder Referent ist grundsätzlich frei in der inhalt-
lichen und methodischen Gestaltung seines Themas
und trägt dafür die fachliche Verantwortung.
Er sollte um Anschaulichkeit bemüht sein und die
Schüler. zur Mitarbeit aktivieren.
Der Referent soll auch über andere Auffassungen sach-
lich informieren und sich mit ihnen objektiv ausein-
andersetzen; die eigene Meinung oder die bestimmter
Gruppen sind dabei kenntlich zu machen...
Bei Vorträgen im Bereich der politischen Bildung wird
vom Referenten erwartet, daß er für die freiheitliche
demokratische Grundordnung eintritt. Im übrigen ist
zu beachten, daß Unterrichtsveranstaltungen der öf-
fentlichen Schule nicht der Werbung für einzelne Par-
teien oder Gruppen dienen dürfen.
Der Referent soll einen angemessenen Teil der zur
Verfügung stehenden Zeit dem Gespräch mit den Teil-
nehmern vorbehalten.
1
Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport
An die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Leiter der Fachschulen des Landes Berlin
den Leiter des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes
die Stiftung Lette-Verein
die. Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die dienstliche Beurteilung
der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes
(AV-Lehrerbeurteilung)
Vom 18. Dezember 1984
SchulJugSport I1.b D 2
Fernruf: 3032 -2 06 oder 3032 - 1, intern 987-206
Auf Grund des $19 Abs.1 Satz4 des Laufbahngesetzes vom
17. Juli 1984. (GVBl. S.976) wird bestimmt:
8'1
Diese Ausführungsvorschriften gelten für die folgenden Beamten
des Schul- und Schulaufsichtsdienstes:
Lehrkräfte der Berliner Schule, des Abendgymnasiums, des
Berlin-Kollegs, der Lehrgänge an Volkshochschulen gemäß
$53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin, der staatlichen
Fachschulen und der Berufsfachschulen und Fachschulen
der Stiftungen Lette-Verein und Pestalozzi-Fröbel-Haus,
2. Beamte der Laufbahn des Schulpsychologierats,
3. Fachseminarleiter,
Seminarleiter,
Schulaufsichtsbeamte einschließlich Oberschulräte bei dem
Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt.
82
(1) Jeder in 81 genannte Beamte ist dienstlich zu beurteilen
vor Beendigung der laufbähnrechtlichen Probezeit,
vor seiner Anstellung ($ 14 des Laufbahngesetzes), sofern es
sich nicht zugleich um eine Einstellung ($4 des Laufbahn-
gesetzes) handelt und die Anstellung sich nicht an die Probe-
zeit ($13 des Laufbahngesetzes) anschließt,