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Volume Nr. 7, 28. März 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.7 28.März 1985 
2 (minus) (10 Punkte) 
3 (plus) ( 9 Punkte) 
3 ( 8 Punkte) 
3 (minus) ( 7 Punkte) 
4 (plus) ( 6 Punkte) 
\ ( 5 Punkte) 
(minus) ( 4 Punkte) 
5 (plus) ( 3 Punkte) 
5 ( 2 Punkte) 
5 (minus) ( 1 Punkt) 
Ba (0 Punkte) 
der erreichbaren Gesamtleistung. 
bei mindestens 75 vom Hundert 
bei mindestens 70 vom Hundert, 
bei mindestens 65 vom Hundert 
bei mindestens 60 vom Hundert, 
bei mindestens 55 vom Hundert, 
bei mindestens 50 vom Hundert, 
bei mindestens 45 vom Hundert, 
bei mindestens 35 vom Hundert, 
bei mindestens 20 vom Hundert, 
bei mindestens 10 vom Hundert 
bei unter 10 vom Hundert 
3 
[m Gutachten über die Arbeit wird für jede Teilaufgabe, gegebenenfalls auch für die einzelnen 
Arbeitsschritte oder ähnliches, ausgewiesen, welche der erwarteten Teilleistungen erbracht 
wurden und welche Mängel aufgetreten sind. Die in den Korrekturanmerkungen und ‚im 
Gutachten ausgewiesenen Vorzüge und Mängel werden durch die Gegenüberstellung. der 
erreichten Bewertungseinheiten zu den erreichbaren Bewertungseinheiten ’gekennzeichnet. 
Die gutachterlichen Ausführungen können in tabellarischer Form erfolgen. In diesem Fall 
ist ein darüber hinausgehender Text nur erforderlich, wenn eine zusammenfassende Wür- 
digung der Leistung ein noch klareres Bild gibt oder wenn weitere Beurteilungselemente 
hinzutreten. 
Bei der Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit wird der Text für sich — unabhängig von 
seinem Anteil an der. gesamten” Arbeit — bewertet. Sich hieraus ergebende Punktabzüge 
gemäß Nummer 11 Ab®s.7 (1 oder 2 Punkte) werden im Anschluß an die fachliche Bewer- 
tung der gesamten Arbeit vorgenommen. Zeichenfehler außerhalb sprachlicher Darstellun- 
gen (z.B. im Zusammenhang mit kalkül- bzw. formelhaften Darstellungen) sind hier nicht 
zu berücksichtigen; sie können gegebenenfalls als fachsprachliche Fehler gewertet werden. 
Mündliche Prüfung 
Die Aufgaben sollen für die Fächer Chemie bzw. Biologie jeweils grundlegende Begriffe 
und Gesetze, Verfahren sowie Denk- und Arbeitsweisen berücksichtigen wie zum Beispiel: 
Erläuterung oder der Vergleich von Begriffen, 
Entwicklung oder die Interpretation von Gesetzen, 
Erläuterung oder Analyse von Experimenten bzw. experimentellen Anordnungen, 
Darstellung größerer fachlicher Zusammenhänge, 
Darstellung von fachspezifischen Verfahren und Arbeitsweisen. 
Es ist von konkreten Situationen, einfachen Experimenten oder Gedankenexperimenten 
auszugehen. 
Die Aufgabenstellung muß dem Zeitrahmen angepaßt. sein. Umfangreichere experimen- 
telle Aufgaben sind in der Regel nicht geeignet. 
Bewertung der mündlichen Prüfung . 
Zur Beurteilung der. mündlichen Prüfungsleistung sollen folgende Kriterien herangezogen 
werden: 
Sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung der Einhilfen, 
Qualität des Verständnisses und der Stoffbeherrschung, 
Fähigkeit, über ein Thema sprachlich verständlich und in logischem Zusammenhang zu 
referieren, 
korrekte Anwendung der Fachsprache. 
Anhang zu Anlage 3 c — Chemie, Biologie 
Beispiele für die Zuordnung von Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen: 
Zum Anforderungsbereich I gehören: 
L.. Gedächtnismäßiges Wiedergeben von Daten und Fakten sowie von Begriffen, Größen und Ein- 
heiten und deren Definitionen 
Gedächtnismäßiges Wiedergeben von Gesetzmäßigkeiten, Formeln, Reaktionen und Reaktions- 
schemata, Stoffklassen, Strukturtypen, Modellvorstellungen sowie deren Erläuterung , 
Wiedergeben von im Unterricht eingehend erörterten Fragestellungen und Zusammenhängen 
Anfertigen bzw. Beschreiben von Skizzen und Graphen zur Darstellung von Sachverhalten auf 
eine im Unterricht behandelte Weise 
Beschreiben eines im Unterricht behandelten Experiments bzw. Verfahrens sowie damit zusam- 
menhängender. Experimentier- bzw. Verfahrenstechniken 
Beschreiben von Aufbau und. Durchführen eines vorgeführten Experiments sowie der dazu- 
gehörigen Beobachtungen 
Aufbauen eines unbekannten Experiments nach Anweisung oder eines bekannten Experiments 
aus der Erinnerung 
Durchführen von Versuchen und Messungen nach geübtem Verfahren mit bekannten Geräten 
6.1 
5 
177
	        
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