Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.7 28.März 1985
2 (minus) (10 Punkte)
3 (plus) ( 9 Punkte)
3 ( 8 Punkte)
3 (minus) ( 7 Punkte)
4 (plus) ( 6 Punkte)
\ ( 5 Punkte)
(minus) ( 4 Punkte)
5 (plus) ( 3 Punkte)
5 ( 2 Punkte)
5 (minus) ( 1 Punkt)
Ba (0 Punkte)
der erreichbaren Gesamtleistung.
bei mindestens 75 vom Hundert
bei mindestens 70 vom Hundert,
bei mindestens 65 vom Hundert
bei mindestens 60 vom Hundert,
bei mindestens 55 vom Hundert,
bei mindestens 50 vom Hundert,
bei mindestens 45 vom Hundert,
bei mindestens 35 vom Hundert,
bei mindestens 20 vom Hundert,
bei mindestens 10 vom Hundert
bei unter 10 vom Hundert
3
[m Gutachten über die Arbeit wird für jede Teilaufgabe, gegebenenfalls auch für die einzelnen
Arbeitsschritte oder ähnliches, ausgewiesen, welche der erwarteten Teilleistungen erbracht
wurden und welche Mängel aufgetreten sind. Die in den Korrekturanmerkungen und ‚im
Gutachten ausgewiesenen Vorzüge und Mängel werden durch die Gegenüberstellung. der
erreichten Bewertungseinheiten zu den erreichbaren Bewertungseinheiten ’gekennzeichnet.
Die gutachterlichen Ausführungen können in tabellarischer Form erfolgen. In diesem Fall
ist ein darüber hinausgehender Text nur erforderlich, wenn eine zusammenfassende Wür-
digung der Leistung ein noch klareres Bild gibt oder wenn weitere Beurteilungselemente
hinzutreten.
Bei der Beurteilung der sprachlichen Richtigkeit wird der Text für sich — unabhängig von
seinem Anteil an der. gesamten” Arbeit — bewertet. Sich hieraus ergebende Punktabzüge
gemäß Nummer 11 Ab®s.7 (1 oder 2 Punkte) werden im Anschluß an die fachliche Bewer-
tung der gesamten Arbeit vorgenommen. Zeichenfehler außerhalb sprachlicher Darstellun-
gen (z.B. im Zusammenhang mit kalkül- bzw. formelhaften Darstellungen) sind hier nicht
zu berücksichtigen; sie können gegebenenfalls als fachsprachliche Fehler gewertet werden.
Mündliche Prüfung
Die Aufgaben sollen für die Fächer Chemie bzw. Biologie jeweils grundlegende Begriffe
und Gesetze, Verfahren sowie Denk- und Arbeitsweisen berücksichtigen wie zum Beispiel:
Erläuterung oder der Vergleich von Begriffen,
Entwicklung oder die Interpretation von Gesetzen,
Erläuterung oder Analyse von Experimenten bzw. experimentellen Anordnungen,
Darstellung größerer fachlicher Zusammenhänge,
Darstellung von fachspezifischen Verfahren und Arbeitsweisen.
Es ist von konkreten Situationen, einfachen Experimenten oder Gedankenexperimenten
auszugehen.
Die Aufgabenstellung muß dem Zeitrahmen angepaßt. sein. Umfangreichere experimen-
telle Aufgaben sind in der Regel nicht geeignet.
Bewertung der mündlichen Prüfung .
Zur Beurteilung der. mündlichen Prüfungsleistung sollen folgende Kriterien herangezogen
werden:
Sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung der Einhilfen,
Qualität des Verständnisses und der Stoffbeherrschung,
Fähigkeit, über ein Thema sprachlich verständlich und in logischem Zusammenhang zu
referieren,
korrekte Anwendung der Fachsprache.
Anhang zu Anlage 3 c — Chemie, Biologie
Beispiele für die Zuordnung von Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen:
Zum Anforderungsbereich I gehören:
L.. Gedächtnismäßiges Wiedergeben von Daten und Fakten sowie von Begriffen, Größen und Ein-
heiten und deren Definitionen
Gedächtnismäßiges Wiedergeben von Gesetzmäßigkeiten, Formeln, Reaktionen und Reaktions-
schemata, Stoffklassen, Strukturtypen, Modellvorstellungen sowie deren Erläuterung ,
Wiedergeben von im Unterricht eingehend erörterten Fragestellungen und Zusammenhängen
Anfertigen bzw. Beschreiben von Skizzen und Graphen zur Darstellung von Sachverhalten auf
eine im Unterricht behandelte Weise
Beschreiben eines im Unterricht behandelten Experiments bzw. Verfahrens sowie damit zusam-
menhängender. Experimentier- bzw. Verfahrenstechniken
Beschreiben von Aufbau und. Durchführen eines vorgeführten Experiments sowie der dazu-
gehörigen Beobachtungen
Aufbauen eines unbekannten Experiments nach Anweisung oder eines bekannten Experiments
aus der Erinnerung
Durchführen von Versuchen und Messungen nach geübtem Verfahren mit bekannten Geräten
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5
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