Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.7 28.März 1985
C —- Anforderungsbereich III
Auswählen und Verknüpfen von bekannten Daten, Fakten und Gleichungen bei neuartiger Auf-
gabenstruktur,
Entwickeln eigener Fragestellungen,
für vorgegebene Fragestellungen eigene Experimente planen, gegebenenfalls durchführen und
die Ergebnisse werten,
4. Entwickeln alternativer Lösungswege, wenn dieses in der Aufgabenstellung gefordert wird,
5. Finden von Anwendungsmöglichkeiten physikalischer Gesetze und Erscheinungen,
6. Entwickeln von Vorschlägen für die Erhöhung der Meßgenauigkeit bei Experimenten,
7. Erklären physikalischer Phänomene komplexer Art aus Natur und Technik,
8. aus Fragekomplexen anderer Fachgebiete die Aspekte herausfinden, zu denen die Physik Aus-
sagen machen kann, und diese Aussagen ausarbeiten und werten.
DE
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Anlage 3 c —- Chemie, Biologie
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
»
2.
2.1
2:2
2.3
2
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Aufgabenarten der schriftlichen Prüfung
Folgende Aufgabenarten sind zugelassen:
Lehrerexperiment: Beschreibung und- Auswertung eines Lehrerexperimentes, verbunden
mit der Bearbeitung sich daraus ergebender weiterer Fragestellungen.
Schülerexperiment: Durchführung eines Experimentes durch den Kandidaten, Beschreibung
und Auswertung des Experimentes, verbunden mit der Bearbeitung sich daraus ergebender
weiterer Fragestellungen.
Strukturierte Aufgabe: Bearbeitung einer mehrteiligen, strukturierten Aufgabe, die nach
Möglichkeit auf vorgelegtem Material wie der Beschreibung von Experimenten, Graphen,
Meßreihen, Tabellen, Texten, Bildern, Filmen usw. aufbaut.
Die Experimente dürfen den Kandidaten in der hier verwendeten Form nicht bekannt sein.
Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung
Das Kurshalbjahr, das den prüfungsdidaktischen Schwerpunkt darstellt, ist mit mehr als
50 vom Hundert der Gesamtanforderung (Summe der maximal erreichbaren Bewertungs-
einheiten) zu berücksichtigen; die beiden Aufgabenvorschläge sollen sich auf unterschied-
liche Schwerpunkte dieses Kurses beziehen. Inhaltstypische Fragestellungen mindestens
eines anderen Kurshalbjahres sind mit mindestens 25 vom Hundert der Gesamtanforderung
zu berücksichtigen.
Bei der Aufgabenkonstruktion sind die drei Anforderungsbereiche als Hilfsmittel anzu-
wenden. Bei der Zuordnung. der Teilleistungen zu den Anforderungsbereichen sind sowohl
die Rahmenpläne als auch die Art und die Intensität der Behandlung entsprechender Pro-
bleme im Unterricht zu berücksichtigen.
Die Prüfungsaufgabe darf aus höchstens drei voneinander unabhängigen Aufgaben (Teil-
aufgaben im Sinne von Nummer 9) zusammengesetzt sein, die von verschiedener Aufgaben-
art sein können.
Den erwarteten Teilleistungen sind Bewertungseinheiten zuzuordnen, die unter Berücksich-
tigung der vorauszusetzenden Leistungsfähigkeit der Kandidaten etwa dem erwarteten
zeitlichen Aufwand bei der Lösung der Aufgabe entsprechen. Die Teilleistungen sind jeweils
einem bestimmten Anforderungsbereich zuzuordnen; komplexere Teilleistungen sind dem
vorwiegenden Anforderungsbereich zuzuordnen. Die Gesamtsumme der vorgesehenen Be-
wertungseinheiten soll so groß sein, daß bei der Korrektur die Feinheit der Prozentskala
ausgenutzt werden kann. Eine Prüfungsaufgabe entspricht dem geforderten Anspruchs-
niveau, wenn der Umfang der erwarteten Leistungen in den Anforderungsbereichen I, II
und III sich insgesamt etwa wie 4:5:1 verhält. Beispiele für die Zuordnung von Teillei-
stungen zu den Anforderungsbereichen werden im Anhang gegeben.
Bei der Formulierung der Aufgaben ist anzustreben, daß auch unabhängige Einstiege in
bestimmte Aufgabenteile möglich sind. Insbesondere soll die Bearbeitung von Aufgaben-
teilen, die dem Anforderungsbereich I oder II zugeordnet werden, nur in sehr beschränktem
Maße von der Lösung von Aufgabenteilen abhängen, die dem Anforderungsbereich III zu-
geordnet werden. Am Anfang der Aufgabe sollen keine Teilleistungen erwartet werden, die
dem Anforderungsbereich III zugeordnet werden. Es ist gestattet, Zwischenergebnisse in
der Aufgabenstellung anzugeben, um die unabhängige Bearbeitung sich anschließender Auf-
gabenteile zu ermöglichen.
Aus der Formulierung. der Aufgaben muß klar hervorgehen, welche Teilleistungen vom
Kandidaten gefordert werden und in welcher Detaillierung sie erwartet werden, es sei denn,
as ist prüfungsdidaktisch gerechtfertigt, hier eine selbständige Leistung des Kandidaten zu
fordern. Die Gliederung der Aufgabe ist eine prüfungsdidaktische Hilfe, die auch bei den
Aufgabenarten „Lehrerexperiment‘“ und „Schülerexperiment‘ erforderlich ist. Ist eine kon-
sequente schrittweise Bearbeitung von Aufgabenteilen möglich, soll nicht weiter gegliedert
werden.
Zur Bearbeitung der Aufgabe gehört ein die wesentlichen Gedankengänge und Zusammen-
hänge darstellender, in angemessener Fachsprache formulierter Text.