Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III :Nr.7 28.März 1985
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Es sind folgende Angaben in einer tabellarischen Aufstellung erforderlich:
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1.
Nr. des Erwartete Teilleistung
Aufgaben- mit kurzer Angabe der
teils wichtigsten Ergebnisse
Didaktischer Zusam- Vorwiegender Zugeordnete
menhang mit dem Anforderungs- Bewertungs-
vorausgegangenen bereich einheiten
Unterricht (AB) (BE)
Bei den nicht dem prüfungsdidaktischen Schwerpunkt entnommenen Aufgabenteilen ist
anzugeben, welchem Kurshalbjahr sie zuzuordnen sind. Für jeden Vorschlag sind am Ende
die Summen der Bewertungseinheiten anzugeben, die einerseits auf die drei Anforderungs-
bereiche, andererseits auf die verschiedenen berücksichtigten Kurse entfallen.
Zu Aufgabenteilen mit im wesentlichen selbständigen Fragestellungen sind auf dem dem
Kandidaten vorgelegten Text Gewichtungen anzugeben. Haben die Teilaufgaben nur den
Charakter strukturierender Arbeitsaufträge, so sind keine Gewichtungen anzugeben. Ins-
gesamt sollen zu der Prüfungsaufgabe höchstens vier Gewichtungen angegeben weı den.
Hilfsmittel können eine Formelsammlung, ein Tabellenwerk,; eine Zahlentafel oder ein
nichtprogrammierharer Taschenrechner sein; es ist anzugeben, welche dieser Hilfsmittel
von den Kandidaten verwendet. werden dürfen. Soll eine Formelsammlung oder ein Tabel-
lenwerk eingesetzt werden, muß der Titel im Aufgabenvorschlag angegeben werden. Der
Einsatz eines programmierbaren Rechners muß beantragt werden.
Verfahrensregelungen für die schriftliche Prüfung
Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt im Leistungsfach 240, in einem Grund-
kursfach 180 Minuten. Versuche sind innerhalb der angegebenen Arbeitszeit durchzuführen.
Eine sogenannte Einlesezeit ist vor Beginn der Bearbeitungszeit nicht zulässig; es kann
jedoch, ‚sofern der besondere Charakter bestimmter Aufgabenstellungen dies erfordert
(z.B. Versuche), eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten beantragt wer-
den; eine genaue Begründung ist in einem solchen Fall erforderlich. Die Arbeitszeit be-
ginnt, wenn die Prüfungsaufgabe allen Kandidaten schriftlich vorliegt.
Die vorzeitige Öffnung der Prüfungsaufgabe kann heantragt werden; dieser Antrag gilt
stets für beide Vorschläge. Der Antrag auf vorzeitige Öffnung ist zusätzlich auf dem Um-
schlag zu vermerken.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
).
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Im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an die Korrektur der Arbeiten (vgl. Num-
mer 11 Abs. 3) sind die folgenden Grundsätze zu beachten: Richtige Teilergebnisse, Fehler
und Lücken in der Bearbeitung sind klar zu kennzeichnen. Für die Fehler ist eine min-
destens dreistufige Skala (z.B. leicht; mittel, schwer) anzuwenden; das Gewicht von Lük-
ken ist deutlich zu machen. Werden nach Fehlern Teilleistungen erbracht, die den gefor-
derten Teilleistungen nach Umfang und Schwierigkeitsgrad gleichwertig sind, so sollen die
vorgesehenen Bewertungseinheiten voll gegeben werden. Entsprechend ist zu verfahren,
wenn der Kandidat andere Lösungen erbringt, als im Erwartungshorizont vorgesehen. Die
volle Zahl von Bewertungseinheiten soll nur gegeben werden, wenn die textliche Gestaltung
inhaltlich und fachsprachlich den Ansprüchen genügt.
Die erreichbare Gesamtleistung ergibt sich aus der Summe der Bewertungseinheiten, Die
Beurteilung (Note mit Tendenz) ergibt sich aus der tatsächlich ‚erreichten Summe der
Bewertungseinheiten nach folgendem Schlüssel:
1 (plus) :: (15 Punkte) wird erteilt bei 100 vom Hundert,
E (14 Punkte) bei mindestens 95 vom Hundert,
1 (minus) (13 Punkte) bei mindestens 90 vom Hundert,
2-(plus):‘ (12 Punkte) bei mindestens 85 vom Hundert,
% (11 Punkte) bei mindestens 80 vom Hundert,
2 (minus) (10 Punkte) bei mindestens 75 vom Hundert,
plus). (9 Punkte) bei mindestens 70 vom Hundert,
® ( 8 Punkte) bei mindestens 65 vom Hundert,
3 (minus) ( 7 Punkte) bei mindestens 60 vom Hundert,
4 (plus) ( 6 Punkte) bei mindestens 55 vom Hundert,
(5 Punkte) bei mindestens 50 vom Hundert,
(minus) (.4 Punkte) bei mindestens 45 vom Hundert
5 (plus) : (3 Punkte) bei mindestens 35 vom Hundert
S (2 Punkte) bei mindestens 20 vom Hundert,
5 (minus) ( 1 Punkt) bei mindestens 10 vom. Hundert
6 (0 Punkte) bei unter 10 vom Hundert
der erreichbaren Gesamtleistung.
Im Gutachten über die Arbeit wird in. tabellarischer Weise durch Gegenüberstellung zu-
sammengestellt, wie viele der für die einzelnen Teilleistungen vorgesehenen Bewertungs-
einheiten jeweils vom Kandidaten erreicht wurden. Wurde nicht die volle Zahl der Bewer-
tungseinheiten gegeben, so ist das —- gegebenenfalls stichwortartig, als Hinweis auf die
Randkorrektur.— knapp zu kommentieren. Ein darüber hinausgehender Text ist nur erfor-
derlich, wenn eine zusammenfassende Würdigung der Leistung ein noch klareres Bild gibt
oder wenn weitere Beurteilungselemente hinzutreten.