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Volume Nr. 7, 28. März 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

5.1.2.2 
5.1.3 
5.1.3.1 
5.1.3.2 
5.1.3.3 
5.2 
5.2.1 
52.2 
3.2.3 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teillll Nr.7 28.März 1985 
spiel Xdevu$ky, XuCitel’nicoj, XpiSit, Xvidet, XCitaes, XCitat, Xgotovte) sind /G-Fehler (nicht: 
-R). Zeichensetzungsfehler werden angestrichen, aber nicht gewertet. Fehlendes Trema 
wird nicht angestrichen. Fehler, gleich welcher Kategorie, die sich nur mit Hilfe von Spe- 
zialstilistiken aufklären lassen, werden angestrichen, aber eingeklammert und nicht als 
Fehler gewertet (Beispiele: v vagon-restorane oder v vagone-restorane? v MeZdunarodnom 
fizigeskom gode — hier nicht godu). Sogenannte Flüchtigkeitsfehler sind als Fehler zu 
kennzeichnen und zu bewerten. 
Fehlerindex 
Die Bewertung der Leistungen im Bereich „Sprachliche Richtigkeit“ ergibt sich aus der 
Zuordnung der Noten zu Fehlerindizes nach der als Anhang beigefügten Tabelle. Bei der 
Berechnung des Fehlerindexes wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt. 
Die Fehlerindizes werden. ermittelt als Prozentsatz der Gesamtzahl der Fehler an der Zahl 
der Wörter der Prüfungsarbeit. Mehrere Fehler in einem Wort gelten als ein ganzer Fehler. 
Inhalt 
Zur inhaltlichen Leistung gehören: 
Textverständnis 
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat den ihm vorgelegten Text in den Teilbereichen 
Thema (Thema und Teilthema), Komposition (Aufbau, Gedankenfolge, skaz etc.), Stil 
(Stilmittel, Sprachebenen, funktionale Stile, Register etc.) und gegebenenfalls Textsorte 
richtig und differenziert versteht. 
Wissen * 
Gewertet werden Kenntnisse der Wirkungsweise sprachlicher Mittel sowie Kenntnisse im 
Bereich der Landeskunde und der Literatur. 
Urteilen 
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat schlüssig argumentiert und inwieweit er Textaus- 
sagen in Beziehung zu Sachverhalten setzen und werten kann. 
Ermittlung der Gesamtnote 
Die Bereiche „Ausdrucksvermögen‘“, „Sprachliche Richtigkeit“ und „Inhalt“ werden im 
Verhältnis 1 : 1 : 1 gewertet. 
Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen „Sprachliche Richtigkeit“ und 
„Ausdrucksvermögen“ kleiner als 6 Punkte, so kann die Gesamtnote nicht besser als aus- 
reichend (6 Punkte) lauten. Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen 
„Sprachliche Richtigkeit“ und „Ausdrucksvermögen“ kleiner als 2 Punkte, so kann die Ge- 
samtnote nicht besser als mangelhaft (3 Punkte) lauten. Ist die Leistung im Teilbereich 
„Inhalt“ ungenügend (0 Punkte), so kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft 
(3 Punkte) lauten; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Ausführungen des Kandi- 
daten sich nicht auf die Aufgabenstellung beziehen. 
Die Wortzahl muß vom korrigierenden Lehrer überprüft werden; Zitate sind dabei nicht 
zu berücksichtigen. Fehler in zitierten Stellen werden angestrichen, aber nicht gewertet. 
Wird die Mindestwortzahl um mehr als 100 Wörter unterschritten, so ist das Gesamturteil 
um eine Notenstufe (3 Punkte) herabzusetzen; wird in Ausnahmefällen hiervon abge- 
wichen, so ist dies zu begründen. 
145 
Aufgaben der mündlichen Prüfung 
Die erste dem Kandidaten vorgelegte Aufgabe besteht aus einem ihm unbekannten Text 
(auch Gegenüberstellung von zwei Texten), gegebenenfalls in Verbindung mit visuellem 
Material (Bild, Zeichnung, Statistik). Die Entscheidung, welchem der beiden zur Ver- 
fügung stehenden Kurshalbjahre diese Aufgabe. entnommen wird, trifft der Prüfer. Der 
Kandidat muß sich zum. Text zusammenhängend äußern. Der Text soll eine Länge von 
250 Wörtern nicht überschreiten. Er kann dem Kandidaten, wenn die technischen Voraus- 
setzungen gegeben sind, auch durch Tonträger (muttersprachliche Sprecher) dargeboten 
werden. Dem Text sind zwei bis drei Arbeitsaufträge und gegebenenfalls Vokabelerklä- 
rungen anzufügen. Der vorgelegte Text muß dem Schwierigkeitsgrad der im letzten Kurs- 
halbjahr bearbeiteten Texte entsprechen. Bei der Vorbereitung ist dem Kandidaten ein ein- 
sprachiges Wörterbuch zur Verfügung zu stellen; Nummer 3.3 dieser Anlage gilt entspre- 
chend. Die zweite Aufgabe besteht aus einem Thema. Es wird erwartet, daß der Kandidat 
auf größere sachliche Zusammenhänge eingeht. Die Prüfung wird mit Ausnahme der Er- 
örterung sprachlicher Unklarheiten in Russisch durchgeführt. 
Bewertung der mündlichen Prüfung 
In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er über die Fähigkeit zu 
situationsgerechtem, sachlich und sprachlich angemessenem Ausdruck, über die Fähigkeit 
zu selbständiger, zusammenhängender, gegliederter Darstellung sowie über Sachkenntnis 
und die Fähigkeit, diese sinnvoll in ein Sachgespräch einzubringen, verfügt und fähig ist, 
Fragen zu erfassen, auf Einwände und Anregungen einzugehen und relevantes Sachvoka- 
bular und das notwendige Vokablar der Zustimmung, Ablehnung, des Widerspruchs, der 
Verknüpfung etc. angemessen anzuwenden. Die Bewertung erfolgt im Bereich „Sprach- 
liche Leistung“ nach den Kriterien Aussprache, Wortschatz, Strukturen, Geläufigkeit/kom- 
munikative Kompetenz; sie erfolgt im Bereich „Inhaltliche Leistung“ nach den Kriterien 
Textverständnis. Wissen/Anwenden, Problemverständnis/Urteilen.
	        
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