5.1.2.2
5.1.3
5.1.3.1
5.1.3.2
5.1.3.3
5.2
5.2.1
52.2
3.2.3
Dienstblatt des Senats von Berlin Teillll Nr.7 28.März 1985
spiel Xdevu$ky, XuCitel’nicoj, XpiSit, Xvidet, XCitaes, XCitat, Xgotovte) sind /G-Fehler (nicht:
-R). Zeichensetzungsfehler werden angestrichen, aber nicht gewertet. Fehlendes Trema
wird nicht angestrichen. Fehler, gleich welcher Kategorie, die sich nur mit Hilfe von Spe-
zialstilistiken aufklären lassen, werden angestrichen, aber eingeklammert und nicht als
Fehler gewertet (Beispiele: v vagon-restorane oder v vagone-restorane? v MeZdunarodnom
fizigeskom gode — hier nicht godu). Sogenannte Flüchtigkeitsfehler sind als Fehler zu
kennzeichnen und zu bewerten.
Fehlerindex
Die Bewertung der Leistungen im Bereich „Sprachliche Richtigkeit“ ergibt sich aus der
Zuordnung der Noten zu Fehlerindizes nach der als Anhang beigefügten Tabelle. Bei der
Berechnung des Fehlerindexes wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Die Fehlerindizes werden. ermittelt als Prozentsatz der Gesamtzahl der Fehler an der Zahl
der Wörter der Prüfungsarbeit. Mehrere Fehler in einem Wort gelten als ein ganzer Fehler.
Inhalt
Zur inhaltlichen Leistung gehören:
Textverständnis
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat den ihm vorgelegten Text in den Teilbereichen
Thema (Thema und Teilthema), Komposition (Aufbau, Gedankenfolge, skaz etc.), Stil
(Stilmittel, Sprachebenen, funktionale Stile, Register etc.) und gegebenenfalls Textsorte
richtig und differenziert versteht.
Wissen *
Gewertet werden Kenntnisse der Wirkungsweise sprachlicher Mittel sowie Kenntnisse im
Bereich der Landeskunde und der Literatur.
Urteilen
Gewertet wird, inwieweit der Kandidat schlüssig argumentiert und inwieweit er Textaus-
sagen in Beziehung zu Sachverhalten setzen und werten kann.
Ermittlung der Gesamtnote
Die Bereiche „Ausdrucksvermögen‘“, „Sprachliche Richtigkeit“ und „Inhalt“ werden im
Verhältnis 1 : 1 : 1 gewertet.
Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen „Sprachliche Richtigkeit“ und
„Ausdrucksvermögen“ kleiner als 6 Punkte, so kann die Gesamtnote nicht besser als aus-
reichend (6 Punkte) lauten. Ist die Punktsumme für die Leistungen in den Teilbereichen
„Sprachliche Richtigkeit“ und „Ausdrucksvermögen“ kleiner als 2 Punkte, so kann die Ge-
samtnote nicht besser als mangelhaft (3 Punkte) lauten. Ist die Leistung im Teilbereich
„Inhalt“ ungenügend (0 Punkte), so kann die Gesamtnote nicht besser als mangelhaft
(3 Punkte) lauten; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Ausführungen des Kandi-
daten sich nicht auf die Aufgabenstellung beziehen.
Die Wortzahl muß vom korrigierenden Lehrer überprüft werden; Zitate sind dabei nicht
zu berücksichtigen. Fehler in zitierten Stellen werden angestrichen, aber nicht gewertet.
Wird die Mindestwortzahl um mehr als 100 Wörter unterschritten, so ist das Gesamturteil
um eine Notenstufe (3 Punkte) herabzusetzen; wird in Ausnahmefällen hiervon abge-
wichen, so ist dies zu begründen.
145
Aufgaben der mündlichen Prüfung
Die erste dem Kandidaten vorgelegte Aufgabe besteht aus einem ihm unbekannten Text
(auch Gegenüberstellung von zwei Texten), gegebenenfalls in Verbindung mit visuellem
Material (Bild, Zeichnung, Statistik). Die Entscheidung, welchem der beiden zur Ver-
fügung stehenden Kurshalbjahre diese Aufgabe. entnommen wird, trifft der Prüfer. Der
Kandidat muß sich zum. Text zusammenhängend äußern. Der Text soll eine Länge von
250 Wörtern nicht überschreiten. Er kann dem Kandidaten, wenn die technischen Voraus-
setzungen gegeben sind, auch durch Tonträger (muttersprachliche Sprecher) dargeboten
werden. Dem Text sind zwei bis drei Arbeitsaufträge und gegebenenfalls Vokabelerklä-
rungen anzufügen. Der vorgelegte Text muß dem Schwierigkeitsgrad der im letzten Kurs-
halbjahr bearbeiteten Texte entsprechen. Bei der Vorbereitung ist dem Kandidaten ein ein-
sprachiges Wörterbuch zur Verfügung zu stellen; Nummer 3.3 dieser Anlage gilt entspre-
chend. Die zweite Aufgabe besteht aus einem Thema. Es wird erwartet, daß der Kandidat
auf größere sachliche Zusammenhänge eingeht. Die Prüfung wird mit Ausnahme der Er-
örterung sprachlicher Unklarheiten in Russisch durchgeführt.
Bewertung der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er über die Fähigkeit zu
situationsgerechtem, sachlich und sprachlich angemessenem Ausdruck, über die Fähigkeit
zu selbständiger, zusammenhängender, gegliederter Darstellung sowie über Sachkenntnis
und die Fähigkeit, diese sinnvoll in ein Sachgespräch einzubringen, verfügt und fähig ist,
Fragen zu erfassen, auf Einwände und Anregungen einzugehen und relevantes Sachvoka-
bular und das notwendige Vokablar der Zustimmung, Ablehnung, des Widerspruchs, der
Verknüpfung etc. angemessen anzuwenden. Die Bewertung erfolgt im Bereich „Sprach-
liche Leistung“ nach den Kriterien Aussprache, Wortschatz, Strukturen, Geläufigkeit/kom-
munikative Kompetenz; sie erfolgt im Bereich „Inhaltliche Leistung“ nach den Kriterien
Textverständnis. Wissen/Anwenden, Problemverständnis/Urteilen.