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Volume Nr. 13, 2. November 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.13 2.November 1984 
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nes Schülers, der entweder den Hauptschulabschluß 
bis zum Abschluß des 11. Schulbesuchsjahres nicht 
mehr erreichen kann oder der auf Grund von Lei- 
stungen und Bildungswillen nicht erwarten läßt, daß 
er nach insgesamt 11 Schulbesuchsjahren den Haupt- 
schulabschluß erreichen wird, bestimmen, daß die- 
ser Schüler mit Ablauf des zehnten Schulbesuchs- 
jahres die Schule verlassen muß; der Beschluß kann 
am Ende des zehnten Schulbesuchsjahres widerru- 
fen werden, wenn seine Voraussetzungen entfallen 
sind.“ 
ler an die Festlegung seines Wahlpflichtfaches ge- 
bunden ist — eines Wahlpflichtfaches eintritt. Die 
Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schul- 
leiter der aufnehmenden Schule. Bei einem Wechsel 
von einem der Oberschulzweige zur Gesamtschule 
‚stein Wechsel der Fremdsprache, ein Wechsel der 
Fremdsprachenfolge oder die-Teilnahme an einem 
fremdsprachlichen Unterricht, der auf einen späte- 
ren Unterrichtsbeginn in dieser Sprache abgestellt 
ist, als bei diesem Schüler tatsächlich zutrifft, grund- 
sätzlich nicht zulässig. 
(2) Sofern dem Schüler in besonders begründeten 
Fällen der weitere Besuch der bisherigen Schule 
nicht zumutbar ist oder der Wechsel zur Gesamt- 
schule zugelassen werden muß, obgleich Absatz 1 
dem entgegensteht, kann der zuständige Schulauf- 
sichtsbeamte im Bezirk Abweichungen von Absatz 1 
zulassen. Solche Abweichungen sind nur möglich, 
wenn auch an allen übrigen Gesamtschulen das von 
dem Schüler benötigte Unterrichtsangebot nicht 
vorhanden ist oder nur an Schulen vorhanden ist, 
die vom Wohnort des Schülers aus so ungünstig zu 
erreichen sind, daß ihr Besuch nicht zugemutet wer- 
den kann; durch die Ausnahme sollen dem Schüler 
keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile ent- 
stehen. Bei der Entscheidung ist festzulegen, wel- 
che Sprachenfolge nunmehr als die Sprachenfolge 
des Schülers gilt; der Schüler ist im Hinblick auf die 
sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu beraten.“ 
Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 24 a. 
Nummer 25 erhält folgende Fassung: 
„25 — Wechsel von der Gesamtschule auf Zweige 
der Oberschule 
(1) Verläßt ein Schüler die Gesamtschule vorzeitig, 
80 entscheidet der Jahrgangsausschuß, welchen 
Oberschulzweig und welche Klassenstufe der Schü- 
ler weiter besuchen darf. Als Maßstab für diese Ent- 
scheidung ist Nummer 31 entsprechend anzuwen- 
Aen. Der Wechsel zur Hauptschule ist unabhängig 
vom Leistungsstand möglich; Nummer 22 gilt ent- 
sprechend. Der Umrechnungsmodus gemäß Num- 
mer17 Abs.5 gilt entsprechend auch für die Be- 
rücksichtigung der anderen Zahl der Unterrichts- 
fächer in den Klassenstufen 7 und 8. 
In Nummer 28 Abs.2 wird dem bisherigen Text 
folgender neuer Satz 2 angefügt: 
„Wird in zwei oder mehr Fächern im zweiten Halb- 
jahr der Klassenstufe 10 wegen Nichterbringens von 
Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertre- 
ten hat, die Note 6 erteilt, so ist der Abschluß der 
Gesamtschule nicht erreicht.“ 
Nummer 29 erhält folgende Fassung: 
„29 — Ermittlung der Gesamtpunktzahl 
(1) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden 
die in den letzten drei Halbjahren erzielten. Punkte 
addiert. Hat ein Schüler die Klassenstufe 9 oder 10 
wiederholt, sind nur die Punktwerte des Wiederho- 
lungsjahres zu berücksichtigen. 
(2) Soweit Punkte für Halbjahresleistungen, ins- 
besondere bei Überspringen der Klassenstufe 9, bei 
ausnahmsweiser Aufnahme in die Gesamtschule erst 
zum Beginn der Klassenstufe 10, bei Wegfall eines 
Faches oder bei Erteilung von „o.B.‘“, nicht festge- 
setzt wurden, wird dies durch den in Nummer 17 
Abs. 5 beschriebenen Umrechnungsmodus berück- 
sichtigt.‘“ 
q) Nummer 30 Abs.1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Einzelnoten des Abschlußzeugnisses er- 
geben sich in jedem einzelnen Fach aus den Punk- 
ten der letzten drei Halbjahre. Eine Abschlußnote 
wird auch dann gebildet, wenn in einem oder in zwei 
Halbjahren ein „o.B.‘“ erteilt werden mußte. Die 
aus den der Abschlußnote zugrunde gelegten Punk- 
ten gebildeten Mittelwerte sind auf ganze Zahlen 
auf- oder abzurunden. Nummer 29 Abs.2 gilt ent- 
sprechend.“ 
N) 
(2) Der Schüler darf nach einem Wechsel zu einem 
der Oberschulzweige die Klasse besuchen, in die 
er in der Gesamtschule zuletzt versetzt‘ war oder 
mit dem Abgangszeugnis versetzt wird. 
r), In Nummer 31 erhält Absatz 4 folgende Fassung: 
„(4) Bei deutschen Aussiedlern und bei Schülern, 
deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können die 
in der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch erbrachten 
Leistungen bei der Ermittlung des Abschlusses au- 
ßer Betracht bleiben, sofern hierdurch ein höher- 
wertiger Abschluß erreicht wird; Nummer 29 Abs. 2 
gilt entsprechend.“ 
(3) Im übrigen sind für den Wechsel oder den Über- 
gang von der Gesamtschule auf die anderen Ober- 
schulzweige in Berlin die Ausführungsvorschriften 
für die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, der Real- 
schule und des Gymnasiums — Sek I-Ordnung — vom 
L6. April 1982 in der jeweils geltenden Fassung an- 
zuwenden.“ 
Nummer 27 rückt in den Abschnitt V und erhält 
folgende Fassung: 
„27. — Vorzeitiger Abgang 
(1) Wer am Ende seines neunten Schulbesuchsjah- 
res nicht in die Klassenstufe 10 aufsteigt, kann im 
Rahmen der Aufnahmekapazität in dem gewünsch- 
:en Berufsfeld einen Lehrgang im Sinne des 8 39 
Abs. 8 SchulG besuchen. Das Abgangszeugnis trägt 
einen Vermerk, daß er in einen solchen Lehrgang 
übergeht. 
38) Die Nummern 32 und 33 erhalten folgende Fassung: 
„32 — Wiederholung der Klassenstufe 10, Abgangs- 
zeugnis aus der Klassenstufe 10 
(1) Hat ein Schüler am Ende der Klassenstufe 10 
kein Abschlußzeugnis der Gesamtschule erhalten, 
so darf er diese Klassenstufe wiederholen, 
a) wenn er zu diesem Zeitpunkt erst zehn Schulbe- 
suchsjahre durchlaufen hat oder 
b) wenn ihm die Wiederholung der Klassenstufe 10 
im 12. Schulbesuchsjahr gestattet wird. 
Der Jahrgangsausschuß kann die Wiederholung der 
Klassenstufe 10 im 12. Schulbesuchsjahr gestatten, 
wenn nach Leistungen und Bildungswillen des Schü- 
lers zu erwarten ist, daß er dann erstmals ein Ab- 
schlußzeugnis erhalten wird. 
(2) Hat ein Schüler am Ende der Klassenstufe 10 
ein Abschlußzeugnis der Gesamtschule erhalten, 
das dem erweiterten Hauptschulabschluß oder dem 
Realschulabschluß entspricht, so darf er auf Antrag 
der Erziehungsberechtigten diese Klassenstufe wie- 
derholen, wenn 
1) 
(2) Alle Schüler können am Ende ihres zehnten 
Schulbesuchsjahres — also mit dem Ende der allge- 
meinen Schulpflicht gemäß 813 SchulG — die Ge- 
samtschule verlassen, auch wenn sie weder ein Ab- 
schlußzeugnis der Gesamtschule noch eine dem Ab- 
schluß der Hauptschule entsprechende Schulbildung 
erlangt haben. Das Abgangszeugnis trägt einen Ver- 
merk, daß die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. 
(3) Abweichend von den Nummern 17 und 19 kann 
der Jahrgangsausschuß spätestens am Ende des er- 
sten Halbjahres des zehnten Schulbesuchsjahres ei-
	        
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