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Volume Nr. 12, 26. September 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.12 26.September 1984 
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27 — Aufgabe 
(1) Schulen oder Klassen für Körperbehinderte (Sonder- 
klassen) sollen die Schüler befähigen, mit ihren vorhandenen 
Kräften das ihnen erreichbare Höchstmaß an Leistungen 
zu erbringen und dadurch Vertrauen zu sich selbst zu ge- 
winnen. Sie sollen lernen, zu einer realen Sicht ihrer Gren- 
zen und Möglichkeiten zu gelangen, und dabei erfahren, 
daß sie trotz ihrer Körperbehinderung sinnvolle Aufgaben 
in der Gesellschaft erfüllen können. 
(2) Bei mehrfach behinderten Kindern können auch thera- 
peutische Maßnahmen im Rahmen der Schule erfolgen. Sie 
sind nach ärztlicher Anweisung durchzuführen. 
(3) Schule und Sonderklassen haben die ständige Zusam- 
menarbeit mit den zuständigen Stellen des Gesundheits- 
und des Jugendwesens zu pflegen, um die Entwicklung der 
vorhandenen Fähigkeiten der körperbehinderten Kinder 
angemessen zu fördern. 
(4) Die Frühförderung körperbehinderter Kinder erfolgt in 
besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe. Die Schule hat 
die Erziehungsberechtigten hierüber zu beraten. 
(5) Zur Früherziehung körperbehinderter Kinder werden 
vor Beginn der Schulpflicht besondere Vorklassen eingerich- 
tet, um den verzörgerten Entwicklungsverlauf der Mehr- 
zahl der Kinder zu beheben oder zu mindern. 
28 — Unterricht 
(1). Der Unterricht in der Schule für Körperbehinderte 
richtet sich nach den Rahmenplänen und Stundentafeln der 
Grundschule, der Haupt- und Realschule, gegebenenfalls 
der Schule für Lernbehinderte. Anstelle des Unterrichts im 
Fach Sport können krankengymnastische Übungen durch- 
geführt werden. 
(2) Besondere Hilfsmittel wie Schreib- und Rechenmaschi- 
nen, Magnettafeln u.ä. sind unter Berücksichtigung der 
von dem für die Behinderung sachverständigen Arzt bzw. 
von Krankengymnasten oder Bewegungstherapeuten gege- 
benen Anweisungen zu benutzen. 
(3). Soweit sich bei Vorliegen bestimmter Körperbehinde- 
rungen erhebliche Einschränkungen für die spätere Be- 
rufswahl und -ausübung ergeben, kommt der unterrichtli- 
chen Förderung für die künftige Lebensgestaltung erhebli- 
che Bedeutung zu. 
c) deren Behinderungen so schwer sind, daß sie an der 
Schule für Geistigbehinderte besser gefördert werden, 
die weitere Behinderungen aufweisen, die eine Förde- 
rung. an einer anderen Sonderschule angezeigt erschei- 
nen lassen. 
(5) In die erste Klasse werden in der Regel Schüler aufge- 
nommen, bei denen die Sonderschulbedürftigkeit während 
der Vorschulerziehung erkennbar wird. 
(6) Die Aufnahme soll bis zur 4. Klassenstufe erfolgen. Die 
Aufnahme älterer Schüler, die eine Klassenstufe zweimal 
Jurchlaufen haben und voraussichtlich wiederum nicht ver- 
setzt oder aufrücken werden, ist nur in besonders begrün- 
deten Ausnahmefällen möglich.‘ Die Schüler gehen nach 
Möglichkeit in die Klassenstufe, die den absolvierten Schul- 
besuchsjahren entspricht. 
30 — Aufgabe 
(1) Die Schule für Lernbehinderte hat die Aufgabe, den 
Schülern unter Anwendung sonderpädagogischer Maßnah- 
men eine individuelle und angemessene Bildung zu vermit- 
teln. 
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Schule für 
Lernbehinderte mit den anderen Bereichen des Schulwesens 
eng zusammenzuarbeiten und in geeigneten Fällen eine Ko- 
operation mit allgemeinen Schulen; soweit dies organisato- 
risch und pädagogisch vertretbar ist, anzustreben. 
(3) Durch besondere Erziehungs- und Unterrichtsmetho- 
den soll die Gesamtpersönlichkeit des Schülers entwickelt 
werden und sich möglichst frei entfalten können. Die Schü- 
ler sollen befähigt werden, den Anforderungen des späteren 
Lebens gerecht zu werden, um ihnen eine anerkannte Stel- 
:ung in der Gesellschaft, insbesondere durch berufliche Tä- 
tigkeit, zu ermöglichen. Die Schüler sind zielgerichtet darauf 
vorzubereiten. 
(4) Schülern, deren Entwicklung günstig verläuft, ist recht- 
zeitig durch besondere Förderung der Übergang in die 
Grund-, Haupt- oder Gesamtschule zu ermöglichen. 
31 — Unterricht und Stundentafel 
(1) Die Schule für Lernbehinderte umfaßt neun Klassen. 
Unterricht und Erziehung werden nach dem Rahmenplan 
der Schule für Lernbehinderte durchgeführt. 
(2) Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich 
nach der Stundentafel der Anlage 3. 
(3) Um den verschiedenen Anlagen der Schüler und den 
vielfältigen Formen, in denen sich ihre Lernbehinderung 
äußert, gerecht zu werden, ist der differenzierten Arbeits- 
weise weiter Raum zu geben und auf individuelle Förderung 
zu achten. 
Kr aema 
Siebenter Unterabschnitt: 
Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) 
29 — Schüler 
(1) Die Schule für Lernbehinderte unterrichtet Kinder und 
Jugendliche, die wesentlich und nicht nur vorübergehend 
in ihrem Lernen beeinträchtigt sind und trotz des Angebots 
sesonderer Lernhilfen in der Grund-, Haupt- oder Gesamt- 
schule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kön- 
nen. 
32 — Zeugnisse, Leistungsbeurteilung 
(1) Schüler der Klassen 1 bis 4 erhalten nur zum Schluß 
eines Schuljahres ein Zeugnis. Ab Klasse 5 werden Zeug- 
nisse zum Schluß des Schulhalbjahres erteilt. S 
(2) Die in den Klassen 1 und 2 erteilten Zeugnisse ent- 
halten nur eine Gesamtbeurteilung; die Benotung der Schü- 
lerleistungen entfällt. 
(3) Bei der Erteilung von Zeugnissen werden die in der 
Berliner Schule üblichen Notenstufen verwendet. Die Kenn- 
zeichnung von Leistungen durch Noten-soll neben dem Lei- 
stungsstand die individuell unterschiedlichen Lern- und Lei- 
stungsvoraussetzungen der Schüler berücksichtigen und 
auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsbereitschaft 
erfolgen. 
(4) Durch die Erteilung von Noten wird insbesondere be- 
schrieben, in welchem Maße Schüler Lernziele innerhalb 
eines bestimmten Unterrichtsbereichs erreicht haben. Inner- 
halb der einzelnen Fächer sind zur Kennzeichnung des Er- 
folgsgrades folgende Aspekte vorrangig zu berücksichtigen: 
Mathematik: Umfang und Sicherheit von Mengenvor- 
stellungen, Stufen der Geläufigkeit und 
des Verständnisses von Rechenoperatio- 
nen von lebenspraktischer Bedeutung. 
(2) Eine Lernbehinderung ist zu vermuten bei Schülern, 
die über eine geringe intellektuelle Begabung mit Schwä- 
chen bei der Aufnahme, Konzentration, Verarbeitung und 
Gestaltung verfügen. Lernbehinderung stellt sich dabei nicht 
immer als umfassender Mangel an Lernfähigkeit dar, son- 
dern vielfach als eine Reihe von aufgabenspezifischen Lern- 
schwierigkeiten, die weniger eingeschränkte Lernfähigkeit 
auf anderen Gebieten und ausgleichbare Lerndefizite ein- 
schließen. Rückstände sowohl in der Entwicklung der kogni- 
ziven und sprachlichen Funktion als auch im sozialen Ver- 
halten und in der Differenzierung der Emotionalität müssen 
feststellbar sein. 
(3) Bei Schülern mit Erziehungsschwierigkeiten, entwick- 
lungs- oder umweltbedingten Leistungsausfällen und Lern- 
rückständen in nur einzelnen Unterrichtsbereichen sind 
grundsätzlich andere pädagogische Maßnahmen an der all- 
gemeinen Schule vorzusehen. 
(4) Die Schule für Lernbehinderte ist keine geeignete Ein- 
richtung für Schüler, 
a) die ausschließlich verhaltensgestört sind, 
b) die vorübergehende partielle oder milieubedingte Lei- 
stungsbehinderungen aufweisen,
	        
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