1483
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 9 7. September 1984
BEE SAAE
Der Senator für Schulwesen, I. Allgemeine Bestimmungen
Jugend und Sport
L — Geltungsbereich dieser Ausbildungsordnung
Diese Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung in den
nachstehenden Berufsfachschulen der Fachrichtung Wirt-
schaft:
a) kaufmännische Berufsfachschule, )
b) kaufmännische Berufsfachschule für Abiturienten,
c) Berufsfachschule für Textverarbeitung,
d) Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten,
2) kaufmännische Berufsfachschule für Blinde und Seh-
behinderte (Sonderschuleinrichtung im Sinne von 8 10
Abs. 2 und 8 26 Abs. 2 SchulG).
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge
{1) Die Bildungsgänge an der kaufmännischen Berufsfach-
schule dauern drei oder zwei Jahre und gliedern sich in
eine Grundstufe und in eine Fachstufe. Die Grundstufe der
dreijährigen kaufmännischen Berufsfachschule dauert zwei
Jahre; die Grundstufe der zweijährigen kaufmännischen Be-
rufsfachschule dauert ein Jahr. Die Fachstufe der kaufmän-
nischen Berufsfachschule dauert ein Jahr.
(2) Der Bildungsgang an der kaufmännischen Berufsfach-
schule für Abiturienten dauert ein Jahr.
(3) Der Bildungsgang an der Berufsfachschule für Text-
verarbeitung dauert ein Jahr.
(4) Der Bildungsgang an der Berufsfachschule für kauf-
männische Assistenten dauert zwei Jahre.
(5) Der Bildungsgang an der kaufmännischen Berufsfach-
schule für Blinde und Sehbehinderte dauert zwei Jahre und
gliedert sich in die Fachstufen I und II.
3 - Aufgaben der Bildungsgänge
{1) Die kaufmännische Berufsfachschule bereitet ohne be-
triebliche Ausbildung auf eine Berufstätigkeit im Berufs-
feld Wirtschaft und Verwaltung vor. Die Grundstufe ver-
mittelt fachtheoretische und fachpraktische Grundkennt-
nisse für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung, berei-
tet auf den Besuch der Fachstufe vor und erweitert die All-
gemeinbildung der Schüler. Die Fachstufe vermittelt die
fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse in einem
Schwerpunktbereich des Berufsfeldes Wirtschaft und Ver-
waltung, die erforderlich sind, um betriebliche Arbeitsab-
läufe und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu ver-
stehen, und erweitert die Allgemeinbildung der Schüler.
(2) Die kaufmännische Berufsfachschule für Abiturienten
vermittelt betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse sowie
Kenntnisse über gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge,
die die Schüler befähigen, im Berufsfeld Wirtschaft und Ver-
waltung bei der Lösung wirtschaftlicher Entscheidungsvor-
gänge qualifizierte Arbeit zu leisten.
(3) Die Berufsfachschule für Textverarbeitung vermittelt
die erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen
Kenntnisse für eine qualifizierte Tätigkeit in der Schreib-
technik und den damit zusammenhängenden grundlegenden
bürowirtschaftlichen Funktionen und erweitert die Allge-
meinbildung der Schüler.
(4) Die Berufsfachschule für kaufmännische Assitenten
vermittelt im Schwerpunkt Datenverarbeitung die erforder-
lichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse für
eine qualifizierte Berufstätigkeit in kaufmännischen Ar-
beitsbereichen unter besonderer Berücksichtigung des Ein-
satzes von Datenverarbeitungstechniken und erweitert die
Allgemeinbildung der Schüler. Der Schwerpunkt Fremd-
Sprachen bereitet auf die praktische Tätigkeit einer fremd-
sprachlichen Sekretärin/eines fremdsprachlichen Sekretärs
vor. Die Ausbildung in diesem Schwerpunkt vermittelt die
Kenntnisse, die erforderlich sind, um betriebliche Datenab-
läufe und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu ver-
stehen, und erweitert die Allgemeinbildung der Schüler. Die
Ausbildung umfaßt den wirtschaftsbezogenen Fremdspra-
chenbereich,' den deutschsprachigen wirtschaftsbezogenen
Bereich sowie den fachpraktischen Sekretariatsbereich.
(5) Die kaufmännische Berufsfachschule für Blinde und
Sehbehinderte vermittelt fachtheoretische und fachprakti-
sche Kenntnisse für eine Berufstätigkeit als Telefonist in
An alle Berufsfachschulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die - Bezirksämter
nachrichtlich
an alle Oberschulen
SO
ABI. S. 1089
Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in den
Berufsfachschulen der Fachrichtung Wirtschaft
(Ausbildungsordnung Berufsfachschulrichtung Wirtschaft)
Vom 25. Juli 1984
SchulJugSport I1-C A 2
Fernruf: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 1, intern 987 - 5 08
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
1 - Geltungsbereich dieser Ausbildungsordnung
2 — Dauer und Gliederung der Bildungsgänge
3 — Aufgaben der Bildungsgänge
Gliederung des Unterrichts in Lernbereiche
Schwerpunkte und Stundentafeln der kaufmännischen
Berufsfachschule
Schwerpunkte und Stundentafeln der Berufsfachschule
für kaufmännische Assistenten
Stundentafeln der übrigen Berufsfachschulen der
Fachrichtung Wirtschaft
II. Aufnahme in die Berufsfachschule
8 — Aufnahmevoraussetzungen
9 — Aufnahmeverfahren
10 — Probezeit
11 — Wiederaufnahme des Bildungsganges
12 — Wechsel der Bildungsgänge und der Schwerpunkte
XIII. Versetzung
13 — Grundsatz
14 — Nichtversetzung
15 — Vorzeitiger Abgang
16 —- Übergang in die Fachstufe der kaufmännischen Be-
rufsfachschule
17 — Übergang in die Fachstufe II der kaufmännischen Be-
rufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte
18 — Unzulässigkeit des Überspringens einer Klassenstufe,
der Versetzung auf Probe und der Rückversetzung
19 — Hinweis auf drohende Nichtversetzung
IV. Zeugnisse
20 —- Allgemeine Zeugnisbestimmungen
21 — Abgangszeugnisse
22 — Übergang in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform
23 — Abschlußprüfung
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
24 — Übergangsregelung
25 — Inkrafttreten
Auf Grund des $59 Satzl des Schulgesetzes für Berlin
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl.
S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984
(GVBl. S. 542), wird bestimmt: