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Volume Nr. 9, 7. September 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

1483 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 9 7. September 1984 
BEE SAAE 
Der Senator für Schulwesen, I. Allgemeine Bestimmungen 
Jugend und Sport 
L — Geltungsbereich dieser Ausbildungsordnung 
Diese Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung in den 
nachstehenden Berufsfachschulen der Fachrichtung Wirt- 
schaft: 
a) kaufmännische Berufsfachschule, ) 
b) kaufmännische Berufsfachschule für Abiturienten, 
c) Berufsfachschule für Textverarbeitung, 
d) Berufsfachschule für kaufmännische Assistenten, 
2) kaufmännische Berufsfachschule für Blinde und Seh- 
behinderte (Sonderschuleinrichtung im Sinne von 8 10 
Abs. 2 und 8 26 Abs. 2 SchulG). 
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge 
{1) Die Bildungsgänge an der kaufmännischen Berufsfach- 
schule dauern drei oder zwei Jahre und gliedern sich in 
eine Grundstufe und in eine Fachstufe. Die Grundstufe der 
dreijährigen kaufmännischen Berufsfachschule dauert zwei 
Jahre; die Grundstufe der zweijährigen kaufmännischen Be- 
rufsfachschule dauert ein Jahr. Die Fachstufe der kaufmän- 
nischen Berufsfachschule dauert ein Jahr. 
(2) Der Bildungsgang an der kaufmännischen Berufsfach- 
schule für Abiturienten dauert ein Jahr. 
(3) Der Bildungsgang an der Berufsfachschule für Text- 
verarbeitung dauert ein Jahr. 
(4) Der Bildungsgang an der Berufsfachschule für kauf- 
männische Assistenten dauert zwei Jahre. 
(5) Der Bildungsgang an der kaufmännischen Berufsfach- 
schule für Blinde und Sehbehinderte dauert zwei Jahre und 
gliedert sich in die Fachstufen I und II. 
3 - Aufgaben der Bildungsgänge 
{1) Die kaufmännische Berufsfachschule bereitet ohne be- 
triebliche Ausbildung auf eine Berufstätigkeit im Berufs- 
feld Wirtschaft und Verwaltung vor. Die Grundstufe ver- 
mittelt fachtheoretische und fachpraktische Grundkennt- 
nisse für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung, berei- 
tet auf den Besuch der Fachstufe vor und erweitert die All- 
gemeinbildung der Schüler. Die Fachstufe vermittelt die 
fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse in einem 
Schwerpunktbereich des Berufsfeldes Wirtschaft und Ver- 
waltung, die erforderlich sind, um betriebliche Arbeitsab- 
läufe und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu ver- 
stehen, und erweitert die Allgemeinbildung der Schüler. 
(2) Die kaufmännische Berufsfachschule für Abiturienten 
vermittelt betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse sowie 
Kenntnisse über gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge, 
die die Schüler befähigen, im Berufsfeld Wirtschaft und Ver- 
waltung bei der Lösung wirtschaftlicher Entscheidungsvor- 
gänge qualifizierte Arbeit zu leisten. 
(3) Die Berufsfachschule für Textverarbeitung vermittelt 
die erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen 
Kenntnisse für eine qualifizierte Tätigkeit in der Schreib- 
technik und den damit zusammenhängenden grundlegenden 
bürowirtschaftlichen Funktionen und erweitert die Allge- 
meinbildung der Schüler. 
(4) Die Berufsfachschule für kaufmännische Assitenten 
vermittelt im Schwerpunkt Datenverarbeitung die erforder- 
lichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse für 
eine qualifizierte Berufstätigkeit in kaufmännischen Ar- 
beitsbereichen unter besonderer Berücksichtigung des Ein- 
satzes von Datenverarbeitungstechniken und erweitert die 
Allgemeinbildung der Schüler. Der Schwerpunkt Fremd- 
Sprachen bereitet auf die praktische Tätigkeit einer fremd- 
sprachlichen Sekretärin/eines fremdsprachlichen Sekretärs 
vor. Die Ausbildung in diesem Schwerpunkt vermittelt die 
Kenntnisse, die erforderlich sind, um betriebliche Datenab- 
läufe und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu ver- 
stehen, und erweitert die Allgemeinbildung der Schüler. Die 
Ausbildung umfaßt den wirtschaftsbezogenen Fremdspra- 
chenbereich,' den deutschsprachigen wirtschaftsbezogenen 
Bereich sowie den fachpraktischen Sekretariatsbereich. 
(5) Die kaufmännische Berufsfachschule für Blinde und 
Sehbehinderte vermittelt fachtheoretische und fachprakti- 
sche Kenntnisse für eine Berufstätigkeit als Telefonist in 
An alle Berufsfachschulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die - Bezirksämter 
nachrichtlich 
an alle Oberschulen 
SO 
ABI. S. 1089 
Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in den 
Berufsfachschulen der Fachrichtung Wirtschaft 
(Ausbildungsordnung Berufsfachschulrichtung Wirtschaft) 
Vom 25. Juli 1984 
SchulJugSport I1-C A 2 
Fernruf: 30 32 - 5 08 oder 30 32 - 1, intern 987 - 5 08 
Inhaltsübersicht 
I. Allgemeine Bestimmungen 
1 - Geltungsbereich dieser Ausbildungsordnung 
2 — Dauer und Gliederung der Bildungsgänge 
3 — Aufgaben der Bildungsgänge 
Gliederung des Unterrichts in Lernbereiche 
Schwerpunkte und Stundentafeln der kaufmännischen 
Berufsfachschule 
Schwerpunkte und Stundentafeln der Berufsfachschule 
für kaufmännische Assistenten 
Stundentafeln der übrigen Berufsfachschulen der 
Fachrichtung Wirtschaft 
II. Aufnahme in die Berufsfachschule 
8 — Aufnahmevoraussetzungen 
9 — Aufnahmeverfahren 
10 — Probezeit 
11 — Wiederaufnahme des Bildungsganges 
12 — Wechsel der Bildungsgänge und der Schwerpunkte 
XIII. Versetzung 
13 — Grundsatz 
14 — Nichtversetzung 
15 — Vorzeitiger Abgang 
16 —- Übergang in die Fachstufe der kaufmännischen Be- 
rufsfachschule 
17 — Übergang in die Fachstufe II der kaufmännischen Be- 
rufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte 
18 — Unzulässigkeit des Überspringens einer Klassenstufe, 
der Versetzung auf Probe und der Rückversetzung 
19 — Hinweis auf drohende Nichtversetzung 
IV. Zeugnisse 
20 —- Allgemeine Zeugnisbestimmungen 
21 — Abgangszeugnisse 
22 — Übergang in die gymnasiale Oberstufe in Aufbauform 
23 — Abschlußprüfung 
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
24 — Übergangsregelung 
25 — Inkrafttreten 
Auf Grund des $59 Satzl des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. 
S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 
(GVBl. S. 542), wird bestimmt:
	        
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