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Volume Nr. 5, 10. Juni 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.5 10.Juni 1983 
Sie ist dem Lenkungsausschuß des WRB über die Kollegiale 
Leitung unter Nennung der Entscheidungsgründe unverzüg- 
lich mitzuteilen. Der Lenkungsausschuß des WRB kann die 
Richtlinien für derartige Entscheidungen festlegen. 
— die unverzügliche Anzeige der Bestellung eines Strahlen- 
schutzbeauftragten mit Angabe des innerschulischen Ent- 
scheidungsbereiches und jeder diesbezüglichen Änderung 
sowie des etwaigen Ausscheidens eines Strahlenschutzbeauf- 
tragten aus seiner Funktion ($29 Abs. 3 Str1SchV) beim Lan- 
desamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, 
dafür zu sorgen, daß gemäß 8 31 Abs. 4 StrlSchV beim Um- 
gang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb 
von Röntgengeräten und Anlagen (siehe Nummer 3) in 
Schulen diese Tätigkeiten nur von Lehrern ausgeübt werden, 
die nach $ 29 Abs. 2 Str1SchV zu Strahlenschutzbeauftragten 
bestellt sind, 
die unverzügliche Anzeige des Abhandenkommens ra- 
dioaktiver Stoffe ($ 79 Str1SchV) beim Landesamt für Arbeits- 
schutz und technische Sicherheit, 
die unverzügliche Information des Landesamtes für Arbeits- 
schutz und technische Sicherheit bei Stör- und Unfällen-mit 
radioaktiven Stoffen ($ 36 Str1SchV), 
die Vorbereitung der Brandbekämpfung gemäß 8 37 Str1SchV 
mit der Berliner Feuerwehr, 
der Aushang oder das Auslegen des Textes der Strahlen- 
schutzverordnung ($ 40 StrlSchV), 
die Anzeige der Abgabe radioaktiver Stoffe gemäß 877 Abs. 2 
StrlSchV an die für den Empfänger zuständige Aufsichtsbe- 
hörde, in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz und tech- 
nische Sicherheit, An der Urania 4-10, 1000 Berlin 30, Fern- 
ruf: 614051 App. 275, 
die Anzeige über Erwerb und Abgabe gemäß 878 Abs.l 
Nr. 1 StrlSchV; auf die Anzeige kann verzichtet werden, so- 
fern die Anzeige nach $ 4 Abs. 1 oder $ 77 Abs.2 Str1SchV 
erfolgt ist, 
die im Januar eines jeden Jahres zu erstattende Anzeige nach 
$ 78 Abs.1 Nr.3 StrlSchV an das Landesamt für Arbeits- 
schutz und technische Sicherheit, 
die Verantwortung für die konkrete Buchführung nach $78 
Abs. 1 Nr.2 und 878 Abs. 3 StrISchV. 
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. April 
1983 in Kraft. 
Im Auftrag 
Schuhe 
Der Senator für Schulwesen, Jugend und Sport 
An die Oberschulen 
die Fachschulen 
das Berlin-Kolleg 
die Volkshochschulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an das Landesamt für Arbeitsschutz und 
technische Sicherheit 
Rundschreiben 
über Strahlenschutz in Schulen 
Vom 2. Mai 1983 
SchullugSport I - CE 5 
Fernruf: 3032-646 oder 3032-1, intern 987-646 
Auf Grund des Atomgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 
1976 (BGBl. I S.3053 / GVBl. S. 2632), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. IS. 1556 / GVBl. S. 1939), ist 
die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 
(BGBl. I 5.2905 / GVBl. 1977 S. 486), zuletzt geändert durch Ver- 
ordnung vom 22. Mai 1981 (BGBl. I S. 445 / GVBl. S. 1122), erlas- 
sen worden. Diese Verordnung enthält Regelungen, die auch un- 
mittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten sind. 
ich bitte, die Verordnung wie. folgt anzuwenden: 
2. Strahlenschutzbeauftragte 
a) An allen Schulen, die mit radioaktive Stoffe enthaltenden 
Vorrichtungen und Neutronenquellen gemäß $ 4 Abs.1 
StrlSchV umgehen sowie Röntgeneinrichtungen gemäß $ 17 
Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV betreiben (vgl. Anlagen II und XII 
StrlSchV), sind vom Strahlenschutzverantwortlichen die er- 
forderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schrift- 
lich zu bestellen ($29 Abs.2 StrISchV). 
In der schriftlichen Bestellung ist der innerschulische Ent- 
scheidungsbereich bedingt durch 
Zuständigkeit für örtliche Bereiche. Räume usw., 
Zuständigkeit für bestimmte radioaktive Stoffe, Vorrich- 
tungen, Neutronenquellen und Anlagen zur Erzeugung 
ijonisierender Strahlen, 
Zuständigkeit nur für bestimmte Unterrichtsfächer oder 
Tätigkeiten 
zu regeln. 
Der Strahlenschutzverantwortliche muß einen der zu bestel- 
lenden Strahlenschutzbeauftragten mit der Wahrnehmung 
von organisatorischen Aufgaben des Strahlenschutzes für die 
Schule beauftragen (Strahlenschutzbeauftragter für beson- 
dere Aufgaben). Hierzu zählen z.B. die Unterstützung des 
Strahlenschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung der 
Anzeigepflichten, Wahrnehmung organisatorischer Pflichten, 
insbesondere bei Erwerb, Aufbewahrung, Kennzeichnung, 
Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für den Strahlenschutz- 
beauftragten mit besonderen Aufgaben ist ein Vertreter zu 
bestellen. ; 
Zu Strahlenschutzbeauftragten können nur Lehrer bestellt 
werden, die die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- 
kunde nachweisen ($ 29 Abs.3 und 5 StrISchV). 
1. Strahlenschutzverantwortliche 
Strahlenschutzverantwortliche im Sinne 829 Abs. 1 StrlSchV sind 
die Rechtsträger der Schulen. Die Pflichten des Strahlenschutz- 
verantwortlichen im Sinne des $29 Abs. 1 StrlSchV werden wahr- 
genommen: 
a) bei öffentlichen Schulen vom Schulleiter, 
b) bei Volkshochschulen 
1. vom Direktor (ausgenommen Lehrgänge nach $ 53 Satz 1 
Nr. 1 SchulG), 
2. vom Leiter der Lehrgänge (nach $ 53 Satz 1 Nr. 1 SchulG), 
c) bei öffentlichen Fachschulen: vom Schulleiter, 
d) beim Berlin-Kolleg vom Leiter, 
2) bei Privatschulen vom Schulträger bzw. - wenn der Schulträ- 
ger eine juristische Person ist - von der mit der Leitung der 
Schule betrauten Persönlichkeit. 
Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben sich 
aus der Strahlenschutzverordnung. Hierzu gehören insbesondere 
die Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit radioaktive 
Stoffe enthaltenden Vorrichtungen und. Neutronenquellen 
gemäß $ 4 Abs.1 StrlSchV sowie der beabsichtigten‘ Inbe- 
triebnahme von Röntgeneinrichtungen gemäß $ 17 Abs. 1 
Nr. 3 StrlSchV beim Landesamt für Arbeitsschutz und tech- 
nische Sicherheit (Anlage 1), 
die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten ($ 29 Abs.2 
Strl1SchV) mit Angabe ihres Aufgaben- und Verantwortungs- 
bereichs (Anlage 2), siehe auch Nummer 2 Buchstabe b.
	        
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