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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III. Nr.5 10. Juni 1983
Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
Voraussetzung für die Nachversicherung ist, daß zunächst die
Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Sozialver-
sicherung begründet wird, damit auch der Zeitraum der Aus-
landstätigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Nach-
versicherung berücksichtigt werden kann.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand wird die Nachversicherung
wie folgt durchgeführt:
1) Bei Lehrkräften, die in EG-Staaten und Staaten mit Sozial-
versicherungsabkommen tätig sind:
die Zentralstelle wird über das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung bzw. den Verband der Orts-
krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung beantragen,
mit der Folge, daß eine Versicherungspflicht in Deutsch-
land und nicht im Aufenthaltsland gegeben ist. Diese
Ausnahmegenehmigung kann nur mit Zustimmung der
Lehrkraft beantragt werden.
nach Eingang der Ausnahmegenehmigung wird die Zen-
tralstelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA) oder bei der zuständigen Landesversiche-
rungsanstalt die Lehrkraft zur Versicherung anmelden.
gleichzeitig erhält der innerdeutsche Dienstherr eine Mit-
teilung, damit von dort ein Gewährleistungsbescheid er-
stellt werden kann. ?
Bei Lehrkräften, die in anderen Staaten als in Nr. 1) genannt
tätig sind:
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Rundschreiben
über Bewerbung für den Auslandsschuldienst
Vom 29. April 1983
SchulJugSport IL1- C C3
Fernruf: 3032 -401/3 90 oder 3032 - 1, intern 987-401/3 90
[m Rundschreiben vom 10. September 1982 (DBIl. III S. 329) habe
ch die vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Aus-
andsschulwesen - herausgegebene Neufassung des Merkblattes
ür Lehrer, Lehrerinnen und sozialpädagogische Fachkräfte, die
vorübergehend an Schulen im Ausland tätig werden wollen, be-
kanntgegeben.
Die in dem Merkblatt enthaltenen Hinweise auf Fragen der Nach-
versicherung von Zeiten der Auslandstätigkeit werden bis zu
einer abschließenden Neuregelung der Nachversicherung durch
das nachstehend abgedruckte vorläufige Informationsschreiben
des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslands-
schulwesen - vom 3. September 1982 ersetzt.
Die Nachversicherung von Personen, die unversorgt aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden, wurde bis vor kurzem nur für
solche Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung im öffent-
lichen Dienst durchgeführt, die im Inland zurückgelegt wurde.
Eine im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeit konnte - auch
wenn der betreffende Auslandslehrer weiterhin dem: deutschen
öffentlichen Dienst angehörte - im allgemeinen nicht in die
Nachversicherung einbezogen werden. Eine Sicherung für diesen
Zeitraum war deshalb nur durch eine freiwillige Versicherung in
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt haben nun-
mehr erreicht, daß auch für die Zeit der Auslandstätigkeit Ver-
sicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Sozialversiche-
rung begründet und die Auslandstätigkeit als versicherungs-
pflichtige Tätigkeit bei der Nachversicherung berücksichtigt wer-
den kann.
Da die innerdeutsche Dienstbehörde nach Begründung der Ver-
sicherungspflicht einen Gewährleistungsbescheid ausstellt, sind
für die Zeiten der Auslandstätigkeit keine Versicherungsbeiträge
abzuführen. Es wird jedoch garantiert, daß der Dienstherr bei
Eintritt des Versicherungsfalles für diese Zeiten Versicherungs-
beiträge nachentrichtet.
{m Auftrag
Bath
die Zentralstelle beantragt (ohne Zustimmung der Lehr-
kraft) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bzw. bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt die
Versicherungspflicht.
nach Mitteilung des Versicherungsträgers, daß die Ver-
sicherungspflicht besteht, erhält. die innerdeutsche
Dienstbehörde eine Mitteilung, damit von dort wiederum
der Gewährleistungsbescheid erstellt werden kann.
Der von der innerdeutschen Dienstbehörde zu erstellende Ge-
währleistungsbescheid hat zur Folge, daß für die Zeiten der Aus-
landstätigkeit keine Versicherungsbeiträge abzuführen sind. Der
Bescheid.stellt jedoch die Garantie dar, daß bei Eintritt eines. Ver-
sicherungsfalles (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) für
diese Zeiten Versicherungsbeiträge durch den Dienstherrn
(Land) nachentrichtet werden. Die abzuführenden Beiträge wer-
den dem Land durch den Bund erstattet. S
Leider konnte jedoch im Hinblick auf die zuständigen Stellen
keine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden.
Die Zuständigkeit verteilt sich zur Zeit wie folgt: 7
Die unter 1) und 2) genannten Aufgaben (Ausnahmegenehmi-
zung, Anmeldung) werden für die Lehrkräfte aus nachfolgenden
Ländern durch die Zentralstelle durchgeführt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Rheinland-Pfalz
Hessen _
Hamburg
Nordrhein-Westfalen
Anlage
Schreiben des Bundesverwaltungsamtes
vom 3. September 1982
Nachversicherung von Zeiten der Auslandsschultätigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Frage der Nachversicherung ehemaliger deutscher Auslands-
iehrer in:der Rentenversicherung konnte durch das Renten-
teformgesetz vom 16. Oktober 1972 nicht gelöst werden. Dies hat
zur Folge, daß Lehrkräfte, die unversorgt aus dem Beamtenver-
hältnis ausscheiden (z.B. vorzeitiges Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag; nicht gemeint ist Eintritt/
Versetzung in den Ruhestand), für Zeiten ihrer Tätigkeit im Aus-
landsschuldienst nicht nachversichert- werden können (vergl.
Merkblatt BVA - ZfA - zur Nachversicherung / Stand 1977).
Das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt - Zentral-
stelle für das Auslandsschulwesen - waren seither bemüht, eine
zufriedenstellende Lösung dieser Frage zu erreichen. Diese
[ösung zeichnet sich nunmehr zumindest für ein Großteil der
Lehrkräfte ab.
Folgende Länder werden diese Aufgaben voraussichtlich selbst
durchführen:
Saarland
Schleswig-Holstein
Für die von diesen Ländern beurlaubten Lehrkräfte wird die
Nachversicherung also nicht durch die Zentralstelle eingeleitet.
Das Land Niedersachsen hat bereits für die Lehrkräfte aus seinem
Bereich mit Runderlaß vom 10. August 81 (veröffentlicht im
Niedersächsischen Ministerialblatt 40/1981) die Durchführung
der Nachversicherung bestimmt. Zwischenzeitlich dürften. die