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Volume Nr. 5, 10. Juni 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III. Nr.5 10. Juni 1983 
Der Senator für Schulwesen, 
Jugend und Sport 
Voraussetzung für die Nachversicherung ist, daß zunächst die 
Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Sozialver- 
sicherung begründet wird, damit auch der Zeitraum der Aus- 
landstätigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Nach- 
versicherung berücksichtigt werden kann. 
Nach dem gegenwärtigen Sachstand wird die Nachversicherung 
wie folgt durchgeführt: 
1) Bei Lehrkräften, die in EG-Staaten und Staaten mit Sozial- 
versicherungsabkommen tätig sind: 
die Zentralstelle wird über das Bundesministerium für 
Arbeit und Sozialordnung bzw. den Verband der Orts- 
krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung beantragen, 
mit der Folge, daß eine Versicherungspflicht in Deutsch- 
land und nicht im Aufenthaltsland gegeben ist. Diese 
Ausnahmegenehmigung kann nur mit Zustimmung der 
Lehrkraft beantragt werden. 
nach Eingang der Ausnahmegenehmigung wird die Zen- 
tralstelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- 
stellte (BfA) oder bei der zuständigen Landesversiche- 
rungsanstalt die Lehrkraft zur Versicherung anmelden. 
gleichzeitig erhält der innerdeutsche Dienstherr eine Mit- 
teilung, damit von dort ein Gewährleistungsbescheid er- 
stellt werden kann. ? 
Bei Lehrkräften, die in anderen Staaten als in Nr. 1) genannt 
tätig sind: 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Rundschreiben 
über Bewerbung für den Auslandsschuldienst 
Vom 29. April 1983 
SchulJugSport IL1- C C3 
Fernruf: 3032 -401/3 90 oder 3032 - 1, intern 987-401/3 90 
[m Rundschreiben vom 10. September 1982 (DBIl. III S. 329) habe 
ch die vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Aus- 
andsschulwesen - herausgegebene Neufassung des Merkblattes 
ür Lehrer, Lehrerinnen und sozialpädagogische Fachkräfte, die 
vorübergehend an Schulen im Ausland tätig werden wollen, be- 
kanntgegeben. 
Die in dem Merkblatt enthaltenen Hinweise auf Fragen der Nach- 
versicherung von Zeiten der Auslandstätigkeit werden bis zu 
einer abschließenden Neuregelung der Nachversicherung durch 
das nachstehend abgedruckte vorläufige Informationsschreiben 
des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslands- 
schulwesen - vom 3. September 1982 ersetzt. 
Die Nachversicherung von Personen, die unversorgt aus dem 
öffentlichen Dienst ausscheiden, wurde bis vor kurzem nur für 
solche Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung im öffent- 
lichen Dienst durchgeführt, die im Inland zurückgelegt wurde. 
Eine im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeit konnte - auch 
wenn der betreffende Auslandslehrer weiterhin dem: deutschen 
öffentlichen Dienst angehörte - im allgemeinen nicht in die 
Nachversicherung einbezogen werden. Eine Sicherung für diesen 
Zeitraum war deshalb nur durch eine freiwillige Versicherung in 
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung möglich. 
Das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt haben nun- 
mehr erreicht, daß auch für die Zeit der Auslandstätigkeit Ver- 
sicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Sozialversiche- 
rung begründet und die Auslandstätigkeit als versicherungs- 
pflichtige Tätigkeit bei der Nachversicherung berücksichtigt wer- 
den kann. 
Da die innerdeutsche Dienstbehörde nach Begründung der Ver- 
sicherungspflicht einen Gewährleistungsbescheid ausstellt, sind 
für die Zeiten der Auslandstätigkeit keine Versicherungsbeiträge 
abzuführen. Es wird jedoch garantiert, daß der Dienstherr bei 
Eintritt des Versicherungsfalles für diese Zeiten Versicherungs- 
beiträge nachentrichtet. 
{m Auftrag 
Bath 
die Zentralstelle beantragt (ohne Zustimmung der Lehr- 
kraft) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 
bzw. bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt die 
Versicherungspflicht. 
nach Mitteilung des Versicherungsträgers, daß die Ver- 
sicherungspflicht besteht, erhält. die innerdeutsche 
Dienstbehörde eine Mitteilung, damit von dort wiederum 
der Gewährleistungsbescheid erstellt werden kann. 
Der von der innerdeutschen Dienstbehörde zu erstellende Ge- 
währleistungsbescheid hat zur Folge, daß für die Zeiten der Aus- 
landstätigkeit keine Versicherungsbeiträge abzuführen sind. Der 
Bescheid.stellt jedoch die Garantie dar, daß bei Eintritt eines. Ver- 
sicherungsfalles (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) für 
diese Zeiten Versicherungsbeiträge durch den Dienstherrn 
(Land) nachentrichtet werden. Die abzuführenden Beiträge wer- 
den dem Land durch den Bund erstattet. S 
Leider konnte jedoch im Hinblick auf die zuständigen Stellen 
keine bundeseinheitliche Regelung erreicht werden. 
Die Zuständigkeit verteilt sich zur Zeit wie folgt: 7 
Die unter 1) und 2) genannten Aufgaben (Ausnahmegenehmi- 
zung, Anmeldung) werden für die Lehrkräfte aus nachfolgenden 
Ländern durch die Zentralstelle durchgeführt: 
Baden-Württemberg 
Bayern 
Berlin 
Bremen 
Rheinland-Pfalz 
Hessen _ 
Hamburg 
Nordrhein-Westfalen 
Anlage 
Schreiben des Bundesverwaltungsamtes 
vom 3. September 1982 
Nachversicherung von Zeiten der Auslandsschultätigkeit 
Sehr geehrte Damen und Herren! 
Die Frage der Nachversicherung ehemaliger deutscher Auslands- 
iehrer in:der Rentenversicherung konnte durch das Renten- 
teformgesetz vom 16. Oktober 1972 nicht gelöst werden. Dies hat 
zur Folge, daß Lehrkräfte, die unversorgt aus dem Beamtenver- 
hältnis ausscheiden (z.B. vorzeitiges Ausscheiden aus dem 
Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag; nicht gemeint ist Eintritt/ 
Versetzung in den Ruhestand), für Zeiten ihrer Tätigkeit im Aus- 
landsschuldienst nicht nachversichert- werden können (vergl. 
Merkblatt BVA - ZfA - zur Nachversicherung / Stand 1977). 
Das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt - Zentral- 
stelle für das Auslandsschulwesen - waren seither bemüht, eine 
zufriedenstellende Lösung dieser Frage zu erreichen. Diese 
[ösung zeichnet sich nunmehr zumindest für ein Großteil der 
Lehrkräfte ab. 
Folgende Länder werden diese Aufgaben voraussichtlich selbst 
durchführen: 
Saarland 
Schleswig-Holstein 
Für die von diesen Ländern beurlaubten Lehrkräfte wird die 
Nachversicherung also nicht durch die Zentralstelle eingeleitet. 
Das Land Niedersachsen hat bereits für die Lehrkräfte aus seinem 
Bereich mit Runderlaß vom 10. August 81 (veröffentlicht im 
Niedersächsischen Ministerialblatt 40/1981) die Durchführung 
der Nachversicherung bestimmt. Zwischenzeitlich dürften. die
	        
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