Dienstblatt des Senats von Berlin TeillII Nr.4 18. Mai 1983
Der Senator für Schulwesen, | 2.- Ältere Zeugnisse ohne Gesamtnote
Jugend und Sport (1) Sofern Zeugnisse, die in Berlin ausgestellt wurden, zwar
ABI. S. 628 keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Gesamtnote
oder Durchschnittsnote, jedoch Einzelnoten im Rahmen eines
sechsstufigen Notensystems enthalten, ermittelt die Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen die Gesamtnote auf Grund
des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife selbst. Soweit in
die Ermittlung dieser Gesamtnote Noten in Fächern einbezogen
werden müßten, die regulär bereits vor dem Ende des Bildungs-
ganges abgeschlossen werden, und soweit der Nachweis dieser
Noten nicht möglich ist, weil die entsprechende Klassenstufe
wegen eines. Auslandsaufenthaltes im Wege des Schüleraustau-
sches nicht durchlaufen wurde, bescheinigt die‘ Schule auf An-
trag, auf welche Fächer dies zutrifft: :
(2). Bei Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die in Berlin
erworben wurden und die zwar Einzelnoten, jedoch nicht im Rah-
men eines sechsstufigen Notensystems, enthalten und die auch
keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Gesamtnote
oder Durchschnittsnote enthalten, wird die Gesamtnote von dem
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats auf Antrag
bestimmt. Über die Gesamtnote wird eine besondere Bescheini-
gung erteilt.
An alle Gymnasien
die Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe. -
die gymnasialen Oberstufen in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren
die. Kollegs -
die Peter-A.-Silbermann-Schule
den Vorsitzenden der Prüfungskommission
für die Abiturprüfung für Nichtschüler
die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
der Prüfung für den Hochschulzugang ohne Reifezeugnis
die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Ausführungsvorschriften
über die Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote
auf den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife
(AV Gesamtnote)
Vom 14. April 1983
SchullugSport H - C A 3
Fernruf: 30 32 - 5 89 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 589
(3) Zu den Zeugnissen, die nach der Ordnung der Zulassung
zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis (Begabtenprüfung)
erteilt wurden und die weder eine auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmte Gesamtnote noch Einzelnoten enthalten,
wird die Gesamtnote auf Antrag von dem für das Schulwesen zu-
ständigen Mitglied des Senats als arithmetisches Mittel der Noten
der schriftlichen und mündlichen Prüfung errechnet. Sofern für
einzelne Prüfungsteile Noten nicht erteilt wurden, sind sie nach-
träglich - gegebenenfalls auf Grund der Prüfungsniederschriften
oder sonstiger Prüfungsunterlagen - zu ermitteln und festzuset-
zen. Über die Gesamtnote wird eine besondere Bescheinigung er-
teilt.
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), geändert
durch Gesetz vom 29. September 1982 (GVBl. S. 1807), wird be-
stimmt:
L - Berechnung und Ausweisung einer Gesamtnote auf Zeugnissen
der allgemeinen Hochschulreife
(1) Auf allen Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife ist
eine Gesamtnote oder Durchschnittsnote auszuweisen, die auf
eine Stelle nach dem Komma genau bestimmt ist. Für die Ermitt:
lung der Gesamtnote oder Durchschnittsnote gelten die Bestim-
mungen der Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des
Staatsvertrages_über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabe-
verordnung - VergabeVO) vom 29. Mai 1980 (GVBl. S. 1175), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1982 (GVBl.
S. 1002).
(2). Für die an Gymnasien einschließlich des Französischen
Gymnasiums (College Francais), der John-F.-Kennedy-Schule
und der gymnasialen Oberstufen an Gesamtschulen und beruf:
feldbezogenen Oberstufenzentren, für-die in den neugestalteten
Bildungsgängen der Peter-A.-Silbermann-Schule und der Kollegs
sowie für die auf Grund der Abiturprüfung für Nichtschüler er-
worbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gelten für
die Errechnung der Gesamtnote aus den Punkten der Gesamt-
qualifikation entsprechend Nummer 1 der Anlage 3 zur Vergabe-
VO die Tabellen in Anlage 7 der Ausführungsvorschriften für die
gymnasiale Oberstufe (AV-GO) vom 15. März 1977 (ABl. S. 517 -
DBI. III S. 17), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften
vom 13. Juli 1981 (ABI. S. 1447 - DBI. HI S. 102), und in Anlage 5
der Ausführungsvorschriften über den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg (AV-ZBW) vom 14,
August 1981 (ABl. S. 1734 - DBI. III S: 213), geändert durch Ver-
waltungsvorschriften vom 23. November 1981 (ABI. 1982 5. 51 -
DBL. HT 1982 S. 3).
(3) Die Gesamtnote auf Zeugnissen der allgemeinen Hochschul-
reife auf Grund der Ausführungsvorschriften über Volkshoch-
schullehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom
5. September 1979 (ABI. S. 1749). wird in entsprechender Anwen-
dung der Nummer 7 der Anlage 3 zur VergabeVO ermittelt; die
Noten in den vor Ende des Bildungsganges abgeschlossenen
Fächern bleiben unberücksichtigt.
(4) Für die Zeugnisse, die nach der Ordnung der Zulassung zum
Hochschulstudium ohne Reifezeugnis (Begabtenprüfung) in der
Fassung vom 29. Juni 1959 (ABl. S. 888 - DBI. IH/1959 Nr. 51),
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Februar
1965 (ABl. S. 276 -DBI. 11/1965 Nr. 21), erteilt werden, wird die
Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Noten der schrift-
lichen und der mündlichen Prüfung gebildet.
3 - Studiengangspezifische Gesamtnote
Soweit für Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß
Nummer 2 der Anlage 3 der VergabeVO, die nachdem 31. März
1975 ausgestellt wurden, zur Zulassung zu einem entsprechenden
Studiengang die Ermittlung einer studiengangspezifischen Ge-
samtnote unter Einbeziehung eines der Fächer Musik, Bildende
Künst oder Leibesübungen erforderlich ist, ermittelt und beschei-
nigt diejenige Schule diese Gesamtnote, die das Zeugnis der all-
gemeinen Hochschulreife ausgestellt hat; bei Zeugnissen über
die Nichtschülerreifeprüfung ermittelt das für das Schulwesen zu-
ständige. Mitglied des Senats auf Antrag die studiengangspezi-
fische Gesamtnote.
4 - Bescheinigung über 13 Zeitschuljahre in aufsteigenden Klassen
Die öffentlichen Gymnasien mit Ausnahme des Abendgym-
nasiums stellen ergänzend zu den von ihnen ausgestellten Zeug-
nissen der allgemeinen Hochschulreife in den nach $ 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 6 VergabeVO vorgesehenen Fällen die dort vorge-
sehene Bescheinigung über 13 Zeitschuljahre in aufsteigenden
Klassen aus.
5 - Gutachten bei Härtefallanträgen
Für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Auswir-
kungen eines Härtefalltatbestandes gemäß $ 18 VergäabeVO nach
den Richtlinien des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen ist jeweils die Schule zuständig,
die der Schüler in dem Zeitraum besucht hat, in dem solche Aus-
wirkungen eingetreten sind. Die zwischen den Ländern der Bun-
desrepublik Deutschland vereinbarten „Grundsätze für die Er-
stellung von Schulgutachten zu Härtefallanträgen“, die den Schu-
len bekanntgemacht werden, sind zu beachten.
6 - Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen
Für Hochschulzugangsberechtigungen, die von deutschen Staats-
angehörigen außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertra-
ges. über die Vergabe von Studienplätzen erworben wurden, er-