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Volume Nr. 4, 18. Mai 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeillII Nr.4 18. Mai 1983 
Der Senator für Schulwesen, | 2.- Ältere Zeugnisse ohne Gesamtnote 
Jugend und Sport (1) Sofern Zeugnisse, die in Berlin ausgestellt wurden, zwar 
ABI. S. 628 keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Gesamtnote 
oder Durchschnittsnote, jedoch Einzelnoten im Rahmen eines 
sechsstufigen Notensystems enthalten, ermittelt die Zentralstelle 
für die Vergabe von Studienplätzen die Gesamtnote auf Grund 
des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife selbst. Soweit in 
die Ermittlung dieser Gesamtnote Noten in Fächern einbezogen 
werden müßten, die regulär bereits vor dem Ende des Bildungs- 
ganges abgeschlossen werden, und soweit der Nachweis dieser 
Noten nicht möglich ist, weil die entsprechende Klassenstufe 
wegen eines. Auslandsaufenthaltes im Wege des Schüleraustau- 
sches nicht durchlaufen wurde, bescheinigt die‘ Schule auf An- 
trag, auf welche Fächer dies zutrifft: : 
(2). Bei Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die in Berlin 
erworben wurden und die zwar Einzelnoten, jedoch nicht im Rah- 
men eines sechsstufigen Notensystems, enthalten und die auch 
keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Gesamtnote 
oder Durchschnittsnote enthalten, wird die Gesamtnote von dem 
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats auf Antrag 
bestimmt. Über die Gesamtnote wird eine besondere Bescheini- 
gung erteilt. 
An alle Gymnasien 
die Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe. - 
die gymnasialen Oberstufen in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren 
die. Kollegs - 
die Peter-A.-Silbermann-Schule 
den Vorsitzenden der Prüfungskommission 
für die Abiturprüfung für Nichtschüler 
die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse 
der Prüfung für den Hochschulzugang ohne Reifezeugnis 
die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Ausführungsvorschriften 
über die Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote 
auf den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife 
(AV Gesamtnote) 
Vom 14. April 1983 
SchullugSport H - C A 3 
Fernruf: 30 32 - 5 89 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 589 
(3) Zu den Zeugnissen, die nach der Ordnung der Zulassung 
zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis (Begabtenprüfung) 
erteilt wurden und die weder eine auf eine Stelle nach dem 
Komma bestimmte Gesamtnote noch Einzelnoten enthalten, 
wird die Gesamtnote auf Antrag von dem für das Schulwesen zu- 
ständigen Mitglied des Senats als arithmetisches Mittel der Noten 
der schriftlichen und mündlichen Prüfung errechnet. Sofern für 
einzelne Prüfungsteile Noten nicht erteilt wurden, sind sie nach- 
träglich - gegebenenfalls auf Grund der Prüfungsniederschriften 
oder sonstiger Prüfungsunterlagen - zu ermitteln und festzuset- 
zen. Über die Gesamtnote wird eine besondere Bescheinigung er- 
teilt. 
Auf Grund des $ 59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) 
in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), geändert 
durch Gesetz vom 29. September 1982 (GVBl. S. 1807), wird be- 
stimmt: 
L - Berechnung und Ausweisung einer Gesamtnote auf Zeugnissen 
der allgemeinen Hochschulreife 
(1) Auf allen Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife ist 
eine Gesamtnote oder Durchschnittsnote auszuweisen, die auf 
eine Stelle nach dem Komma genau bestimmt ist. Für die Ermitt: 
lung der Gesamtnote oder Durchschnittsnote gelten die Bestim- 
mungen der Anlage 3 der Verordnung zur Durchführung des 
Staatsvertrages_über die Vergabe von Studienplätzen (Vergabe- 
verordnung - VergabeVO) vom 29. Mai 1980 (GVBl. S. 1175), zu- 
letzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1982 (GVBl. 
S. 1002). 
(2). Für die an Gymnasien einschließlich des Französischen 
Gymnasiums (College Francais), der John-F.-Kennedy-Schule 
und der gymnasialen Oberstufen an Gesamtschulen und beruf: 
feldbezogenen Oberstufenzentren, für-die in den neugestalteten 
Bildungsgängen der Peter-A.-Silbermann-Schule und der Kollegs 
sowie für die auf Grund der Abiturprüfung für Nichtschüler er- 
worbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gelten für 
die Errechnung der Gesamtnote aus den Punkten der Gesamt- 
qualifikation entsprechend Nummer 1 der Anlage 3 zur Vergabe- 
VO die Tabellen in Anlage 7 der Ausführungsvorschriften für die 
gymnasiale Oberstufe (AV-GO) vom 15. März 1977 (ABl. S. 517 - 
DBI. III S. 17), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften 
vom 13. Juli 1981 (ABI. S. 1447 - DBI. HI S. 102), und in Anlage 5 
der Ausführungsvorschriften über den Erwerb der allgemeinen 
Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg (AV-ZBW) vom 14, 
August 1981 (ABl. S. 1734 - DBI. III S: 213), geändert durch Ver- 
waltungsvorschriften vom 23. November 1981 (ABI. 1982 5. 51 - 
DBL. HT 1982 S. 3). 
(3) Die Gesamtnote auf Zeugnissen der allgemeinen Hochschul- 
reife auf Grund der Ausführungsvorschriften über Volkshoch- 
schullehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 
5. September 1979 (ABI. S. 1749). wird in entsprechender Anwen- 
dung der Nummer 7 der Anlage 3 zur VergabeVO ermittelt; die 
Noten in den vor Ende des Bildungsganges abgeschlossenen 
Fächern bleiben unberücksichtigt. 
(4) Für die Zeugnisse, die nach der Ordnung der Zulassung zum 
Hochschulstudium ohne Reifezeugnis (Begabtenprüfung) in der 
Fassung vom 29. Juni 1959 (ABl. S. 888 - DBI. IH/1959 Nr. 51), 
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Februar 
1965 (ABl. S. 276 -DBI. 11/1965 Nr. 21), erteilt werden, wird die 
Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Noten der schrift- 
lichen und der mündlichen Prüfung gebildet. 
3 - Studiengangspezifische Gesamtnote 
Soweit für Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß 
Nummer 2 der Anlage 3 der VergabeVO, die nachdem 31. März 
1975 ausgestellt wurden, zur Zulassung zu einem entsprechenden 
Studiengang die Ermittlung einer studiengangspezifischen Ge- 
samtnote unter Einbeziehung eines der Fächer Musik, Bildende 
Künst oder Leibesübungen erforderlich ist, ermittelt und beschei- 
nigt diejenige Schule diese Gesamtnote, die das Zeugnis der all- 
gemeinen Hochschulreife ausgestellt hat; bei Zeugnissen über 
die Nichtschülerreifeprüfung ermittelt das für das Schulwesen zu- 
ständige. Mitglied des Senats auf Antrag die studiengangspezi- 
fische Gesamtnote. 
4 - Bescheinigung über 13 Zeitschuljahre in aufsteigenden Klassen 
Die öffentlichen Gymnasien mit Ausnahme des Abendgym- 
nasiums stellen ergänzend zu den von ihnen ausgestellten Zeug- 
nissen der allgemeinen Hochschulreife in den nach $ 17 Abs. 3 
Satz 1 Nr. 6 VergabeVO vorgesehenen Fällen die dort vorge- 
sehene Bescheinigung über 13 Zeitschuljahre in aufsteigenden 
Klassen aus. 
5 - Gutachten bei Härtefallanträgen 
Für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Auswir- 
kungen eines Härtefalltatbestandes gemäß $ 18 VergäabeVO nach 
den Richtlinien des Verwaltungsausschusses der Zentralstelle für 
die Vergabe von Studienplätzen ist jeweils die Schule zuständig, 
die der Schüler in dem Zeitraum besucht hat, in dem solche Aus- 
wirkungen eingetreten sind. Die zwischen den Ländern der Bun- 
desrepublik Deutschland vereinbarten „Grundsätze für die Er- 
stellung von Schulgutachten zu Härtefallanträgen“, die den Schu- 
len bekanntgemacht werden, sind zu beachten. 
6 - Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen 
Für Hochschulzugangsberechtigungen, die von deutschen Staats- 
angehörigen außerhalb des Geltungsbereiches des Staatsvertra- 
ges. über die Vergabe von Studienplätzen erworben wurden, er-
	        
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