Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 11 7. September 1983 _
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Der Senat von Berlin
„(1) Der Musikschulbeirat hat zwölf Mitglieder; er setzt
sich zusammen aus
a) jeweils 3 Musikschulleitern,
b) jeweils 3 Musikschullehrern,
c) jeweils 3. Eltern von Musikschülern bzw. volljährige
Musikschüler,
einem Fachberater für Musik,
einem Mitglied auf Vorschlag der Hochschule der
Künste,
f) einem Mitglied auf Vorschlag des Landesmusikrates.
Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zustän-
dige Mitglied des Senats für die Dauer von drei Jahren be-
rufen.
Für jedes Mitglied wird ein Vertreter berufen, der im Falle
der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahr-
nimmt.“
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
ıachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
ABl. S. 1190
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien für die Aufgaben
und die Tätigkeit des Beirats für Musikschulen
veim Senator für Schulwesen (Musikschulbeirat)
Vom 12. Juli 1983 ;
SchulJugSport VI A 4
Fernruf: 30 32 - 8 27 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 827
Auf Grund 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
L.
Die Richtlinien für die Aufgaben und die Tätigkeit des
Beirats für Musikschulen beim Senator für Schulwesen
(Musikschulbeirat) vom 17. Juli 1979 (ABl. S. 1794 — DBl.
[II S. 302) werden wie folgt geändert:
Nummer 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
I.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 1983
in Kraft.
Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
13 - Durchführung der mündlichen Prüfung
14 - Zuhörer und Gäste ;
15 - Ergebnis der Prüfung
16 - Zeugnis
17 - Wiederholung der Prüfung
18 - Nichtteilnahme an Prüfungen
19- Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
20 - Einsichtnahme in schriftliche Prüfungsarbeiten
21 - Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen
22 - Inkrafttreten; Ersetzen älterer Vorschriften, Übergangs-
bestimmungen
Anlage (Zeugnis)
An die Gymnasien
die Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe
die gymnasialen Oberstufen in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren
die Peter-A.-Silbermann-Schule
das Berlin-Kolleg
die Volkshochschule Charlottenburg
die Volkshochschule Schöneberg
die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Durchführung der
Ergänzungsprüfungen im Lateinischen; Griechischen und Hebräischen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
1achrichtlich
ın die Schulpraktischen Seminare (S)
das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt
ABl. S. 1207
Ausführungsvorschriften
über die Ergänzungsprüfung im Lateinischen,
Griechischen und Hebräischen (AV „Latinum“)
Vom 2. August 1983
SchulJugSport 1 - C A 3
Fernruf: 30 32 - 5 89 oder 30 32-1, intern 9 87 - 5 89
Inhaltsverzeichnis
1 - Allgemeines
2 - Prüfungsort, Prüfungstermine
3 - Prüfungsanforderungen
4= Gliederung der Prüfung, Prüfungsnoten
5 - Prüfungskommission
6 - Zulassung zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abitur-
prüfung .
/ - Zulassung zur Prüfüng bei dem für das Schulwesen zustän-
digen Senatsmitglied -
8 - Besondere Bestimmungen für Behinderte
9 - Aufgaben der schriftlichen Prüfung
{0 - Durchführung der schriftlichen Prüfung
11 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
12-—- Ausschluß von der mündlichen Prüfung
Auf Grund des $59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG)
n der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), geändert
jurch Gesetz vom 29. September 1982 (GVBl. S. 1807), wird. be-
stimmt: .
1 - Allgemeines
(1) In bestimmten Fachrichtungen ist zum Abschluß eines
Hochschulstudiums der Nachweis von Lateinkenntnissen, Grie-
chischkenntnissen oder Hebräischkenntnissen erforderlich; diese
Kenntnisse werden als „Latinum“, „Graecum“ oder „Hebraicum“
bezeichnet.
2) Wer das Latinum, Graecum oder Hebraicum nicht entweder
ı) durch die erfolgreiche Teilnahme an dem erforderlichen
Pflichtunterricht während des Besuchs der allgemeinbilden-
den Schule oder ;
durch Nachweis dieser Kenntnisse in der Abiturprüfung am
Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg oder in der Abi-
turprüfung für Nichtschüler
nach den dafür jeweils geltenden Bestimmungen erworben hat,
kann diese Kenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an einer
Prüfung nachweisen, und zwar entweder an einer der genannten
Einrichtungen durch Teilnahme an einer Prüfung im Zusammen-
aang mit der Abiturprüfung oder nach Erwerb der allgemeinen
Aochschulreife durch Teilnahme an einer Prüfung beim für das
Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats. Für diese Prüfun-
gen - nachfolgend „Ergänzungsprüfung“ genannt - gelten die fol-
genden Vorschriften.