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Volume Nr. 11, 7. September 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 11 7. September 1983 _ 
217 
Der Senat von Berlin 
„(1) Der Musikschulbeirat hat zwölf Mitglieder; er setzt 
sich zusammen aus 
a) jeweils 3 Musikschulleitern, 
b) jeweils 3 Musikschullehrern, 
c) jeweils 3. Eltern von Musikschülern bzw. volljährige 
Musikschüler, 
einem Fachberater für Musik, 
einem Mitglied auf Vorschlag der Hochschule der 
Künste, 
f) einem Mitglied auf Vorschlag des Landesmusikrates. 
Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zustän- 
dige Mitglied des Senats für die Dauer von drei Jahren be- 
rufen. 
Für jedes Mitglied wird ein Vertreter berufen, der im Falle 
der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahr- 
nimmt.“ 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
ıachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
ABl. S. 1190 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien für die Aufgaben 
und die Tätigkeit des Beirats für Musikschulen 
veim Senator für Schulwesen (Musikschulbeirat) 
Vom 12. Juli 1983 ; 
SchulJugSport VI A 4 
Fernruf: 30 32 - 8 27 oder 30 32 - 1, intern 9 87 - 827 
Auf Grund 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
L. 
Die Richtlinien für die Aufgaben und die Tätigkeit des 
Beirats für Musikschulen beim Senator für Schulwesen 
(Musikschulbeirat) vom 17. Juli 1979 (ABl. S. 1794 — DBl. 
[II S. 302) werden wie folgt geändert: 
Nummer 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
I. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 1983 
in Kraft. 
Der Senator für Schulwesen, 
Jugend und Sport 
13 - Durchführung der mündlichen Prüfung 
14 - Zuhörer und Gäste ; 
15 - Ergebnis der Prüfung 
16 - Zeugnis 
17 - Wiederholung der Prüfung 
18 - Nichtteilnahme an Prüfungen 
19- Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten 
20 - Einsichtnahme in schriftliche Prüfungsarbeiten 
21 - Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen 
22 - Inkrafttreten; Ersetzen älterer Vorschriften, Übergangs- 
bestimmungen 
Anlage (Zeugnis) 
An die Gymnasien 
die Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe 
die gymnasialen Oberstufen in berufsfeldbezogenen Oberstufenzentren 
die Peter-A.-Silbermann-Schule 
das Berlin-Kolleg 
die Volkshochschule Charlottenburg 
die Volkshochschule Schöneberg 
die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die Durchführung der 
Ergänzungsprüfungen im Lateinischen; Griechischen und Hebräischen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
1achrichtlich 
ın die Schulpraktischen Seminare (S) 
das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt 
ABl. S. 1207 
Ausführungsvorschriften 
über die Ergänzungsprüfung im Lateinischen, 
Griechischen und Hebräischen (AV „Latinum“) 
Vom 2. August 1983 
SchulJugSport 1 - C A 3 
Fernruf: 30 32 - 5 89 oder 30 32-1, intern 9 87 - 5 89 
Inhaltsverzeichnis 
1 - Allgemeines 
2 - Prüfungsort, Prüfungstermine 
3 - Prüfungsanforderungen 
4= Gliederung der Prüfung, Prüfungsnoten 
5 - Prüfungskommission 
6 - Zulassung zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abitur- 
prüfung . 
/ - Zulassung zur Prüfüng bei dem für das Schulwesen zustän- 
digen Senatsmitglied - 
8 - Besondere Bestimmungen für Behinderte 
9 - Aufgaben der schriftlichen Prüfung 
{0 - Durchführung der schriftlichen Prüfung 
11 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
12-—- Ausschluß von der mündlichen Prüfung 
Auf Grund des $59 Satz 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) 
n der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), geändert 
jurch Gesetz vom 29. September 1982 (GVBl. S. 1807), wird. be- 
stimmt: . 
1 - Allgemeines 
(1) In bestimmten Fachrichtungen ist zum Abschluß eines 
Hochschulstudiums der Nachweis von Lateinkenntnissen, Grie- 
chischkenntnissen oder Hebräischkenntnissen erforderlich; diese 
Kenntnisse werden als „Latinum“, „Graecum“ oder „Hebraicum“ 
bezeichnet. 
2) Wer das Latinum, Graecum oder Hebraicum nicht entweder 
ı) durch die erfolgreiche Teilnahme an dem erforderlichen 
Pflichtunterricht während des Besuchs der allgemeinbilden- 
den Schule oder ; 
durch Nachweis dieser Kenntnisse in der Abiturprüfung am 
Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg oder in der Abi- 
turprüfung für Nichtschüler 
nach den dafür jeweils geltenden Bestimmungen erworben hat, 
kann diese Kenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an einer 
Prüfung nachweisen, und zwar entweder an einer der genannten 
Einrichtungen durch Teilnahme an einer Prüfung im Zusammen- 
aang mit der Abiturprüfung oder nach Erwerb der allgemeinen 
Aochschulreife durch Teilnahme an einer Prüfung beim für das 
Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats. Für diese Prüfun- 
gen - nachfolgend „Ergänzungsprüfung“ genannt - gelten die fol- 
genden Vorschriften.
	        
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