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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 7 29. Juni 1983
DEP SE SOSE. SA Jun 1953
stunden nicht in Frage kommt. Darüber hinaus kann es notwen-
dig werden, für die Vertretung langfristig erkrankter oder beur-
laubter Lehrer Stundenlehrer befristet zu beschäftigen, wenn die
Vertretung nicht auf andere Weise geregelt werden kann. Ergibt
sich im Bezirk ein Stundenmehrbedarf aus den in Satz 3 genann-
ien Gründen, sollten diese Stunden vorrangig den bereits be-
schäftigten Stundenlehrern angeboten werden. Nummer 4 gilt
entsprechend: Stundenlehrer, die die laufbahnrechtlichen Anstel-
lungsvoraussetzungen besitzen, sollen bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen (Planstellen) bevorzugt berücksichtigt wer-
den.
einen gesetzlichen Feiertag ausfallenden Unterrichtsstunden sind
zu vergüten, wenn dieser Tag außerhalb der Schulferien auf einen
Arbeitstag fällt. Das gilt auch für einen durch Anordnung des
Arbeitgebers. freien Arbeitstag, sofern für diesen Fall nichts
anderes bestimmt worden ist.
8 - Urlaub
Urlaub wird näch den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes
gewährt. Der Urlaub gilt durch die Schulferien als abgegolten.
Für Arbeitsbefreiung gilt Abschnitt XI BAT (852) entsprechend.
9 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abschnitt XII BAT - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gilt
mit Ausnahme der Vorschriften für unkündbare Angestellte ent-
sprechend. Beschäftigungszeit ist jedoch nur die in diesem
Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
4 - Ausbildungsvoraussetzungen
Es sind . grundsätzlich nur Stundenlehrer einzustellen, . die
die laufbahnrechtlichen Anstellungsvoraussetzungen besitzen.
Die Verwendung von Stundenlehrern ohne eine derartige An-
stellungsbefähigung ist nur in Ausnahmefällen nach meiner
- SchulJugSport II - C C - (bei zentralverwalteten Schulen
- SchulJugSport Ia A -) erfolgten Bestätigung möglich. Hierfür ist
sine Begründung einzureichen.
HL Schlußbestimmungen
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Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig tre-
ten die Richtlinien über. stundenweise beschäftige Lehrer
(Stundenlehrer) vom 3. Juli 1964 (DBI. 11/1964 Nr. 47), geändert
durch Verwaltungsvorschriften vom 19. September 1978 (DB. III
S. 170), außer Kraft.
Im Auftrag
Beyer
IL. Regelung des Beschäftigungsverhältnisses
5 - Abschluß eines Arbeitsvertrages
Auf Stundenlehrer findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag
- BAT - keine Anwendung ($3 Buchstabe q BAT).
Zur Vereinheitlichung der Arbeitsverhältnisse ist mit den
Stundenlehrern ein Arbeitsvertrag entsprechend dem Muster der
Anlage des vom Senator für Inneres - II B 21 - 0508/003/3 - her-
ausgegebenen Rundschreibens vom 14. September 1982 abzu-
schließen (s. Anlage). Absatz 1 dieses Rundschreibens vom
14. September 1982 bitte ich wegen der dortigen Bezugnahme auf
die Verwaltungsvorschriften vom 3.Juli 1964 (DBl.III/1964
Nr. 47) mit einem Hinweis auf die neugefaßten Stundenlehrer-
Richtlinien zu versehen und zugleich in der ersten Zeile „NI.1*
durch „Nr.2“ zu ersetzen. Für das Arbeitsverhältnis gelten nur
die im Arbeitsvertrag aufgeführten Vorschriften. Soweit ‚darin
Bestimmungen des BAT genannt sind, gelten diese nur kraft
Arbeitsvertrages.
6 - Beschäftigungsart
Den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend kann der
Stundenlehrer beschäftigt werden
a) auf unbestimmte Zeit,
b) auf bestimmte Zeit (Zeitvertrag),
c) zur Vertretung oder zur zeitweiligen Aushilfe.
Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit dürfen nur vereinbart wer-
den, wenn von vornherein feststeht, daß der Unterrichtsbedarf für
anbestimmte Zeit andauern wird. Bei befristeten Arbeitsverträ-
gen ist darauf zu achten, daß die Befristung nur aus sachlichen
Gründen erfolgt.
7 - Vergütung
Bei befristeter Tätigkeit von nicht mehr als drei Monaten wird die
Vergütung nach Einzelstunden gewährt. :
Steht fest, daß der Unterrichtsauftrag länger als drei Monate
dauern wird, so ist die Vergütung nach Jahreswochenstunden
unter Zugrundelegung von 42 Schulwochen zu zahlen. Die Ver-
gütung der Stundenlehrer wird nach den Richtlinien über die Ver-
gütung der Stundenlehrer vom 8. November 1972 (DB1.1/1973
Nr. 2, DBl. 11/1973 Nr. 1), geändert durch Verwaltungsvorschrif-
ten vom 16. Juni 1978 (DBl. I S. 138), berechnet. Die Vergütung
nach Einzelstunden wird am 15..des folgenden Monats, die nach
Jahreswochenstunden errechnete‘ Vergütung am 15. eines jeden
Monats für den laufenden Monat ausgezahlt. Im übrigen gilt 836
BAT sinngemäß. Im Falle einer Erkrankung, bei der der Stunden-
lehrer arbeitsunfähig ist, ist ihm die Vergütung für die Dauer von
längstens 6 Wochen, bei Arbeitsunfall oder anerkannter Berufs-
krankheit für die Dauer von längstens 12 Wochen, jedoch nicht
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, zu zahlen.
Dies gilt nicht, wenn sich der Stundenlehrer die Arbeitsunfähig-
keit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat. Die durch
Anlage
Berlin. den
Fernruf: zn APPD
Innerbetrieblich: ______
(Muster) Nichtzutreffendes
bitte streichen
Arbeitsvertrag”
(Verwaltung oder Betrieb)
Zwischen
dem Land Berlin, vertreten durch
und
Herrn/Frau 2
(Vor- und Zuname, ggf. auch Geburtsname)
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Herr/Frau A wird vom ——— 19__ an
im Bereich des
als Stundenlehrer(in)
mit ____ Unterrichtsstunden wöchentlich eingestellt.
Die-ersten.___ Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für die
ordentliche Kündigung einen Monat zum Monatsschluß.
Das. Arbeitsverhältnis endet spätestens am ___________
ohne das es einer Kündigung bedarf. i
Der Stundenlehrer/Die Stundenlehrerin wird für die Dauer von
zur Vertretung - zeitweiligen Aushilfe beschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis sind folgende Arbeitsbedingungen
maßgebend:
) mit Lehrern, deren arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche
Unterrichtsstunden weniger als die Hälfte der Pflichtstunden an dem entspre-
chenden Schulzweig betragen (Stundenlehrer)