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Volume Nr. 7, 29. Juni 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr. 7 29. Juni 1983 
DEP SE SOSE. SA Jun 1953 
stunden nicht in Frage kommt. Darüber hinaus kann es notwen- 
dig werden, für die Vertretung langfristig erkrankter oder beur- 
laubter Lehrer Stundenlehrer befristet zu beschäftigen, wenn die 
Vertretung nicht auf andere Weise geregelt werden kann. Ergibt 
sich im Bezirk ein Stundenmehrbedarf aus den in Satz 3 genann- 
ien Gründen, sollten diese Stunden vorrangig den bereits be- 
schäftigten Stundenlehrern angeboten werden. Nummer 4 gilt 
entsprechend: Stundenlehrer, die die laufbahnrechtlichen Anstel- 
lungsvoraussetzungen besitzen, sollen bei der Besetzung von 
Dauerarbeitsplätzen (Planstellen) bevorzugt berücksichtigt wer- 
den. 
einen gesetzlichen Feiertag ausfallenden Unterrichtsstunden sind 
zu vergüten, wenn dieser Tag außerhalb der Schulferien auf einen 
Arbeitstag fällt. Das gilt auch für einen durch Anordnung des 
Arbeitgebers. freien Arbeitstag, sofern für diesen Fall nichts 
anderes bestimmt worden ist. 
8 - Urlaub 
Urlaub wird näch den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes 
gewährt. Der Urlaub gilt durch die Schulferien als abgegolten. 
Für Arbeitsbefreiung gilt Abschnitt XI BAT (852) entsprechend. 
9 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
Abschnitt XII BAT - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gilt 
mit Ausnahme der Vorschriften für unkündbare Angestellte ent- 
sprechend. Beschäftigungszeit ist jedoch nur die in diesem 
Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. 
4 - Ausbildungsvoraussetzungen 
Es sind . grundsätzlich nur Stundenlehrer einzustellen, . die 
die laufbahnrechtlichen Anstellungsvoraussetzungen besitzen. 
Die Verwendung von Stundenlehrern ohne eine derartige An- 
stellungsbefähigung ist nur in Ausnahmefällen nach meiner 
- SchulJugSport II - C C - (bei zentralverwalteten Schulen 
- SchulJugSport Ia A -) erfolgten Bestätigung möglich. Hierfür ist 
sine Begründung einzureichen. 
HL Schlußbestimmungen 
10 
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig tre- 
ten die Richtlinien über. stundenweise beschäftige Lehrer 
(Stundenlehrer) vom 3. Juli 1964 (DBI. 11/1964 Nr. 47), geändert 
durch Verwaltungsvorschriften vom 19. September 1978 (DB. III 
S. 170), außer Kraft. 
Im Auftrag 
Beyer 
IL. Regelung des Beschäftigungsverhältnisses 
5 - Abschluß eines Arbeitsvertrages 
Auf Stundenlehrer findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag 
- BAT - keine Anwendung ($3 Buchstabe q BAT). 
Zur Vereinheitlichung der Arbeitsverhältnisse ist mit den 
Stundenlehrern ein Arbeitsvertrag entsprechend dem Muster der 
Anlage des vom Senator für Inneres - II B 21 - 0508/003/3 - her- 
ausgegebenen Rundschreibens vom 14. September 1982 abzu- 
schließen (s. Anlage). Absatz 1 dieses Rundschreibens vom 
14. September 1982 bitte ich wegen der dortigen Bezugnahme auf 
die Verwaltungsvorschriften vom 3.Juli 1964 (DBl.III/1964 
Nr. 47) mit einem Hinweis auf die neugefaßten Stundenlehrer- 
Richtlinien zu versehen und zugleich in der ersten Zeile „NI.1* 
durch „Nr.2“ zu ersetzen. Für das Arbeitsverhältnis gelten nur 
die im Arbeitsvertrag aufgeführten Vorschriften. Soweit ‚darin 
Bestimmungen des BAT genannt sind, gelten diese nur kraft 
Arbeitsvertrages. 
6 - Beschäftigungsart 
Den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend kann der 
Stundenlehrer beschäftigt werden 
a) auf unbestimmte Zeit, 
b) auf bestimmte Zeit (Zeitvertrag), 
c) zur Vertretung oder zur zeitweiligen Aushilfe. 
Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit dürfen nur vereinbart wer- 
den, wenn von vornherein feststeht, daß der Unterrichtsbedarf für 
anbestimmte Zeit andauern wird. Bei befristeten Arbeitsverträ- 
gen ist darauf zu achten, daß die Befristung nur aus sachlichen 
Gründen erfolgt. 
7 - Vergütung 
Bei befristeter Tätigkeit von nicht mehr als drei Monaten wird die 
Vergütung nach Einzelstunden gewährt. : 
Steht fest, daß der Unterrichtsauftrag länger als drei Monate 
dauern wird, so ist die Vergütung nach Jahreswochenstunden 
unter Zugrundelegung von 42 Schulwochen zu zahlen. Die Ver- 
gütung der Stundenlehrer wird nach den Richtlinien über die Ver- 
gütung der Stundenlehrer vom 8. November 1972 (DB1.1/1973 
Nr. 2, DBl. 11/1973 Nr. 1), geändert durch Verwaltungsvorschrif- 
ten vom 16. Juni 1978 (DBl. I S. 138), berechnet. Die Vergütung 
nach Einzelstunden wird am 15..des folgenden Monats, die nach 
Jahreswochenstunden errechnete‘ Vergütung am 15. eines jeden 
Monats für den laufenden Monat ausgezahlt. Im übrigen gilt 836 
BAT sinngemäß. Im Falle einer Erkrankung, bei der der Stunden- 
lehrer arbeitsunfähig ist, ist ihm die Vergütung für die Dauer von 
längstens 6 Wochen, bei Arbeitsunfall oder anerkannter Berufs- 
krankheit für die Dauer von längstens 12 Wochen, jedoch nicht 
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, zu zahlen. 
Dies gilt nicht, wenn sich der Stundenlehrer die Arbeitsunfähig- 
keit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat. Die durch 
Anlage 
Berlin. den 
Fernruf: zn APPD 
Innerbetrieblich: ______ 
(Muster) Nichtzutreffendes 
bitte streichen 
Arbeitsvertrag” 
(Verwaltung oder Betrieb) 
Zwischen 
dem Land Berlin, vertreten durch 
und 
Herrn/Frau 2 
(Vor- und Zuname, ggf. auch Geburtsname) 
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 
Herr/Frau A wird vom ———  19__ an 
im Bereich des 
als Stundenlehrer(in) 
mit ____ Unterrichtsstunden wöchentlich eingestellt. 
Die-ersten.___ Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für die 
ordentliche Kündigung einen Monat zum Monatsschluß. 
Das. Arbeitsverhältnis endet spätestens am ___________ 
ohne das es einer Kündigung bedarf. i 
Der Stundenlehrer/Die Stundenlehrerin wird für die Dauer von 
zur Vertretung - zeitweiligen Aushilfe beschäftigt. 
Für das Arbeitsverhältnis sind folgende Arbeitsbedingungen 
maßgebend: 
) mit Lehrern, deren arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche 
Unterrichtsstunden weniger als die Hälfte der Pflichtstunden an dem entspre- 
chenden Schulzweig betragen (Stundenlehrer)
	        
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