Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.4 12. März 1982
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soll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprü-
fung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dem-
entsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie
sollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.
{2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen
wird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei
Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Ab-
schlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Ab-
kommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist;
in technologisch fortgeschrittenen oder international aus-
gerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikations-
niveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hoch-
schulen zuständig sind.
Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.
Artikel 4
(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für be-
'ufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest,
heobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung
/Or.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Ex-
pertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die
Partnereinrichtungen oder -anstalten den‘ Austausch durch.
(3) Jede Seite stellt im Rahmen ihrer eigenen Verfahrens-
praxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene
sicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der
deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche
Bildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt
a) .von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler
Ebene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle
Maßnahmen Bericht erstatten,
3)..von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Ver-
waltung des Austauschprogramms übernimmt und die re-
gelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortli-
chen unterstützt.
Artikel 5
(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise
mit
wesentlichen Begriffen der Umgangssprache,
Grundbegriffen der Fachsprache und
den gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes
vertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung
des deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt.
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(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnerein-
richtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der
Lehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzuset-
zen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteil-
nehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland
an demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von ei-
nem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrich-
tung oder Anstalt begleitet und unterstützt.
Artikel 6
(1), Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten
werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsange-
hörigen getragen.
(2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in
'estzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.
(3). Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und
Beihilfen, welche. die Teilnehmer unter Umständen beanspru-
chen können, werden vom Entsendeland nach dessen natio-
nalem Recht festgelegt und getragen. $
(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der
mit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungs-
Fachkräfte ihres Landes.
(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats
werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.
(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzie-
rungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Experten-
kommission ab.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren
geschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französi-
sche Expertenkommission für berufliche Bildung über die Be-
dingungen für die Fortführung des Programms und die Zweck-
mäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.
(2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils
fünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die min-
destens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert
werden muß.
(3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am
Austauschprogramm teilnehmen könnten.
Artikel 8
Dieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form ge-
schlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteien ge-
ändert werden.
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mo-
naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Artikel 10
Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für
Jas Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfas-
sungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit.
Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser
Mitteilungen in Kraft.
Geschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften,
ede in deutscher und französischer Sprache, wobei. jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Französischen Republik