Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 12. März 1982
Der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport
An die berufsbildenden Oberschulen
nachrichtlich
an die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Rundschreiben
über die Durchführung eines Austausches
von französischen und deutschen Jugendlichen
und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 9. Februar 1982
SchulJugSport I1- CE 3
Fernruf: 30 32 — 5 23 oder 30 32 — 1, intern 987 — 5 23
FA
Nachstehend gebe ich das zwischen den Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu-
)lik am 5. Februar 1980 geschlossene Abkommen über die
Durchführung. eines Austausches von Jugendlichen und
Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fort-
bildung sowie dazugehörige Informationen bekannt.
Das Abkommen ist am 2. September 1980 in Kraft getreten.
Schulen, die Austauschvorhaben im Rahmen diesees Ab-
kommens durchzuführen beabsichtigen, erhalten weitere
Informationen. über den Senator für Schulwesen, Jugend
und Sport - II -C E 3 -—-, Bredtschneiderstraße 5, 1000 Ber-
lin 19, Fernruf: 30 32 — 5 23, intern 9 87 — 5 23.
Im Auftrag
Bath
Anlage
(BGBl. II S. 1409)
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Durchführung eines Austauschs
von Jugendlichen und Erwachsenen
in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik =
in der Erwägung, daß die auf. der Grundlage des deutsch-
französischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte
Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Sei-
ten als fruchtbar erwiesen hat:
in dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von
Jugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen
beizutragen, in denen sick Lehrgänge im Partnerland insbe-
sondere hinsichtlich. der Kenntnisse über die angewandten
Technologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaft-
lichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders
nutzbringend erweisen;
in der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Be-
rufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Me-
thoden und Ergebnisse zu verbessern;
in dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der
Abschlußzeugnisse die günstigsten. Voraussetzungen für die
berufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;
von dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen
und Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interes-
senschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische
Freundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erwei-
tern -—-
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Aus-
:ausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erst-
ausbildung oder Fortbildung durchzuführen.
Artikel 2
(1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen
»der Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der
als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträ-
je. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer
Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgän-
Je und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbeson-
dere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaß-
ı1ahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher
Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbil-
Jungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öf-
’entlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.
(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung
durch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zu-
vor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Exper-
tenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.
Artikel 3
(1) Der Austausch erstreckt sich auf
a) die berufliche Bildung Jugendlicher,
b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.
Bei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu
berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen