Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIII Nr.17 31. Dezember 1982
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feste usw.), können vom Schulleiter nach Zustimmung der
Schul- oder Klassenkonferenz genehmigt werden. Diese
Regelung gilt auch für gelegentliche Sammlungen für
humanitäre Zwecke, wenn deren Zielsetzung dem 81 des
Schulgesetzes für Berlin sowie den Rahmenplänen nicht
widerspricht und im Unterricht behandelt worden ist.
aa) bei der Anwendung der Vorschriften über das
„Schwarze Brett“ (Nummer 3) und über die Wei-
tergabe von Anschriften (Nummer 5) bzw. bei
Fachschulen II- CD 1,
bei der Anwendung der übrigen Vorschriften II
—-C B 5 bzw. bei Fachschulen II—- CD 1.
11 — Schlußvorschriften
(1) Die Allgemeine Anweisung über Sammlungen, Handel,
Werbung und politische Betätigung in Diensträumen und
auf Dienstgrundstücken in der jeweils geltenden Fassung*)
wird von den vorstehenden Regelungen nicht berührt
(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle
a) der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Wer-
bung, des Gewerbebetriebes, des Plakataushanges und
des Sammelns in den Schulen und Fachschulen vom
7.März 1973 (ABl. S.393 — DBIl. III S. 85), verlängert
durch Verwaltungsvorschriften vom 23. Februar 1978
(ABl. S. 365 —- DBI. III S. 41), und
der Ausführungsvorschriften über ein „Schwarzes
Brett für Schüler“ vom 10. April 1978 (ABl. S.609 -
DBIl. III S. 46).
(3) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar
1983 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992
außer Kraft. 4
*) Z. Zt. gilt noch die Fassung vom 11. Mai 1971 (DBl. 1/1971 Nr. 75).
Ein Neuerlaß der Vorschrift ist in Vorbereitung.
Im Auftrag
Bath
10 — Zuständigkeit
(1) Über die Aufstellung von Automaten (Nummer 2
Abs.3 Buchstabe c) entscheidet das Bezirksamt bzw. bei
den vom Senator für Schulwesen, Jugend und Sport un-
mittelbar verwalteten Fachschulen der Schulleiter.
(2) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen vom Verbot
der Sammlungen (Nummer 9) sind an den Senator für
Schulwesen, Jugend und Sport zum Stellenzeichen II —
C B 11, bei Fachschulen zum Stellenzeichen II - CD 1
zu richten. Anträge der Schulen und sonstige in den Bezir-
ken eingehende Anträge müssen über das Bezirksamt —
Abteilung Volksbildung — geleitet und mit einer Stellung-
nahme von Schulleitung und Schulaufsicht versehen werden.
(3) Bei der Anwendung der übrigen Vorschriften .‚ent-
scheidet
a) in Angelegenheiten, die den Bereich einer Schule be-
treffen, der Schulleiter, ;
in Angelegenheiten, die mehrere Schulen eines Bezirks
betreffen, das Schulamt dieses Bezirks, und
in Angelegenheiten, die mehrere oder alle Bezirke oder
die Fachschulen betreffen, der Senator für Schulwesen,
Jugend und Sport, und zwar
Hinweise auf Stellenausschreibungen
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen
für Lehrkräfte ausgeschrieben:
ABl. Nr. 59 vom 10. Dezember 1982
Rektor(in) an der Grundschule am Regenweiher
im Bezirk Neukölln,
Oberstudienrat (rätin) an der Rückert-Oberschule
im Bezirk Schöneberg,
Studiendirektor(in) am Französischen Gymnasium
im Bezirk Tiergarten;
ABl. Nr. 60 vom 17. Dezember 1982
Oberstudiendirektor (in) an der Eckener-Oberschule
im Bezirk Tempelhof;
ABl. Nr. 61 vom 24. Dezember 1982
Konrektor(in) an der Trift-Grundschule
im Bezirk Wedding;
ABl. Nr. 62 vom 31. Dezember 1982
Konrektor (in). an der Grundschule im Beerwinkel
im Bezirk Spandau, ;
Konrektor(in) an der Zuckmayer-Oberschule
im Bezirk Neukölln,
Rektor(in)/Studiendirektor(in) an der Sophie-Scholl-
Oberschule
im Bezirk Schöneberg.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
Reservelager: Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kulturelle Angelegenheiten, Bredtschneiderstraße 5, 1000.Berlin 19,
Fernruf: 3032 - 3 91, intern 987 - 3 91
Druck: Verwältungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.